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Home Sonstiges

Corona: Bund will Solo-Selbstständigen helfen!

23. März 2020
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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corona bund will solo selbststaendigen helfen
Wichtigste Punkte
  • Erheblichen Bedarf an Soforthilfe für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe.
  • Finanzielle Unterstützung bis zu 15.000€ für bis zu 10 Beschäftigte.
  • Einmalzahlung von 9.000€ für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten.
  • Reduzierte Miete um mindestens 20% ermöglicht zusätzliche Unterstützung für zwei Monate.
  • Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten durch Corona; Unternehmen vor März 2020 stabil.
  • Antragstellung: elektronisch, Nachweis der Liquiditätsengpässe erforderlich.
  • Programmvolumen von bis zu 50 Mrd.€ für 3 Mio. Selbständige über 3+2 Monate.

Es gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.

Diesen Personen, zu denen auch gerade im IT-Bereich viele Grafiker, Programmierer, Webdesigner und dergleichen gehören, soll jetzt unbürokratisch geholfen werdne.

Hier die Eckpunkte des Soforthilfe-Programms:

  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
  • Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Ziel des Programmes ist einZuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen)

Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.

Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.

Technische Daten: Mittelbereitsstellung durch den Bund (Einzelplan 60); Bewirtschaftung durch BMWi, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen; Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.

Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden minimis-Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im  kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.

Programmvolumen: bis zu 50 Mrd.€ bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate. Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück.

Tags: HaftungSicherheit

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