Marian Härtel
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EuGH zur Umsatzsteuer bei Influencern auf Plattformen

Worum geht es?

Der EuGH hat ein spannendes Urteile zum Thema Umsatzsteuerbehandlung von Influencern auf TikTok gefällt, das so oder so ähnlich, aber auch einige Anhaltspunkte für beispielsweise Twitch gibt.  Im Kern geht es um den Frage von Komissionsgeschäften auf Plattformen, die Influencer nutzen, um ihre Follower zu erreichen.  Kommissionsgeschäfte sind eigentlich nichts Besonderes und ein uraltes Rechtskonstrukt z.b. im Kunstmarkt oder bei Zeitschriftenhändlern.

Dabei handelt der Kommissionär im eigenen Namen, jedoch für Rechnung eines anderen. Für die Umsatzsteuer wird jedoch eine Leistungskette für Warenumsätze gemäß § 3 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) und für Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 11 UStG fingiert. Seit der Einführung des Art. 9a der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (MwStDVO) zum 1. Januar 2015 gilt diese Fiktion auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen.

Dies führt dazu, dass dass der Plattformbetreiber nicht über eine Geschäftsbesorgungsleistung gegenüber dem Influencer anzurechnen hat, sondern der Influencer seine Leistung der Plattform und die Plattform eine Leistung an den Endkunden.

Am EuGH ging es daher darum, ob die Plattform, hier OnlyFans nur die Provision als Entgelt zu versteuern hat. Der Plattformbetreiber begründete damit, dass Art. 9a MwStDVO rechtswidrig zustande gekommen sei, während, das Finanzamt meinte, dass das vom Kunden gezahlte Nutzungsentgelt zu versteuern sei. Der EuGH befand den Art. 9a MwStDVO jedoch als unionskonform.

Die Folgen

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-695/20, Fenix, hat auch Auswirkungen auf Influencer, die ihre digitalen Leistungen über Plattformen anbieten. Die Fiktion der Leistungskette bewirkt, dass der Plattformbetreiber keine Geschäftsbesorgungsleistung gegenüber dem Influencer anrechnen muss, sondern der Influencer eine Leistung an die Plattform und die Plattform eine Leistung an den Endkunden erbringt. Das bedeutet, dass Influencer auf Basis der mit der Plattform vereinbarten Vergütung einen Umsatz an die Plattform deklarieren müssen.

Ist der Plattformbetreiber im Ausland ansässig, müssen deutsche Inhalteanbieter auf ihre Umsätze keine deutsche Umsatzsteuer zahlen, da das Empfängerortprinzip gemäß § 3a Abs. 2 UStG greift. Dabei wird die Umsatzsteuer am Ort des Leistungsempfängers fällig. Der Influencer erhält abweichend vom Zivilrecht keine steuerbare Eingangsleistung von der Plattform, weshalb etwaige Abrechnungen durch in Deutschland ansässige Plattformen den Influencer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Bei ausländischen (nicht europäischen!) Plattformen kommt § 13b UStG (als Reverse Charge) nämlich nicht zur Anwendung.

Offen bleibt die Frage, ob die Rechtsfrage für andere Leistungen  wie zum Beispiel Online-Beratung, Online-Bildungsangebote oder Chats ähnlich zu beurteilen ist.

Influencer sollten sich über diese und ähnliche Fragen klare Gedanken machen, da es Umsätze, Steuerpflichten und somit die eigene Rentabilität betrifft. Es empfiehlt sich, sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und gegebenenfalls die Verträge mit den Plattformen anzupassen. In jedem Fall ist es wichtig, sich über die Steuerpflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von Plattformen und der Erbringung von digitalen Leistungen im Klaren zu sein.

Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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