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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Werbekennzeichnung für Influencer bald nur noch bei wirklicher Gegenleistung?

13. November 2020
in Recht im Internet
Reading Time: 3 mins read
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Eines der größten Themen hier auf dem Blog ist sicher die Frage, wann Influencer, Streamer etc. Werbung kennzeichnen müssen. Dazu wird es eventuell bald ein neues Gesetz geben.

Denn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht veröffentlicht. Dieser wird zwar gerade unter Wettbewerbsjuristen sehr kontrovers diskutiert, könnte aber für Influencer eine gewisse Rechtssicherheit bringen.

Mit dem Gesetz soll der Verbraucherschutz auf Vergleichs- und Vermittlungsplattformen und Kaffeefahrten weiter verbessert werden, als auch besagte Rechtssicherheit für Blogger und Influencer geschaffen werden. So wird klargestellt, in welchen Fällen Blogger oder Influencer beispielsweise Empfehlungen als Werbung kennzeichnen müssen und in welchen Fällen nicht. So sieht der Entwurf vor, dass bei einer geschäftlichen Handlung ausschließlich zugunsten eines fremden Unternehmens nur dann ein kommerzieller Zweck anzunehmen ist, wenn der Handelnde ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält (§ 5a Absatz 4 UWG). Damit wird klargestellt, dass Empfehlungen von Influencern ausschließlich für Dritte ohne Gegenleistung keine kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation darstellen.

Der Gesetzentwurf enthält zudem folgende Kernpunkte, die im IT- und Wettbewerbsrecht relevant sind:

§ Regelungen zu Online-Marktplätzen, Ranking und Verbraucherbewertungen: Der Gesetzentwurf schafft mehr Transparenz im Bereich des Online-Handels. Betreiber von Online-Marktplätzen müssen darüber informieren, ob es sich bei den Anbietern, die über ihre Plattform Waren und Dienstleistungen vertreiben, um Unternehmer handelt (§ 5b Absatz 1 Nummer 6 UWG-E). Ermöglichen Vergleichs- und andere Vermittlungsplattformen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter, müssen sie die Hauptparameter ihres Rankings und die Gewichtung dieser Parameter offenlegen (§ 5b Absatz 2 Satz 1 UWG-E). Machen Plattformen, Webshops oder andere Unternehmer Verbraucherbewertungen öffentlich zugänglich, müssen sie darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen (§ 5b Absatz 3 UWG-E). Flankiert werden diese neuen Transparenzpflichten durch spezielle Unlauterkeitstatbestände zum Schutz vor verdeckter Werbung in Suchergebnissen und zum Schutz vor gefälschten Verbraucherbewertungen (vgl. Nummer 11a, 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG). Die umzusetzende Richtlinie enthält überwiegend vollharmonisierende Regelungen, so dass Plattformen national keine weitergehenden Prüfpflichten auferlegt werden können.

§ Individuelle Rechtsbehelfe: Der Gesetzesentwurf stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die durch eine vorsätzliche oder fahrlässige unlautere geschäftliche Handlung geschädigt worden sind, durch die Einführung eines individuellen Schadensersatzanspruchs (§ 9 Absatz 2 UWG-E). Damit wird ein klarer und umfassender Rechtsrahmen zum Ausgleich der Folgen unlauterer geschäftlicher Handlungen geschaffen, der bestehende Rechtslücken schließt. Nach der neuen Rechtslage haben Verbraucherinnen und Verbraucher zum Beispiel auch gegen irreführend werbende Hersteller einen Anspruch auf Ersatz des ihnen hierdurch entstandenen Schadens und zwar unabhängig davon, ob zwischen ihnen und dem Hersteller ein Vertragsverhältnis entstanden ist.

§ Sanktionen: Für eine effektivere und wirksamere Bekämpfung von grenzüberschreitenden Verstößen gegen bestimmte verbraucherschützende Vorschriften haben die zuständigen Behörden nunmehr innerhalb der koordinierten Zusammenarbeit der europäischen Verbraucherschutzbehörden die Möglichkeit, grenzüberschreitende unlautere geschäftliche Handlungen von Unternehmen mit umsatzabhängigen Geldbußen von bis zu 4 Prozent ihres Jahresumsatzes zu belegen. Hierzu sollen im UWG eine Verbotsnorm (§ 5c UWG-E) und ein Bußgeldtatbestand (§19 UWG-E) eingeführt werden.

§ Verbot der Vermarktung wesentlich unterschiedlicher Waren als identisch („Dual Quality“): Identisch gekennzeichnete und vermarktete Waren können in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Beschaffenheit oder Rezeptur haben. Beispielsweise kann ein unter derselben Marke und mit identischer Verpackungsaufmachung in verschiedenen Mitgliedstaaten angebotener Joghurt einen unterschiedlich hohen Fett- oder Zuckeranteil haben. Ein neuer Unlauterkeitstatbestand (§ 5 Absatz 3 Nummer 2 UWG-E) sieht daher vor, dass die Vermarktung einer Ware als identisch zu einer in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellten Ware unzulässig ist, wenn sich die Waren im Hinblick auf ihre Zusammensetzung und Merkmale wesentlich unterscheiden. Keine unzulässige Irreführung liegt dagegen vor, wenn die Unterschiede im Einzelfall durch „objektive und legitime Gründe“ gerechtfertigt sind.

Allerdings ist zu beachten, dass es sich nur um einen Entwurf handelt. Interessierten Kreise und Verbände haben nun Gelegenheit, bis zum 2. Dezember 2020 Stellung nehmen.

Tags: BlogDienstleistungFeeGesetzeInfluencerKIRechtssicherheitSanktionSchadensersatzSicherheitVerbraucherVerbraucherschutzWettbewerbsrecht
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