Viele meiner Blogeinträge werden von Social Media Posts, von Fragen von Mandanten und dergleichen inspiriert. Heute gehört dazu ein Thema, von dem ich eigentlich keinerlei Ahnung habe, was das ist, von dem ich aber gehört habe, dass es die Suchmaschinenoptimierung verbessern soll 😉 Dickpicks!
Diese oder ähnliche Inhalte werden gerne bei Schülern, Studenten oder Arbeitskollegen in der einen oder anderen Weise über Messenger wie Whatsapp verteilt. Das kann aber schnell problematisch sein, denn wie vielleicht die wenigsten wissen, ist ein solches Verhalten strafbar.
Die dabei relevante Norm ist § 184 Absatz 1 Nr. 6, der regelt: “Wer eine pornographische Schrift an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.”
Wer jetzt jubelt, dass Whatsapp ja keine “Schrift” sei, der sollte in § 11 Absatz 3 StGB weiterlesen, denn dort ist geregelt: “Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.”
Wir reden hier also über eine ein Vergehen, das, in aller Regel, mit einer Geldstrafe bedroht ist, die aber, je nach Intensität, durchaus im relevanten Rahmen von 30 oder mehr Tagessätzen liegen kann. Auch die Einstellung nach § 153a StPO, beispielsweise bei einer ersten Tathandlung, kann gegen Geldbuße erfolgen.
Die Norm ist übrigens unabhängig davon, ob es selbst erstellte Bilder sind oder solche, die einfach nur aus dem Internet stammen. Die Norm ist auch unabhängig vom Alter des Empfängers, die Norm wird also auch durch das Senden an Erwachsene verwirklicht. Der Tatbestand wird auch im Rahmen eines – meiner Meinung nach untauglichen – Flirtversuches oder durch Aktivitäten gegenüber Tinderbekanntschaften und ähnliches verwirklicht werden.
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen sind, je nach Konstellation, auch weiter Problemfelder aus dem Arbeitsrecht oder aus dem Schulrecht denkbar.