Das Thema Glücksspiel, Glücksspielstaatsvertrag und Zahlungen an die Anbieter ist nicht nur Abgrenzung von echtem Glücksspiel zu Skillgaming sehr relevant, sondern hat auch seine eigenen Facetten. So gab es Anfang diesen Jahres in sehr spannendes Urteil das Landgericht Koblenz (siehe diesen Beitrag), das insoweit eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gefolgt ist. Demnach ist Glücksspiel in der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht vom Glücksspielstaatsvertrag gedeckt, unzulässig und kann auch nicht durch die Dienstleistungsfreiheit legalisiert werden. Dies hat durchaus auch meine Mandanten, wenn auch eher im Bereich Skillgaming angesiedelt, in Zugzwang gebracht, denn als Resultat konnten Nutzer Zahlungen an die Anbieter direkt vom Zahlungsanbieter zurückfordern, was dazu führte, dass diverse Spieleanbieter von Unternehmen wie PayPal und anderen Bezahlanbietern, genau geprüft wurden, sowie teilweise neue Verträge abschließen mussten. Zahlreiche weitere Gerichte stimmten dieser Entwicklung hinzu so entwickelten sich sogar Legal-Tech-Unternehmen, die ohne Risiko Einzahlungen zurückholten, indem diese mit unerlaubtem Glücksspiel (§ 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV) eine Argumentationsmöglichkeit entdeckten, Glücksspielteilnehmern Hoffnung zu machen, ihre Spielverluste von den beteiligten Banken ersetzt zu bekommen.
Ob die Anbieter der Zahlungsmöglichkeiten dabei allerdings die wirklichen Schuldigen sind, lässt sich vortrefflich streiten. Dies gilt insbesondere, da Spieler Gewinne bei den Glücksspielanbietern natürlich gerne sich haben auszahlen lassen. Das Oberlandesgericht hat der Entwicklung nun jedoch einen Riegel vorgeschoben. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Landgericht München vom 28. Februar 2018 (Az. 27 O 11716/17) weswegen, zumindest den Zuständigkeitsbereich des OLG München, nun klar ist, dass man seine Verpflichtung zum Ausgleich des Saldos aus dem Kreditkartenvertrag gegenüber seiner Bank nicht einfach deshalb ignorieren kann, weil man an einem illegalen Online-Glücksspiel teilgenommen hat. Trotz § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV sei es nicht Aufgabe des Kreditunternehmens, die Legalität von Zahlungen zu überprüfen. Dies hat nicht zuletzt nämlich auch eine datenschutzrechtliche Komponente. Neben dem Datenschutz würde übrigens auch die Intention des Glücksspielstaatsvertrages gegen eine Annahme einer Erstattungspflicht sprechen. Könnten potenzielle Glücksspielsüchtige nämlich Gewinne herausverlangen, für Zahlungen aber nicht einstehen müsse, könnte dies den Drang, an Glücksspiel teilzunehmen, eher noch verstärken. Wie ich finde ein sehr gutes Argument.
Auch erkannte das Landgericht, nunmehr bestätigen durch das Oberlandesgericht, den immensen Prüfungsaufwand.
Die amtlichen Begründung zum GlüÄndStV laute an der relevanten Stelle:
die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 der Klarstellung und Konkretisierung von § 4 Abs. 1 Satz 2. Danach können die am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich E-Geld-Institute (Nummer 4) im Wege einer dynamischen Rechtsverweisung als verantwortliche Störer herangezogen werden, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde. Dies setzt voraus, dass der Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebots zuvor vergeblich – insbesondere wegen eines Auslandsbezuges – in Anspruch genommen wurde.
Die Prüfung jeder Zahlung gegen die Whitelist würde aber einen immensen Prüfaufwand bedeuten, über die normale Bearbeitung der Zahlungsvorgänge hinausgeht. Zudem sahen die Richter nicht, dass man bei einer normalen Kreditkartenabbuchung mit einem eventuellen Verstoß gegen § 285 StGB rechnen müsse.
Letzteres ist konsequent und gilt vor allem auch durch die aktuell verworrene Situation in Deutschland, die ein Spielball aus Interessen einzelner Bundesländer (nicht zuletzt Schleswig-Holstein), Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Abgrenzungsproblemen zwischen Glücksspiel und Skillgaming und weitgehend untätige Gesetzgeber darstellt.