Der Einsatz von Werbecookies, insbesondere webseitenübergreifend, stellt schnell ein Verstoß gegen die DSGVO da und kann zu Abmahnungen führen. Dies hat nun auch das Landgericht München in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Focus so entschieden. Das Gericht hat nämlich der BurdaForward GmbH untersagt, ohne wirksame Einwilligung Nutzer Tracking-Cookies zur Auswertung des Nutzerverhaltens für Werbe- und Analysezwecke einzusetzen. Die zum Burda Medienkonzern gehörende BurdaForward GmbH betreibt unter anderem die Seite focus.de. Nach Aufrufen der Seite öffnete sich ein Cookie-Banner, mit dem sich das Unternehmen die Einwilligung zur Speicherung von Cookies und zur Auswertung von auf den Endgeräten der Nutzer gespeicherten Daten für Werbe- und Analysezwecke einholen wollte.
Die Startseite des Banners ließ allerdings nur die Wahl, durch Klick auf „Akzeptieren“ in die Verarbeitung ihrer Daten und ihres Surfverhaltens durch zahlreiche Drittunternehmen in vollem Umfang einzuwilligen oder durch Anklicken der Schaltfläche „Einstellungen“ eine gesonderte Auswahl zu treffen. In letzterem Fall öffnete sich ein Fenster „Privatsphäre-Einstellungen“, das auf mehr als 140 Bildschirmseiten nach Datennutzung differenzierte Einstellungen für mehr als 100 Drittanbieter enthielt. Die Schaltflächen „Alle akzeptieren“ und „Auswahl speichern“ waren deutlich hervorgehoben. Die Möglichkeit „alle ablehnen“ war dagegen unscheinbar in blasser Schrift in der rechten oberen Ecke des Fensters platziert.
Wem bei der Gestaltung des Cookie-Banners Unwohlsein ereilt, der steht auf der richtigen Seite der Justiz, denn das Münchner Landgericht schloss sich der Auffassung des vzbv ab, dass die durch das eingesetzte Banner eingeholten Einwilligungen unwirksam sind. Der Einwilligungsmechanismus verstoße gegen die gesetzlichen Anforderungen, die für eine wirksame Einwilligung eine freiwillige, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung voraussetzt. Die auf focus.de eingeholte Einwilligung beruhe aufgrund der Gestaltung des Cookie-Banners jedoch nicht auf einer freiwilligen Entscheidung. Die Einwilligung zu verweigern sei mit mehr Aufwand verbunden als das schnelle Akzeptieren der Datenverarbeitung und werde durch die Vielzahl der Einstellungsmöglichkeiten auf der zweiten Ebene des Banners zusätzlich erschwert. Für die unterschiedliche Behandlung der Wahlmöglichkeiten „Einwilligung erteilen“ und „Einwillung verweigern“ gebe es keine sachliche Rechtfertigung.
Die Entscheidung beruhte auf Regelungen des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz – oder genauer Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien, das erst am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist und von dem wahrscheinlich die wenigstens Webseitenbetreiber bisher gehört haben.