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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Kleinunternehmer, Umsatzsteuer und Preisangaben Verordnung

11. März 2019
in Steuerrecht, Onlinehandel
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Passend zu diesem Artikel seien auch noch ein paar Information zu Kleinunternehmern nach § 19 I UStG verloren, die Waren beispielsweise über das Internet verkaufen, sei es im eigenen Onlineshop und/oder auf Handelsplattformen. Und natürlich gilt das von mir gesagt auch für alle sonstigen Leistungen, nicht nur Waren.

Wichtigste Punkte
  • Kleinunternehmer nach § 19 I UStG dürfen keine Umsatzsteuer abführen, auch wenn sie theoretisch enthalten ist.
  • Der Gesetzestext impliziert, dass Umsatzsteuer in Preisen von Kleinunternehmern enthalten ist, jedoch nicht abgeführt wird.
  • Unternehmer können bis zur Steuerfestsetzung auf die Anwendung des UStG verzichten und später optieren.
  • Nachträgliches Optieren bedeutet, Umsatzsteuer muss abgeführt werden, aber Vorsteuer kann geltend gemacht werden.
  • Kleinunternehmer dürfen keine Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellen, was Käufer beachten müssen.
  • Widersprüchliche Angaben in Onlineshops könnten als wettbewerbswidrig angesehen werden.
  • Professionelle Beratung im Onlinehandel ist ratsam, um die beste Entscheidung bezüglich der Kleinunternehmerregelung zu treffen.

Auch hier stellt sich das Problem, ob Preise als „inkl. Umsatzsteuer“ angegeben werden müssen, obwohl eigentlich durch einen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Dies liegt an einem Problem an der Formulierung des § 19 Umsatzsteuergesetz. Danach gilt:

Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben,

 

Die wohl überwiegende Meinung geht daher davon aus, dass rein theoretisch in den Umsätzen, die man als Kleinunternehmer erzielt, Umsatzsteuer enthalten ist, diese aber bis zur Bemessungsgrenze nicht abgeführt werden muss. Begründet wird dies vor allem mit der Regelung der sogenannten Optierung. Danach gilt:

 Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet.

Auch nachträglich, also z.B. nach dem Verkauf eines Gegenstandes, kann man als Kleinunternehmer entscheiden, zu optieren. In diesem Fall muss die Umsatzsteuer, die man bislang nicht gesondert ausgewiesen hat, nachträglich doch abgeführt werden. Im Gegenzug kann man aber auch Umsatzsteuer für beispielsweise Wareneinkauf oder aus sonstigen Rechnungen Dritter gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. Letzteres geht als Kleinunternehmer nicht. Die Logik gebietet also, dass, rein rechtstechnisch, Umsatzsteuer, auch in Preisen von Kleinunternehmern, enthalten ist.

Auch hier gilt aber große Vorsicht bei der genauen Gestaltung beispielsweise eines Onlineshops. Solange man nicht optiert hat, kann/darf man auch keine Rechnungen mit gesonderten Umsatzsteuerausweis ausstellen und seinen Kunden schicken. Dies bedeutet wiederum, dass Kunden, die Umsatzsteuer ihrerseits geltend machen können, dies bei einem Kauf beim Kleinunternehmer nicht können. Darauf muss der Käufer natürlich hingewiesen werden, da man ansonsten riskiert, den Kunden zu täuschen und wettbewerbswidrig handelt. Auch darf man auf Handelsplattformen oder im eigenen Shop keine widersprüchlichen Angaben machen. So wäre ein gesonderter Ausweis von Umsatzsteuer (beispielsweise in einer Bestellbestätigung oder in der Produktübersicht) kombiniert mit dem Hinweis, man sei Kleinunternehmer, wohl ebenfalls eine wettbewerbswidrige Handlung.

Wie man sehen kann, lohnt sich daher schon bei diesen vermeintlich einfachen Problem also, dass ein versierter Kollege mit Erfahrung im Recht des Onlinehandels, den Verkäufer berät. Dann kann auch besprochen werden, ob die Kleinunternehmerregelung für einen selber überhaupt sinnvoll ist oder ob eine Optierung nicht schon betriebswirtschaftlich die bessere Wahl ist.

Ich habe zu diesen Fragen langjährige Erfahrung und kann dazu umfassend beraten.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: InformationinternetKIUmsatzsteuerVerordnung

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