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Wichtigste Punkte
  • Das BGB unterscheidet zwischen Verbrauchern (§ 13) und Unternehmern (§ 14).
  • Nur Verbraucher haben Rechte wie Widerrufsrecht und Verbrauchsgarantien bei Online-Käufen.
  • Startups müssen prüfen, ob sie mit Verbrauchern oder Unternehmern kontrahieren, um rechtliche Vorschriften zu beachten.
  • Unklarheiten über den Vertragstyp basieren auf dem überwiegenden Zweck des Geschäfts.
  • Kenntnis der Begriffe hilft Gründern, ihre Rechte im Verbraucherbereich einzuschätzen.
  • Die Unterscheidung hat direkte Auswirkungen auf Verbraucherschutzgesetze und Informationspflichten.
  • Startups sollten sich der Unterschiede bewusst sein, um rechtliche Risiken zu minimieren.

Wichtigste Punkte

  • Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet zwischen Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Verbraucher ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  • Diese Unterscheidung ist zentral für viele verbraucherschützende Vorschriften: Nur Verbraucher haben z.B. ein Widerrufsrecht bei Online-Käufen, Anspruch auf Verbrauchsgarantien, Schutz durch AGB-Klauselverbote in vollem Umfang etc.

  • Startups müssen bei der Gestaltung von Verträgen und AGB prüfen, ob sie mit Verbrauchern oder Unternehmern kontrahieren. Gegenüber Verbrauchern gelten strengere Informationspflichten und Grenzen bei der Vertragsfreiheit; im reinen B2B-Geschäft kann mehr Freiheit genutzt werden.

  • In Zweifelsfällen (z.B. ein Einzelunternehmer kauft etwas teilweise privat, teilweise geschäftlich) kommt es auf den überwiegenden Zweck des Vertrages an.

  • Die Kenntnis dieser Begriffe hilft Gründern auch, ihre Rechte einzuschätzen, wenn sie selbst als Verbraucher handeln (z.B. privat einen Verbrauchervertrag abschließen).

Definition Verbraucher (§ 13 BGB)

Verbraucher ist immer eine natürliche Person (keine Firma), die ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken tätigt. Beispiele:

  • Eine Privatperson bestellt online Kleidung für den Eigenbedarf.

  • Jemand bucht als Privatperson eine Reise, kauft ein Buch oder schließt einen Handyvertrag für sich persönlich ab.

Wichtig: Auch Selbständige oder Freiberufler können Verbraucher sein, wenn sie etwas nicht für ihr Geschäft, sondern für den privaten Bereich kaufen (z.B. der Steuerberater kauft einen Fernseher für sein Wohnzimmer). Umgekehrt kann ein Angestellter, der nebenbei ein Kleingewerbe hat, als Unternehmer gelten, wenn er etwas für dieses Gewerbe kauft.

Definition Unternehmer (§ 14 BGB)

Unternehmer kann eine natürliche Person (Einzelunternehmer, Freiberufler) oder eine juristische Person (GmbH, AG) oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) sein, die bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Beispiele:

  • Eine GmbH bestellt Büroausstattung.

  • Ein Zahnarzt kauft medizinisches Gerät für seine Praxis (obwohl er natürliche Person ist, hier als Unternehmer).

  • Ein Online-Shop Betreiber schließt einen Vertrag mit einem Großhändler zur Warenlieferung (B2B).

Auch Behörden oder öffentliche Einrichtungen können als Unternehmer gelten, wenn sie am Markt als solche auftreten.

Rechtliche Folgen der Unterscheidung

Viele Verbraucherschutzgesetze greifen nur bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C = Business to Consumer):

  • Widerrufsrecht: Nur Verbraucher können bei Haustürgeschäften oder Fernabsatz (Onlinekauf) widerrufen (siehe Widerrufsrecht-Beitrag). Beim reinen Unternehmergeschäft (B2B) gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht.

  • Informationspflichten: Gegenüber Verbrauchern bestehen umfangreiche Informationspflichten vor Vertragsschluss (z.B. im E-Commerce: Impressum, AGB, Datenschutz, Produkteigenschaften, Preise, Lieferkosten).

  • AGB-Kontrolle: Zwar werden AGB auch im B2B-Bereich kontrolliert, jedoch gelten manche Klauselverbote nur gegenüber Verbrauchern strikt (z.B. Verkürzung der Gewährleistung unter 2 Jahre ist gegenüber Verbrauchern unzulässig, gegenüber Unternehmern aber möglich).

  • Gewährleistung: Verbraucher können nicht auf Gewährleistung verzichten; gegenüber Unternehmern können Gewährleistungsrechte abbedungen werden.

  • Produkthaftung: Die Produkthaftung (ProdHaftG) unterscheidet nicht direkt, aber in der Praxis sind es meist Verbraucher, die Ansprüche geltend machen.

  • Verbraucherdarlehen: Kredite an Verbraucher unterliegen speziellen Vorschriften (z.B. Widerruf, Pflichtangaben), bei Unternehmerdarlehen entfallen manche Schutzvorschriften.

Umgekehrt genießen Unternehmer weniger Schutz, werden aber auch als weniger schutzbedürftig angesehen, da sie geschäftlich erfahren sein sollen.

Zweifelsfälle und aktuelle Entwicklungen

Manchmal ist nicht eindeutig, ob jemand als Verbraucher oder Unternehmer handelt:

  • Mischfälle: z.B. ein Selbständiger kauft einen PC, den er sowohl privat als auch beruflich nutzt. Hier kommt es darauf an, ob der geschäftliche Zweck überwiegt. Falls ja, würde man ihn als Unternehmer werten, falls nein als Verbraucher.

  • Strohmanngeschäfte: Kauft jemand über die Firma Dinge rein für Privatzwecke, könnte man argumentieren, das ist Verbraucherhandel. Allerdings wird der Verkäufer sich auf den Anschein (Firma als Käufer) verlassen können.

Gerichte tendieren in unklaren Fällen oft zugunsten des Verbraucherschutzes.

Zudem gibt es Diskussionen, Kleinstunternehmer oder Existenzgründer in bestimmten Konstellationen Verbrauchern gleichzustellen, was jedoch gesetzlich bislang nicht umgesetzt ist.

Bedeutung für Startups

Ein Startup muss einschätzen, ob es B2C oder B2B (oder beides) tätig ist.

Wenn Verbraucher Kunden sind:

  • Vertragsdokumente und Website sollten alle erforderlichen Hinweise und Belehrungen enthalten.

  • Die Geschäftsmodelle müssen z.B. Widerrufsprozesse und Gewährleistungsabwicklung einkalkulieren.

  • Marketing und Angebotspreise müssen brutto (inkl. USt) kommuniziert werden, da für Verbraucher Endpreise anzugeben sind.

Wenn nur Unternehmer adressiert werden:

  • Bestimmte Pflichten entfallen oder lassen sich vertraglich anders regeln (z.B. Zahlungskonditionen, Haftungsbegrenzungen).

  • Dennoch sollte die Kommunikation ehrlich sein; für den Fall, dass doch ein Verbraucher unter den Kunden ist, nicht blauäugig riskieren, Verbrauchervorschriften zu ignorieren.

Zudem sind Gründer selbst oft in beiden Rollen: privat Verbraucher, geschäftlich Unternehmer. Es lohnt sich, in privaten Angelegenheiten die Vorteile des Verbraucherschutzes zu nutzen (z.B. Widerrufsrechte zu kennen), und im unternehmerischen Kontext die Freiräume, die B2B bietet, geschickt aber fair zu nutzen.

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