• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw
No Result
View All Result

No products in the cart.

  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
  • Wissen
  • Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profil
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
      • Abmelden
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • Abmelden
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
  • Wissen
  • Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profil
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
      • Abmelden
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • Abmelden
    • FAQ Shop
No Result
View All Result
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

EuGH zur Umsatzsteuer bei Influencern auf Plattformen

26. April 2023
in Steuerrecht
Reading Time: 2 mins read
A A
0
20200427 Eugh Diskr o Person

Worum geht es?

Der EuGH hat ein spannendes Urteile zum Thema Umsatzsteuerbehandlung von Influencern auf TikTok gefällt, das so oder so ähnlich, aber auch einige Anhaltspunkte für beispielsweise Twitch gibt.  Im Kern geht es um den Frage von Komissionsgeschäften auf Plattformen, die Influencer nutzen, um ihre Follower zu erreichen.  Kommissionsgeschäfte sind eigentlich nichts Besonderes und ein uraltes Rechtskonstrukt z.b. im Kunstmarkt oder bei Zeitschriftenhändlern.

Dabei handelt der Kommissionär im eigenen Namen, jedoch für Rechnung eines anderen. Für die Umsatzsteuer wird jedoch eine Leistungskette für Warenumsätze gemäß § 3 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) und für Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 11 UStG fingiert. Seit der Einführung des Art. 9a der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (MwStDVO) zum 1. Januar 2015 gilt diese Fiktion auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen.

Dies führt dazu, dass dass der Plattformbetreiber nicht über eine Geschäftsbesorgungsleistung gegenüber dem Influencer anzurechnen hat, sondern der Influencer seine Leistung der Plattform und die Plattform eine Leistung an den Endkunden.

Am EuGH ging es daher darum, ob die Plattform, hier OnlyFans nur die Provision als Entgelt zu versteuern hat. Der Plattformbetreiber begründete damit, dass Art. 9a MwStDVO rechtswidrig zustande gekommen sei, während, das Finanzamt meinte, dass das vom Kunden gezahlte Nutzungsentgelt zu versteuern sei. Der EuGH befand den Art. 9a MwStDVO jedoch als unionskonform.

Die Folgen

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-695/20, Fenix, hat auch Auswirkungen auf Influencer, die ihre digitalen Leistungen über Plattformen anbieten. Die Fiktion der Leistungskette bewirkt, dass der Plattformbetreiber keine Geschäftsbesorgungsleistung gegenüber dem Influencer anrechnen muss, sondern der Influencer eine Leistung an die Plattform und die Plattform eine Leistung an den Endkunden erbringt. Das bedeutet, dass Influencer auf Basis der mit der Plattform vereinbarten Vergütung einen Umsatz an die Plattform deklarieren müssen.

Ist der Plattformbetreiber im Ausland ansässig, müssen deutsche Inhalteanbieter auf ihre Umsätze keine deutsche Umsatzsteuer zahlen, da das Empfängerortprinzip gemäß § 3a Abs. 2 UStG greift. Dabei wird die Umsatzsteuer am Ort des Leistungsempfängers fällig. Der Influencer erhält abweichend vom Zivilrecht keine steuerbare Eingangsleistung von der Plattform, weshalb etwaige Abrechnungen durch in Deutschland ansässige Plattformen den Influencer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Bei ausländischen (nicht europäischen!) Plattformen kommt § 13b UStG (als Reverse Charge) nämlich nicht zur Anwendung.

Offen bleibt die Frage, ob die Rechtsfrage für andere Leistungen  wie zum Beispiel Online-Beratung, Online-Bildungsangebote oder Chats ähnlich zu beurteilen ist.

Influencer sollten sich über diese und ähnliche Fragen klare Gedanken machen, da es Umsätze, Steuerpflichten und somit die eigene Rentabilität betrifft. Es empfiehlt sich, sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und gegebenenfalls die Verträge mit den Plattformen anzupassen. In jedem Fall ist es wichtig, sich über die Steuerpflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von Plattformen und der Erbringung von digitalen Leistungen im Klaren zu sein.

Tags: BeratungChatDienstleistungInfluencerProvisionRechtsfrageTikTokTwitchUmsatzsteuerUrteileVerordnungVerträgeZivilrecht
Next Post
Lego brick still protected as a design patent

ECJ on VAT for influencers on platforms

Wie Startups finanziert werden: Eine Übersicht von Seed bis Venture Kapital

Wie Startups finanziert werden: Eine Übersicht von Seed bis Venture Kapital

Leave a Reply Cancel reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

Produkte

  • Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM 5,99 €
  • Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte 9,99 €
  • Seminar zur Erstellung von Schriftsätzen mit Hilfe von KI am 11.09.2025 Seminar zur Erstellung von Schriftsätzen mit Hilfe von KI am 11.09.2025 119,00 €
  • 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 0,00 €
  • Leseprobe: KI effizient in der Kanzlei nutzen Leseprobe: KI effizient in der Kanzlei nutzen 0,00 €
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Social icon element need JNews Essential plugin to be activated.
No Result
View All Result
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
  • Wissen
  • Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profil
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
      • Abmelden
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • Abmelden
    • FAQ Shop
Kostenlose Kurzberatung