Marian Härtel
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Streamer/Influencer: Adresse der Agentur/des Managers im Impressum?

Impressumspflicht quo vadis?

Zur Impressumspflicht habe ich hier auf dem Blog ja schon einiges geschrieben. Die meisten Informationen sollten sich über die Suche finden lassen.

Dass somit in den allermeisten Fällen für YouTube-Kanäle und Twitch-Streamer die Impressumspflicht gilt, ist ziemlich eindeutig. Da größere Streamer oder YouTuber inzwischen oft Verträge mit Agenturen geschlossen haben, damit diese Werbeverträge und dergleichen abschließen, bekomme ich oft die Frage, ob dann die Adresse der Agentur in das Impressum aufgenommen werden kann. Schließlich ist doch in der Regel ein Büro mit Angestellten und auf diese Weise muss man den zahlreichen unbekannten Followern nicht seine private Adresse offenbaren.

Ich kann die Angst vor der Preisgabe der privaten Adresse nachvollziehen. Leider muss ich jedoch mitteilen, dass damit rein theoretisch immer noch eine Verletzung des Telemediengesetzes vorliegt.

§ 5 TMG

Nach § 5 Absatz 1 TMG muss in das Impressum man in das Impressum aufnehme:

den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen […]
Es dürfte bei den allermeisten Streamern, die nicht direkt vom Büro einer Agentur aus tätig sind, wohl unstreitig sein, dass diese NICHT unter der Adresse der Agentur niedergelassen sind. Ich muss allerdings hinzufügen, dass mir noch kein Urteil bekannt ist, das das Problem thematisiert, ob im Falle, dass wenigstens überhaupt ein Impressum vorhanden ist, über das der Streamer/YouTuber erreicht werden könnte, nicht der Sinn und Zweck der Norm erfüllt sein könnte und über eine analoge Anwendung nachgedacht werden könnte. Voraussetzung dafür wäre jedoch sicher, die klare Garantie einer schnellen Reaktion und im Zweifel Kontaktherstellung für Personen, die juristische Ansprüche geltend machen wollen.
Dies sollte auch klar dargestellt und auf die relevanten Rechtsfragen Bezug genommen werden.

Der Gesetzgeber will handeln. Nur wann?

Dem Gesetzgeber ist das Problem bewusst, denn im Februar dieses Jahres forderte die Fraktion der Linken die Bundesregierung dazu auf, ein Gesetz vorzulegen, das die Verpflichtung zur Angabe der privaten Wohnadresse im Impressum von Websites von Privatpersonen, Kleinstunternehmern sowie privat betriebenen Blogs streicht. Optional soll stattdessen die Angabe der ladungsfähigen Adresse über die Benennung eines bzw. einer Zustellungsbevollmächtigten ermöglicht werden. Bislang ist mir aber keine wirkliche Gesetzesinitiative zu bekannt.
Wovon ich jedoch abraten würde, ist, die Adresse von Mutter, Vater, Oma oder ähnlichen Personen in das Impressum aufzunehmen. Zum einen freuen diese sich sicherlich wahnsinnig über eventuelle juristische Post. Zum anderen könnten sich sodann Probleme mit der Zuständigkeiten von Gerichten ergeben, deren Klärung Kosten verursachen würde, selbst wenn geltend gemachte Ansprüche ansonsten nicht gegeben sind.
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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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