- Eine Urheberrechtsverletzung entsteht durch die Nutzung geschützter Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers.
- Typische Fälle sind Musik- und Film-Piraterie, unerlaubtes Foto- oder Textkopieren und Teilen in sozialen Medien.
- Konsequenzen: Der Rechtsinhaber hat Anspruch auf Unterlassung und oft auf Schadensersatz.
- Schadensersatz kann durch entgangene Gewinne oder übliche Lizenzgebühren bestimmt werden.
- Urheberrechtsverletzungen können auch strafbar sein, besonders bei gewerblichem Maßstab.
- Startups und Content Creator sollten keine fremden Inhalte unberechtigt nutzen und rechtzeitig Lizenzen erwerben.
- Eigene Werke aktiv schützen und bei Verletzungen rechtliche Schritte einleiten.
Wichtigste Punkte
Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers nutzt – z. B. kopiert, verbreitet, öffentlich zugänglich macht oder bearbeitet – und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand greift.
Typische Fälle: Musik- und Film-Piraterie, unerlaubtes Verwenden von Fotos aus dem Internet, Kopieren von Texten oder Grafiken, Filesharing von geschützten Inhalten. Auch das Teilen von geschützten Inhalten in sozialen Medien kann eine Verletzung darstellen, sofern nicht vom Zitatrecht oder anderen Ausnahmen gedeckt.
Konsequenzen: Der Rechtsinhaber hat Anspruch auf Unterlassung (der Verletzer muss das weitere Verbreiten stoppen) und oft auf Schadensersatz. In Deutschland wird häufig zunächst eine Abmahnung ausgesprochen – das ist eine außergerichtliche Aufforderung, die Rechtsverletzung zu beenden, eine Unterlassungserklärung abzugeben und meist Kosten zu zahlen.
Schadensersatz kann nach verschiedenen Methoden berechnet werden, z. B. entgangener Gewinn des Urhebers oder übliche Lizenzgebühren (sogenannte Lizenzanalogie). Bei Bildern gibt es z. B. Tabellen (MFM), die Richtpreise liefern, die dann gefordert werden.
Urheberrechtsverletzungen können auch strafbar sein (in Deutschland z. B. § 106 UrhG ff.), insbesondere bei gewerblichem Ausmaß. Das führt aber eher selten zu strafrechtlichen Verfahren, meist bleibt es im zivilrechtlichen Bereich mit Abmahnungen.
Startups und Content Creator müssen aufpassen, keine fremden Inhalte unberechtigt zu nutzen: z. B. keine Google-Bilder einfach auf die Website stellen, keine Texte von Konkurrenten kopieren. Am sichersten ist es, entweder selbst zu erstellen, freie Lizenzen (z. B. Creative Commons) zu nutzen oder eine Lizenz zu erwerben.
Genauso wichtig: Das eigene Werk vor Verletzungen schützen. Wer feststellt, dass z. B. die eigene Software raubkopiert oder die eigenen Fotos geklaut wurden, kann seinerseits mit Abmahnung und rechtlichen Schritten reagieren. Eine gute Dokumentation der eigenen Urheberschaft (Projektdateien, Originale) hilft im Streitfall.
Wann ist etwas urheberrechtlich geschützt?
Um zu verstehen, was eine Urheberrechtsverletzung ist, muss man klären, was überhaupt geschützt ist. Grundsätzlich genießt jedes Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz, sobald es geschaffen wird, sofern es eine schöpferische Eigenleistung ist (§ 2 UrhG). Das bedeutet, dass beispielsweise Texte, Bilder, Musikstücke, Filme, Software-Code, aber auch z. B. Datenbankstrukturen oder angewandte Kunst urheberrechtlich geschützt sein können.
Wichtig: Es gibt keine Pflicht, das Werk zu registrieren oder zu markieren – das Urheberrecht entsteht automatisch beim Urheber (Schöpfer) mit der Fertigstellung des Werks. Daher kann man auch unbewusst eine Verletzung begehen, weil man vielleicht denkt „Da steht kein ©, also darf ich’s nutzen“. Das ist ein häufiger Trugschluss: Ein fehlendes Copyright-Zeichen bedeutet nicht „frei nutzbar“.
Beispiel: Jemand schreibt in einem Blog einen informativen Artikel. Dieser Text ist wahrscheinlich persönlich-geistige Schöpfung und damit geschützt. Kopiert ein anderer diesen Artikel auf die eigene Webseite, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, sofern keine Erlaubnis des Urhebers vorliegt.
Typische Urheberrechtsverletzungen im digitalen Alltag
Bilderklau: Jemand googelt ein Bild und nutzt es für den eigenen Onlineshop oder Social-Media-Post. Das ist ein Klassiker. Die allermeisten Bilder im Netz sind geschützt. Nur wenn sie ausdrücklich freigegeben sind (z. B. Public Domain/CC0 oder eigene Werke), oder man hat sie lizenziert (gekauft bei Bildagenturen, Erlaubnis des Fotografen), ist es erlaubt. Andernfalls: klare Verletzung.
Texte kopieren: Das Kopieren kompletter Texte (oder großer Teile daraus) von anderen Seiten ins eigene Impressum, in Produktbeschreibungen oder Blogposts ist ebenfalls kritisch. Selbst wenn ein Produkt gleich ist, darf man nicht einfach die Beschreibung des Mitbewerbers 1:1 übernehmen.
Musik und Videos: Die Nutzung von geschützter Musik in eigenen Videos (ohne Lizenz oder GEMA-Abdeckung) ist eine häufige Falle auf YouTube & Co. Auch das Re-Uploaden von Filmausschnitten etc. ohne Genehmigung ist eine Verletzung.
File Sharing/Downloads: Wer über Tauschbörsen (BitTorrent etc.) aktuelle Filme oder Alben herunterlädt, verbreitet oft gleichzeitig Teile davon und begeht damit eine Urheberrechtsverletzung. Daher bekommen viele, die über solche Plattformen laden, Abmahnungen von Kanzleien, die Rechteinhaber vertreten.
Software-Piraterie: Die unerlaubte Nutzung von Software (z. B. Cracks ohne Lizenz) ist ebenfalls ein Urheberrechtsverstoß. Bei Unternehmen können Lizenzprüfungen stattfinden; wenn rauskäme, dass z. B. 10 Photoshop-Installationen ohne gültige Lizenz genutzt wurden, drohen Nachlizenzierungsforderungen und ggf. Vertragsstrafen.
Rechte des Urhebers bei Verletzung
Wird das eigene Werk unberechtigt genutzt, hat der Urheber bzw. Rechteinhaber (das kann auch ein Verlag oder Produzent sein, der die Rechte hält) verschiedene Ansprüche:
Unterlassung: Der wichtigste Aspekt ist oft, die weitere Verbreitung zu stoppen. Dazu dient der Unterlassungsanspruch. In einer Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Damit verpflichtet er sich, die Verletzung zukünftig zu unterlassen – bei Zuwiderhandlung würde eine Vertragsstrafe fällig. So sichert sich der Rechteinhaber ab.
Beseitigung/ Vernichtung: Bei physischen Verstößen (z. B. Raubdrucke von Büchern, unerlaubte CD-Kopien zum Verkauf) kann auch die Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Vervielfältigungen verlangt werden. Im Online-Bereich entspricht das z. B. dem Löschen von Dateien, Entfernen einer Fotokopie von einer Website etc.
Schadensersatz: Der Verletzer soll den durch die Nutzung entstandenen Schaden ersetzen. Den zu beziffern ist oft schwierig, daher hat sich die Lizenzanalogie etabliert: Man fragt, was hätte der Verletzer zahlen müssen, wenn er ordnungsgemäß eine Nutzungslizenz erworben hätte? Diese Summe wird gefordert. Bei Fotos greift man z. B. gerne auf die MFM-Tabelle (ein Branchenindex für Bildhonorare) zurück. Zusätzlich kann bei schuldhafter Verletzung der Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren verlangt werden.
Auskunft: In manchen Fällen weiß der Urheber gar nicht, wie umfangreich die Verletzung ist. Er kann vom Verletzer Auskunft verlangen, z. B. über Bezugsquellen, Vertriebskanäle, erzielte Gewinne etc., um den Schaden und weitere Beteiligte festzustellen.
Beispiel: Ein Fotograf entdeckt, dass sein Foto auf drei verschiedenen Webseiten ohne Lizenz genutzt wird. Er lässt durch einen Anwalt alle drei Betreiber abmahnen. Darin fordert er u. a. Unterlassung (das Bild muss runter), Auskunft (seit wann online, wie oft genutzt, vielleicht wer Lieferant war), und dann Schadensersatz in Form eines fiktiven Honorars plus Aufschlag, weil sein Name nicht genannt wurde (bei Bildern wird oft ein 100% Aufschlag gefordert, wenn die Urhebernennung fehlt, da das eine zusätzliche Pflichtverletzung darstellt).
Abmahnung – Fluch und Segen
Die Abmahnung ist im Urheberrecht allgegenwärtig. Für viele klingt es negativ, weil massenweise Abmahnungen gerade in Fällen wie Filesharing verschickt wurden und teils als „Geschäftsmodell“ kritisiert werden. Tatsächlich ist die Abmahnung aber vom Gesetzgeber gewollt (§ 97a UrhG) als Mittel zur außergerichtlichen Einigung. Sie gibt dem Verletzer die Chance, die Angelegenheit ohne Gericht beizulegen, indem er das unerlaubte Tun abstellt, zukünftige Verstöße verspricht zu unterlassen und dem Rechteinhaber gewisse Kosten erstattet.
Seit einigen Jahren gibt es Regelungen gegen den Missbrauch (Deckelung der Anwaltskosten in einfachen Fällen mit privatem Hintergrund, um „Massenabmahnungen“ einzudämmen). Dennoch bleibt: Wer erwischt wird, muss in der Regel reagieren, sonst kann es vor Gericht gehen, wo es schnell teurer wird.
Für ein Unternehmen, das eine Abmahnung erhält, heißt es: Ernst nehmen, aber nicht in Panik verfallen. Prüfen (lassen), ob der Vorwurf stimmt. Wenn ja, meist besser die verlangte Unterlassungserklärung – ggf. modifiziert – abzugeben, damit Ruhe ist, und die Kosten zahlen. Wenn nein, oder die Forderungen völlig überzogen wirken, rechtlichen Rat einholen und ggf. zurückweisen. Einfach ignorieren ist oft die schlechteste Option, da eine einstweilige Verfügung oder Klage folgen könnte.
Strafrechtliche Aspekte
Das Urheberrechtsgesetz stellt einige Verletzungshandlungen unter Strafe (§§ 106 ff. UrhG). Die Schwelle für ein Strafverfahren ist aber hoch: Meist muss „gewerbliches Ausmaß“ vorliegen, oder der Verletzer wurde nach Abmahnung stur weitergemacht. Im Alltag hat man es eher selten mit der Polizei zu tun wegen eines geklauten Bildes auf der Homepage. Trotzdem: In gravierenden Fällen (professionelle Bootleg-Fabriken, groß angelegte Piraterie, auch Betreiben von illegalen Streaming-Portalen) greifen Strafverfolger durch. Für das normale Startup ist eher relevant, strafbar zu handeln, gewerbsmäßig geschützte Inhalte anzubieten.
Ein Randthema ist noch die Haftung von Plattformen: Wer Usern ermöglicht, Inhalte hochzuladen (YouTube, Foren etc.), war lange der Diskussion ausgesetzt, inwieweit er mithaftet für Urheberrechtsverstöße seiner Nutzer. Aktuell in der EU (Stichwort „Uploadfilter“, Artikel 17 DSM-Richtlinie) zeichnet sich ab, dass große Plattformen präventiv Maßnahmen ergreifen müssen, um Urheberrechtsverletzungen durch User-Uploads zu verhindern. Für kleine Startup-Plattformen gelten aber teils Erleichterungen. Dennoch: Wer so ein Geschäftsmodell plant, sollte die Entwicklung rund um Urheberrechts-Diensteanbieterhaftung aufmerksam verfolgen. In jedem Fall sollte ein Mechanismus existieren, um gemeldete Verletzungen schnell zu entfernen (Notice-and-takedown).
Prävention für Startups
Am besten ist es natürlich, Urheberrechtsverletzungen von vornherein zu vermeiden – sowohl als Verletzer als auch als Geschädigter.
Als potenzieller Verletzer:
Schulung der Mitarbeiter, was sie nutzen dürfen. Kein Bild aus Google einfach nehmen. Lieber auf lizenzfreie Ressourcen zurückgreifen (Stockfoto-Dienste, Creative Commons mit sorgfältiger Prüfung) oder eigenes Material erstellen.
Software ordentlich lizenzieren, nicht aus „Kostengründen“ zu illegalen Kopien greifen – spätestens beim ersten Audit kann das sehr teuer werden.
Bei Social-Media-Inhalten: Vorsicht mit dem Teilen fremder Bilder. Plattformen wie Facebook haben zwar eigene Regeln, aber rechtlich bleibt vieles unsauber. Memes und Co. bewegen sich oft in einer Grauzone (in den USA gibt’s Fair Use, in Deutschland manchmal Zitatrecht, Parodie etc., aber das ist riskant). Im Zweifel nachfragen oder verzichten.
Als Rechteinhaber:
Wenn Content das Kapital des Startups ist (z. B. eine Foto-Community, ein Software-Tool, ein Blog), sollte man aktiv darauf achten, ob Dritte das Material unerlaubt verwenden. Tools wie Google Bildersuche (rückwärts suchen) helfen, eigene Bilder im Netz aufzuspüren. Es gibt auch professionelle Dienste, die z. B. Texte oder Code auf Plagiate checken.
Bei Verstößen konsequent, aber verhältnismäßig reagieren. Ein höflicher Hinweis an einen kleinen Blogger kann manchmal reichen, statt gleich den Anwalt loszuschicken. Bei klar gewerbsmäßiger Ausnutzung aber ruhig von den eigenen Rechten Gebrauch machen – letztlich schützt das auch die Legitimität des Geschäftsmodells.
Verträge mit Mitarbeitern und Dienstleistern regeln, dass alle Rechte an erstellten Werken aufs Unternehmen übertragen werden (Stichwort „Arbeitnehmerurheberrecht“ – standardmäßig bleibt auch angestellter Entwickler Urheber seines Codes, man muss Nutzungsrechte vertraglich einholen, i.d.R. passiert das in Arbeitsverträgen).
Fazit
Eine Urheberrechtsverletzung kann vom vermeintlichen Bagatellfall (ein kopiertes Foto) bis zum millionenschweren Content-Klau reichen – in jedem Fall sollte man die Materie ernst nehmen. Das Urheberrecht schützt die Kreativen, und Verstöße werden in Deutschland aktiv verfolgt, oft zivilrechtlich mit Abmahnungen. Für Startups gilt doppelt: Sie nutzen einerseits kreativ fremde Leistungen (z. B. in Marketing, Softwareentwicklung – hier auf Lizenzen achten), andererseits schaffen sie selbst Inhalte, die sie schützen wollen. Kennt man seine Rechte und Pflichten, lässt sich Streit und finanzieller Schaden vermeiden. Im Zweifel gilt: Lieber vorher Erlaubnis einholen als hinterher um Verzeihung bitten – denn Letzteres wird häufig teuer.