Im Steuerrecht können sich Juristen in der Regel noch mehr streiten, als dies im Zivilrecht und im gewerblichen Rechtsschutz nicht schon sonst der Fall ist. Eine Rechtsfrage, die eine Schnittmenge zum Internetrecht bildet, ist die Frage, ob Umsatzsteuer in Preisen eines Kleinunternehmers nach § 19 UStG bzw. bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG inkludiert ist und ob daher ein Hinweis “inklusive Umsatzsteuer” bei den Preisen, beispielsweise in einem Onlineshop, bei der Bestellungen von Onlineservices oder auf Marktplätzen wie Ebay notwendig ist.
Zum Thema Differenzbesteuerung gab es nun eine Entscheidung des Landgericht Hamburg bzgl. eines EBay-Verkäufers. Ein Wettbewerber hatte den EBay-Verkäufer abgemahnt, weil dieser keine Angabe zur Umsatzsteuer machte, sondern nur angab, dass die Rechnungsstellung per Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG erfolge. Dies ist laut dem Landgericht Hamburg nicht mit §§ 1 II Nr. 1 und § 1 VI der Preisangabenverordnung vereinbart und somit nicht zulässig. Die durchaus nicht unumstritten und komplexen steuerrechtlichen Probleme ignorierte das Gericht in seiner Entscheidung.
Es ist daher anzuraten, den Hinweis inkl. Umsatzsteuer mit aufzunehmen. Dabei darf aber trotzdem ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung und auf die gegenüber einer normalen Besteuerung veränderte Art der Rechnungslegung nicht fehlen. Ansonsten liegt eine Verbraucherfehlinformation bzw. sogar eine Täuschung vor und das eigene Angebot ist aus einem anderen Grund abmahnbar.