Marian Härtel
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Dreiecksverhältnisse in der Influencer-Vermarktung: Spannende Aspekte vom LG Offenburg

In meiner anwaltlichen Praxis im Bereich Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht berate ich regelmäßig Managements von Influencern und Vermittler in komplexen Vertragskonstellationen. Ein wiederkehrendes Problem ist die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen durch Werbepartner, insbesondere in Vermittlungsverhältnissen zwischen Influencern und Marken. Diese Konstellationen erfordern ein tiefes Verständnis der rechtlichen Dynamiken und eine präzise Vertragsgestaltung, um die Interessen der Vermittler zu schützen. In einem solchen Fall habe ich kürzlich für einen Vermittler ein bedeutendes Urteil am Landgericht Offenburg erstritten, das wichtige rechtliche Einsichten zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen in diesen Konstellationen bietet. Dieses Urteil beleuchtet nicht nur die rechtlichen Herausforderungen in der Influencer-Vermarktung, sondern stellt auch einen Präzedenzfall für ähnliche Fälle dar. Es unterstreicht die Bedeutung klar definierter Vertragsbeziehungen und bietet wertvolle Orientierung für die Gestaltung zukünftiger Verträge.

Separate Vertragsbeziehungen als rechtliche Absicherung

Das Urteil des Landgerichts Offenburg ist ein bedeutender Meilenstein in der rechtlichen Handhabung von Vermittlungsverträgen im Influencer-Marketing. Es bestätigt die Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit separater Verträge zwischen Vermittlern und Werbepartnern über die Provision. Diese Praxis, die nicht im Widerspruch zum Maklerrecht nach § 652 BGB steht, zeigt, dass die Schaffung eines eigenständigen Vertragsverhältnisses zwischen dem Management und dem Werbepartner eine effektive Strategie zur Absicherung der Provisionsansprüche darstellt.

Das Gericht stellte klar, dass die Vergütung des Managements nicht von der Leistung des Influencers abhängig sein kann. Es wurde festgestellt, dass nach dem ausdrücklichen Vertragsinhalt die vermittelnde Partei dazu verpflichtet werden sollte, Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten zugunsten der beklagten Partei zu erbringen, ohne dass eine ordnungsgemäße Leistungserbringung des Influencers zu ihrem Verantwortungs- und Pflichtenkreis gehören sollte. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Trennung der Vertragsverhältnisse.

Des Weiteren wurde die Frage der Doppeltätigkeit des Managements adressiert. Das Gericht wies darauf hin, dass eine solche Tätigkeit nicht grundsätzlich untersagt ist, sondern nur, wenn sie „dem Vertrag zuwider“ läuft. Es wurde erläutert, dass das doppelte Tätigwerden auch ohne ausdrückliche Gestattung zulässig ist, wenn der Doppelauftrag für die jeweils andere Auftraggeberseite eindeutig erkennbar oder absehbar war und sich die vermittelnde Partei darauf beschränkt, zwischen ihren Interessen zu vermitteln. Dies zeigt, dass eine transparente Kommunikation und klare Vertragsbedingungen essentiell sind, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Schließlich wurde auch die Frage der Kündigung des Vertragsverhältnisses behandelt. Das Gericht stellte fest, dass ein Kündigungsrecht nicht vereinbart wurde und dass die Anwendbarkeit von § 671 BGB in diesem Fall nicht gegeben ist. Es wurde betont, dass bei dem Vertragsverhältnis um keinen unentgeltlichen Auftrag handelt, da die Parteien für die Tätigkeit der vermittelnden Partei eine Vergütung vereinbart hatten. Dies betont die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung, um die Rechte und Pflichten beider Parteien klar zu definieren.

Unabhängigkeit der Provision von der Influencer-Leistung

Ein zentraler Aspekt des Urteils des Landgerichts Offenburg ist die Feststellung, dass die Vergütung des Managements nicht von der Leistung des Influencers abhängig sein kann. Diese Erkenntnis ist besonders spannend, da sie die Komplexität und die Dynamik von Dreiecksverhältnissen im Influencer-Marketing hervorhebt. In solchen Konstellationen, wo sowohl der Influencer als auch die Marke (Brand) die Bedingungen und die Ausführung ihrer Zusammenarbeit bestimmen, entstehen zwei voneinander unabhängige Vertragsbeziehungen.

Das Gericht unterstreicht, dass der Vermittler keinen direkten Einfluss auf die Ausführung der Leistung des Influencers hat. Dies folgt der Logik, dass in einem Dreiecksverhältnis, wo separate Verträge zwischen dem Vermittler und dem Werbepartner sowie zwischen dem Influencer und dem Werbepartner bestehen, die Leistung des Vermittlers unabhängig von der des Influencers zu betrachten ist. Diese Unabhängigkeit ist entscheidend, da sie die Grundlage für die Provisionsansprüche des Vermittlers bildet, unabhängig davon, wie der Influencer seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Marke erfüllt.

Das Urteil spiegelt die Notwendigkeit wider, dass in der Vertragsgestaltung zwischen Vermittlern, Influencern und Marken klare und unabhängige Vereinbarungen getroffen werden müssen. Diese Unabhängigkeit schützt die Interessen des Vermittlers und stellt sicher, dass seine Vergütung nicht durch Faktoren beeinträchtigt wird, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Es betont die Bedeutung einer sorgfältigen und spezifischen Vertragsgestaltung in der Influencer-Vermarktung, um die Rechte und Pflichten aller beteiligten Parteien klar zu definieren und mögliche rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das Urteil des Landgerichts Offenburg eröffnet bedeutende Perspektiven für die Vertragsgestaltung im Influencer-Marketing. Es behandelt umfassend die rechtlichen Aspekte, die für die Gestaltung von Verträgen in diesem Bereich entscheidend sind, insbesondere die Bedeutung separater Vertragsbeziehungen zur Sicherung der Provisionsansprüche und die Klärung der rechtlichen Zulässigkeit von Doppeltätigkeiten im Kontext des Maklerrechts.

Als Rechtsanwalt, der sich auf dieses Gebiet spezialisiert hat, sehe ich in diesem Urteil eine wertvolle Grundlage für die Beratung meiner Mandanten. Es bietet detaillierte Einblicke in die rechtlichen Strukturen, die für die Vertragsgestaltung im Influencer-Marketing relevant sind, und adressiert spezifische Herausforderungen von Dreiecksverhältnissen.

Für Vermittler von Kooperationen zwischen Influencer und Marken oder Brands, liefert das Urteil wichtige Anhaltspunkte für die Gestaltung ihrer Verträge. Es ermöglicht mir, eine zielgerichtete und fundierte Beratung anzubieten und Vertragskonstruktionen zu entwickeln, die sowohl die Interessen der Vermittler als auch die der anderen beteiligten Parteien angemessen berücksichtigen. Die Bedeutung einer gründlichen rechtlichen Analyse und sorgfältigen Vertragsgestaltung wird hierdurch besonders betont.

Ich lade Vermittler und alle Akteure im Bereich des Influencer-Marketings ein, sich für eine individuelle Beratung und Unterstützung bei der Gestaltung ihrer Verträge an mich zu wenden. Mit den Erkenntnissen aus diesem Urteil können wir gemeinsam sicherstellen, dass Ihre Verträge den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen und optimal auf Ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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