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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Gibt es bald Sachmängel für digitale Inhalte? Aktualisierungspflicht für Software kommt!

22. February 2021
in Onlinehandel, Recht im Internet, Sonstiges
Reading Time: 5 mins read
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update 4223736 1920

Ab 2022 könnte es Sachmängel im Sinne des BGB auch für digitale Inhalte geben. Dann dürfte nämlich die Umsetzung der Anfang 2019 verabschiedeten Warenkaufrichtlinie (EU)2019/711) erfolgen, die zum Ende der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie von Anfang des Jahrtausends führen wird. Die Richtlinie muss bis 21. Juli 2021 umgesetzt werden und wird dann für Verträge ab dem  ab 1. Januar 2022 gelten.

Für mich als IT-Rechtler ist eine der spannendsten Neuerungen die Änderung des Sachmangelbegriffs im neuen § 434 BGB:

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,

2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a) der Art der Sache und
b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

[…]

sowie die Einführung einer Sache mit digitalem Inhalt in einen neuen § 475b BGB

(1) Für den Kauf einer Sache mit digitalen Elementen, bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Eine Sache mit digitalen Elementen ist eine Sache, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen kann. Beim Kauf einer Sache mit digitalen Elementen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen umfasst.
(2) Eine Sache mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht.
(3) Eine Sache mit digitalen Elementen entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn
1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 2 entspricht und
2. für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen bereitgestellt werden.
(4) Eine Sache mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderungen, wenn
1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 entspricht und

2. dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Sache und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich sind, und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird.
(5) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz 4 bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn
1. der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat und
2. die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.
(6) Eine Sache mit digitalen Elementen entspricht
1. den Montageanforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434 Absatz 4 entspricht, und
2. den Installationsanforderungen, wenn die Installation
a) der digitalen Elemente sachgemäß durchgeführt worden ist oder
b) zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Installation durch den Unternehmer, noch auf einem Mangel der Anleitung beruht, die der Unternehmer oder derjenige übergeben hat, der die digitalen Elemente bereitgestellt hat.

 

Gerade die gesetzliche Pflicht Aktualisierungen für Software bereitzustellen, um nicht für Sachmängel zu haften und eventuell Waren mit verlängerter Frist umtauschen zu müssen, kann zahlreiche neue Pflichten für Händler und Hersteller begründen. Konsequenterweise wird der neue § 475c BGB nämlich auf genau diesen Zug aufspringen:

(1) Ist beim Kauf einer Sache mit digitalen Elementen eine dauerhafte Bereitstellung für die digitalen Elemente vereinbart, so gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Haben die Parteien nicht bestimmt, wie lange die Bereitstellung andauern soll, so ist § 475b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer haftet über die §§ 434 und 475b hinaus auch dafür, dass die digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache, den Anforderungen des § 475b Absatz 2 entsprechen.
(3) Die Pflicht, nach § 475b Absatz 3 und 4 Aktualisierungen bereitzustellen und den Verbraucher darüber zu informieren, besteht während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache.

 

Ein Software- oder Hardwarehersteller (mit Softwarekomponenten), muss also Software regelmäßig warten, muss diese Interoperabel machen, sie regelmäßig aktualisieren und die Nutzer über diese Updates nachweisbar informieren. Zu den Pflichten von Software gehören auch Updates zur Sicherheit, also beispielsweise zu Abwehr von Viren oder unbefugten Eindringens. Zu den betroffenen Hardwareelementen gehören alle “smarten” Geräte von Mobiltelefon über Smartwatches bis hin zu Fernsehern, Kühlschränken oder sonstigen Smart-Home-Geräten, die mit Apps oder ähnlichen Funktionen gesteuert, bedient und aus der Ferne gewartet werden können. Dabei ist die Aktualisierungspflicht an der üblichen Verwendungsdauer zu messen, dürfte also bei einem Smart-TV oder einem Kühlschrank länger sein als bei einem aktuellen Mobiltelefon. Die Details dürften aber Gericht klären müssen, denn die Erwägungsgründe und auch die Richtlinie gibt nicht viel Information her, außer, dass die Regelung flexibel sein soll.

Gerade für Onlinehändler dürfte dies problematisch sein, denn nicht nur wird der neu § 477 Abs. 1 BGB die bisherige Beweislastumkehr von6 Monaten auf ein Jahr erhöhen, sondern es gilt zu beachten, dass alle diese Aktualisierungspflichten den Händler (weil Vertragspartner) treffen, nicht den Hersteller, der meist nur technisch zur Aktualisierung befähigt sein wird. Hier müssen also wohl rechtzeitig Liefervereinbarungen angepasst werden, damit man als Händler wiederum die eigenen Vertragspartner verpflichten kann. Und es werden technologische Vorkehrungen getroffen werden müssen, um ebendiese Aktualisierungen der Hersteller SELBST überhaupt SICHER anbieten zu können.

Tags: BeweislastDienstleistungDigitalInformationIT-RechtKaufentscheidungSicherheitSoftwareVerbraucherVerträge
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