An eine wichtige Änderung im Umsatzsteuergesetz ab 1.1.2019 sollten sich Betreiber von Marktplätzen im Internet erinnern. Mit der Neuregelung der §§ 22f, 25e UStG sollen diese nämlich ab in 10 Tagen für die Umsatzsteuer der Händler haften, die die Plattform nutzen. Ebay und Amazon sind dabei natürlich an vorderster Front, aber natürlich betrifft dies auch sämtliche andere Marktplätze.
Die Änderung ist eine Reaktion darauf, dass bislang keine wirksamen Mittel vorhanden waren, um den Umsatzsteuerbetrug beim Handel mit Waren im Internet zu bekämpfen.
Als Betreiber muss man künftig Daten sammeln (natürlich unter Beachtung wiederum der Regeln aus der DSGVO), insbesondere die vollständige Adresse und Firmensitz der Händler, die Versand- und Lieferadresse und auch deren Steuernummer (die diese wiederum zentral vom Finanzamt Neukölln erhalten).
Auch sollte überlegt werden, wie und ob durch eigene AGB-Änderungen sichergestellt werden kann, dass man als Marktplatzbetreiber zukünftig nicht auf dem Risiko alleine sitzen bleibt. Das ist wohl auch deswegen relevant, da beispielsweise bei Nicht-Deutschen Händlern durchaus das Risiko bestehen können, dass diese fällig Umsatzsteuer nicht begleichen und der Marktplatzbetreiber zukünftig dafür haftet. Daher sollten AGB angepasst werden, um Händler, die Steuerpflichten nicht nachkommen, rechtlich von der Nutzung der Plattform aussperren zu können. Dies ist auch dringend notwendig, denn das jetzt hierfür zuständige Finanzamt Neukölln wird Betreiber über die Nichteinhaltung der steuerlichen Pflichten des Händlers informieren. Spätestens dann sollte jeder Betreiber reagieren, und – vertraglich – auch reagieren können, denn die Haftung umfasst alle nach dem Zugang dieser Information entstehenden Umsatzsteuern.
Viel Zeit bleibt für diese Änderungen nicht mehr und ich gehe einmal davon aus, dass viele Plattformbetreiber von der Änderungen noch nichts mitbekommen haben!