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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Ein umfassender Leitfaden zur Impressumspflicht für Streamer

5. November 2018
in Wettbewerbsrecht
Reading Time: 2 mins read
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youtube 3327676 640 384x192 1

In den letzten Wochen haben mich zahlreiche Anfragen bezüglich der Impressumspflicht für Twitch-Streamer und YouTuber erreicht. Daher habe ich beschlossen, einen umfassenden Leitfaden zu diesem Thema zu verfassen. Dieser Artikel sollte für erfahrene Unternehmer keine Überraschung darstellen, da er keine komplizierten juristischen Konzepte enthält. Dennoch könnte er für viele Streamer hilfreich sein, die sich mit dieser Thematik noch nicht auseinandergesetzt haben.

Benötige ich als Streamer ein Impressum?

Die kurze und prägnante Antwort lautet in den meisten Fällen: Ja!

Aber warum ist das so? Um diese Frage zu beantworten, müssen wir uns die rechtlichen Grundlagen und die damit verbundenen Umstände genauer ansehen.

Wer ein Telemedium betreibt, wie es bei Twitch oder YouTube der Fall ist, muss sich an die im Telemediengesetz (TMG), Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und weiteren Gesetzen wie dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) festgelegten Regeln halten.

Die Ausnahme von der Regel

Die einzige Ausnahme besteht für diejenigen, die einen rein privaten Twitch-Kanal betreiben. Dies ist jedoch selten der Fall, da Twitch und YouTube, zumindest ab einer gewissen Größe, Einnahmen aus verschiedenen Quellen generieren, wie z.B. Subscriptions, Donations, Werbevergütungen und dergleichen. Diese Einnahmen reichen in den meisten Fällen (99,99%, um genau zu sein) aus, um als gewerbliche Tätigkeit zu gelten.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man von seiner Tätigkeit leben können muss oder dass man Gewinn machen muss, um als Gewerbe zu gelten. Beides ist definitiv falsch. Zudem trifft die Impressumspflicht nicht nur Unternehmen, sondern auch Einzelpersonen.

Es reicht bereits aus, dass jemand potenziell Einnahmen erzielen könnte, unabhängig davon, ob aktuell tatsächlich Einnahmen generiert werden. Dieser Punkt lässt sich nur selten widerlegen.

Gemäß § 5 TMG müssen Diensteanbieter folgende Informationen bereitstellen:

  1. Den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. Soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragensind, und die entsprechende Registernummer, [..]
  5. In Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Der Rundfunkstaatsvertrag

Ähnliche Anforderungen ergeben sich aus § 55 des Rundfunkstaatsvertrages. Dieser legt zusätzlich fest, dass für Streams, die redaktioneller Natur sind (wie beispielsweise Gaming-Streams, die Spiele bewerten oder testen), zusätzlich ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen ist.

Das Fehlen eines Impressums kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung eines konkurrierenden Streamers führen, gegen die man kaum etwas einwenden kann. Daher rate ich dringend dazu, ein Impressum zu erstellen, auch wenn man sich nicht sicher ist, ob dies notwendig ist.

Die Frage der Gewerblichkeit wirft zahlreiche weitere Fragen auf, von Steuerfragen bis hin zur Gewerbeanmeldung. Diese Themen werde ich in den kommenden Wochen und Monaten in weiteren Artikeln behandeln.

Tags: AbmahnungGamingGesetzeHandelsregisterImpressumspflichtInformationTelemedienTestTwitchUmsatzsteuerYouTubeYouTuber
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