- Der Black Friday findet nach Thanksgiving im November statt und hat nun auch Europa erreicht.
- Die Marke "Black Friday" ist seit 2013 beim DPMA geschützt.
- Die Super Union Holdings Limited betont ihre Markenrechte und mahnt Händler ab.
- Das DPMA hat Markenlöschungen vorgenommen, jedoch Rechtsmittel wurden eingelegt.
- Aktuell bleibt die Marke eingetragen und könnte rechtliche Konsequenzen haben.
- Vorsicht bei der Nutzung: unverbindlicher Markenstatus kann zu Abmahnungen führen.
- Im Zweifelsfall ist anwaltliche Beratung empfehlenswert.
Diese Woche geht es wieder los. Gefühlt jeder Händler hat eine Rabattaktion mit irgendwie mit der Farbe „Schwarz“ assoziiert wird.
Dieser in den USA Black Friday genannte letzte Freitag im November, der nach Thanksgiving folgt, hat es in den letzten Jahren nach Europa geschafft. Und wie es oft ist: Wo Geld verdient wird, finden sich Abmahner. Zu beachten ist jedoch, dass die Marke „Black Friday“ schon im Jahr 2013 beim DPMA geschützt wurde.
Die „Super Union Holdings Limited“ aus Hongkong, vertreten von der Kanzlei Hogertz LLP Rechtsanwälte, sind in den letzten Jahren nicht nur gegen andere, ähnliche, Markenanmeldungen vorgegangen, sondern hat auch immer wieder Händler abgemahnt.
Zwar hat das DPMA die Marken aufgrund absoluter Schutzhindernisse gelöscht, die Inhaber haben gegen diese Entscheidung jedoch Rechtsmittel eingelegt. Aktuell ist die Marke als weiterhin eingetragen und entfaltet damit volle Wirkung.
Die Nutzung der Marke sollte also gut überlegt werden, da man aktuell nicht sicher sein kann, wie der Status des Verfahrens ist und ob die Inhaber nicht, trotz möglicher Schadensersatzforderungen, nicht doch Abmahnungen verschicken.
Im Zweifel sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.