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Home Sonstiges

European Accessibility Act und BFSG: Barrierefreiheit wird ab 2025 Pflicht für Websites, Online-Shops & Software

25. April 2025
in Sonstiges
Lesezeit: 18 Minuten Lesezeit
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European Economic Interest Grouping (EEIG)
Wichtigste Punkte
  • Barrierefreiheit wird ab Juni 2025 gesetzlich vorgeschrieben durch den European Accessibility Act und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
  • Unternehmen müssen bis Juni 2025 ihre digitalen Angebote, wie Websites und Software, auf Barrierefreiheit prüfen und anpassen.
  • Strenge Rechtsfolgen drohen bei Nichteinhaltung, z.B. Bußgelder und Abmahnungen durch Wettbewerber.
  • Betroffen sind alle Dienstleister im B2C-Bereich, nicht nur öffentliche Einrichtungen, die digitale Produkte anbieten.
  • Barrierefreiheit kann Image verbessern und Marktchancen erhöhen, indem größere Zielgruppen erreicht werden.
  • Werbung mit „barrierefrei“ erfordert Rechtssicherheit, Falschaussagen können rechtliche Konsequenzen haben.
  • Empfohlene Maßnahmen beinhalten Bewusstseinsschaffung, Audits und fortlaufende Tests zur Sicherstellung der Barrierefreiheit.

Barrierefreiheit in der digitalen Welt ist längst nicht mehr nur eine freiwillige Kür, sondern wird zur gesetzlichen Pflicht. Mit dem European Accessibility Act (EAA) auf EU-Ebene und dessen deutscher Umsetzung, dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), kommen ab 2025 umfangreiche Anforderungen auf Unternehmen zu. Unter itmedialaw.com/was-ist-der-european-accessibility-act/ habe ich bereits einen kurzen Überblick über den EAA gegeben. In diesem Blogbeitrag beleuchten wir nun ausführlich, für wen und ab wann die neuen Vorgaben gelten, welche Angebote konkret betroffen sind und was Unternehmen tun müssen, um ihre Webseite, ihren Online-Shop oder ihre SaaS-Software barrierefrei zu gestalten. Zudem klären wir, welche rechtlichen Folgen drohen, wenn die Barrierefreiheit fehlt (Stichwort Sachmangel nach § 434 BGB) und ob man mit Barrierefreiheit werben darf, ohne in die Falle der Irreführung (§§ 5, 5a UWG) zu tappen. Abschließend zeigen wir praktische Empfehlungen und Chancen auf – denn Barrierefreiheit ist nicht nur Compliance, sondern kann auch Image und Conversion Rate verbessern.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Geltung und Übergangsfristen: Wann greifen EAA und BFSG?
2. Wer ist betroffen? Websites, Online-Shops, SaaS & mehr
3. Anpassungsbedarf für bestehende Angebote – droht ein „Mangel“ bei Inaccessibility?
4. Konkrete Pflichten: Was müssen Webseiten, Shops und Software bieten?
5. Was sollten Unternehmen jetzt tun? – Praktische Empfehlungen
6. Mehr als nur Compliance: Geschäftliche Chancen durch Barrierefreiheit
7. Darf man mit Barrierefreiheit werben? – UWG-Fallen vermeiden
8. Aktuelle Rechtsprechung und behördliche Hinweise
9. Fazit

Geltung und Übergangsfristen: Wann greifen EAA und BFSG?

Der European Accessibility Act ist eine EU-Richtlinie (EU 2019/882) aus 2019, die europaweit einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen festlegt. Deutschland hat diese Richtlinie mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt. In Kraft treten die neuen Regelungen am 28. Juni 2025. Ab diesem Stichtag müssen betroffene Produkte und Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Eine allgemeine längere Umsetzungsfrist gibt es nicht – Unternehmen sollten also bis Juni 2025 alle Vorgaben umgesetzt haben.

Allerdings sieht das BFSG Übergangsregelungen für bestimmte Fälle vor:

  • Laufende Dienstleistungen: Verträge mit Verbrauchern, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, dürfen noch bis spätestens 27. Juni 2030 weitergeführt werden, selbst wenn die dabei genutzten Websites/Apps noch nicht barrierefrei sind . Neue Verträge ab dem 28. Juni 2025 müssen jedoch von Anfang an barrierefreie Leistungen zum Inhalt haben – maßgeblich ist also der Vertragsabschlusszeitpunkt. Unternehmen sollten daher frühzeitig planen, bestehende Angebote bis 2030 zu erneuern bzw. ihre neuen Angebote ab Mitte 2025 barrierefrei zu gestalten.
  • Selbstbedienungsterminals: Für gewisse stationäre Geräte wie Geldautomaten, Ticket- oder Check-in-Automaten gibt es einen längeren Übergang. Hier gilt eine Frist von 15 Jahren – solche Terminals, die vor 2025 im Einsatz sind, müssen erst bis 2040 barrierefrei ersetzt oder nachgerüstet werden Diese lange Frist trägt den hohen Investitionskosten und Lebensdauern solcher Geräte Rechnung.
  • Bestandsmedien: Auch für bereits veröffentlichte aufgezeichnete zeitbasierte Medien (z.B. Videos ohne Untertitel), die vor dem Stichtag 28.06.2025 online gingen, gelten Ausnahmen. Solche Inhalte müssen nicht rückwirkend barrierefrei gemacht werden. Neue Medieninhalte ab 2025 müssen allerdings die Anforderungen erfüllen, z.B. mit Untertiteln oder Audiodeskription versehen sein, soweit einschlägig.

Fazit zu den Fristen: Für die meisten digitalen Produkte und Services endet die Schonfrist am 28. Juni 2025. Bis dahin sollten Unternehmen ihre Angebote fit machen, um Abmahnungen, Bußgelder und Vertriebsverbote zu vermeiden. Wer erst danach reagiert, für den kann es ernst werden.

Wer ist betroffen? Websites, Online-Shops, SaaS & mehr

Die neuen Barrierefreiheits-Pflichten richten sich im Kern an alle Anbieter, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Wichtig: Das BFSG zielt auf den privaten Sektor ab, nachdem bislang Barrierefreiheit primär für öffentliche Stellen (über das BGG und die BITV) vorgeschrieben war). Nun müssen auch Wirtschaftsakteure im B2C-Bereich Barrieren abbauen. Folgende Unternehmen und Angebote stehen besonders im Fokus:

  • Online-Shops / E-Commerce: Elektronischer Geschäftsverkehr ist ausdrücklich als Dienstleistung erfasst. Das schließt jeden Online-Verkauf von Produkten oder Services ein – unabhängig davon, was verkauft wird. Kurz: Jeder Online-Shop, der an Verbraucher verkauft, muss ab 2025 barrierefrei sein. Selbst kleine Webshops für Nischenprodukte fallen darunter, solange sie nicht unter die Kleinstunternehmer-Ausnahme (siehe unten) fallen. Auch Online-Marktplätze oder Buchungsplattformen für Dienstleistungen (z.B. Reiseportale) zählen dazu.
  • Normale Websites mit digitalen Services: Bietet eine Website Funktionen für Verbraucher an – z.B. Online-Terminvereinbarung, Kundenportale, Foren oder andere interaktive Dienste – ist sie ebenfalls als Dienstleistung im Sinne des BFSG anzusehen. Entscheidend ist, dass es sich um ein in der Regel gegen Entgelt erbrachtes Angebot handelt (§ 2 Abs. 3 BFSG). Viele Websites von Unternehmen dürften darunterfallen, etwa wenn sie Bestellfunktionen, Login-Bereiche oder ähnliche interaktive Elemente für Kunden haben. Die Barrierefreiheit einer Webseite mit solchen Funktionen wird damit verpflichtend. (Reine Firmen-Websites ohne solche Angebote, also nur zur Information, könnten aus dem Anwendungsbereich herausfallen, da keine Dienstleistung vorliegt. Dennoch ist auch dort Barrierefreiheit aus Image-Gründen empfehlenswert.)
  • SaaS-Software und Apps: Software as a Service Angebote (Cloud-Software, Web-Apps) richten sich häufig an Nutzer online und fallen je nach Ausgestaltung entweder als Produkt oder als Dienstleistung in den Anwendungsbereich. Bieten Sie z.B. eine SaaS-Plattform für Endverbraucher an (etwa ein Online-Tool zur Bildbearbeitung, persönliche Finanz-Apps etc.), muss diese ab 2025 barrierefrei nutzbar sein. Mobile Apps sind ausdrücklich mitgemeint – das schließt z.B. Banking-Apps, Shopping-Apps, Mobilitäts-Apps usw. ein . (Hinweis: Rein B2B-SaaS für gewerbliche Nutzer ist vom Gesetzeswortlaut her nicht erfasst. Das BFSG spricht von Dienstleistungen für Verbraucher – reine B2B-Angebote müssen also gesetzlich nicht barrierefrei sein. Allerdings kann es auch für B2B-Anbieter sinnvoll sein, Barrierefreiheit freiwillig umzusetzen, da auch Mitarbeiter von Geschäftskunden von Barrierefreiheit profitieren können und Großkunden zunehmend Wert auf inklusive Software legen.)
  • Softwareentwickler mit Standardsoftware: Hersteller von Software-Produkten (die nicht nur individuell für einen Auftraggeber entwickelt, sondern allgemein am Markt angeboten werden) sind ebenfalls betroffen, sofern sich ihr Produkt an Verbraucher richtet. Der EAA/BFSG zählt u.a. „Hardware für universelle Computer“ und „Betriebssysteme“ als Produkte auf, die barrierefrei sein müssen. Dazu gehören z.B. PC-Systeme, Smartphones, Tablets und deren Software (Betriebssysteme, ggf. standardmäßig installierte Anwendungssoftware). Auch E-Book-Reader und E-Books selbst sind genannt. Zwar wird nicht jede x-beliebige Anwendungssoftware explizit erwähnt, doch gilt generell: Ein Softwareprodukt, das nach dem 28.6.2025 auf den Markt gebracht wird und für Verbraucher bestimmt ist, muss die gesetzlichen Barrierefreiheitskriterien erfüllen. Das dürfte z.B. auch Spielekonsolen und ihre Benutzeroberflächen betreffen  oder gängige Endnutzer-Software (etwa Bürosoftware, soweit an Verbraucher verkauft).

Ausnahmen: Nicht alle Unternehmen sind erfasst. Kleinstunternehmen (Mikro-Unternehmen) sind von den BFSG-Pflichten bei Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt per Definition (§ 2 Nr. 17 BFSG), wer weniger als 10 Mitarbeiter hat und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme aufweist). Ein solcher Online-Shop-Betreiber muss die BFSG-Vorgaben also nicht zwingend umsetzen. Achtung: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleister, nicht für Hersteller von Produkten! Ein Start-up, das z.B. ein neues Hardware-Gerät oder eine Software als Produkt auf den Markt bringt, kann sich nicht auf die Mitarbeiter/Umsatz-Ausnahme berufen – hier greift das Gesetz unabhängig von der Unternehmensgröße). Zudem schadet es natürlich nicht, wenn auch Kleinstunternehmen ihre Services freiwillig barrierefrei gestalten – es bleibt ihnen ausdrücklich frei gestellt  und kann sogar Wettbewerbsvorteile bringen (siehe unten „Chancen“).

Zusammengefasst: Betroffen sind v.a. alle privatwirtschaftlichen Anbieter, die digitale Produkte oder Services im Verbraucherbereich anbieten – von der E-Commerce-Website über die Banking-App bis zum Softwarehersteller. Wer nur im reinen B2B-Geschäft agiert oder wirklich sehr klein ist, unterliegt zwar nicht der gesetzlichen Pflicht, sollte Barrierefreiheit aber trotzdem als Qualitätsmerkmal erwägen.

Anpassungsbedarf für bestehende Angebote – droht ein „Mangel“ bei Inaccessibility?

Viele Startups und IT-Firmen fragen sich: Müssen wir unsere vorhandene Software oder Website nachträglich anpassen, oder gilt das Gesetz nur für Neuentwicklungen? Die Antwort: Sobald Sie ein bestehendes digitales Angebot auch nach dem 28. Juni 2025 weiterhin Verbrauchern zur Verfügung stellen oder neu anbieten wollen, muss es barrierefrei sein. Es reicht also nicht, ab 2025 nur neue Projekte barrierefrei aufzusetzen – auch laufende Produkte und Services müssen spätestens bis zu diesem Stichtag überarbeitet werden (sofern nicht eine der Übergangsfristen greift). Beispiel: Ein SaaS-Dienst, den Sie seit 2023 betreiben, darf für Neukunden ab Juli 2025 nicht mehr ohne Barrierefreiheit angeboten werden. Nur Altverträge könnten bis 2030 weiterlaufen, aber Neukunden hätten ab 2025 einen Anspruch auf ein barrierefreies Angebot.

Verstöße gegen die Barrierefreiheitsanforderungen können vielfältige Rechtsfolgen nach sich ziehen:

  • Behördliche Sanktionen: Das BFSG sieht ein Marktüberwachungsverfahren vor. Zuständige Behörden (noch festzulegende Stellen, vermutlich je nach Bereich, z.B. Bundesnetzagentur, Landesbehörden etc.) können ab 28.06.2025 stichprobenartig prüfen, ob Angebote barrierefrei sind. Wird ein Verstoß festgestellt, erhält der Anbieter zunächst eine Aufforderung, innerhalb einer Frist nachzubessern. Kommt er dem nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 100.000 € pro Verstoß. Im Extremfall könnten Behörden sogar den Vertrieb untersagen, bis Barrierefreiheit hergestellt ist. Diese Risiken machen klar: Nicht barrierefreie Angebote können ab 2025 handfeste finanzielle und operative Konsequenzen haben.
  • Abmahnungen nach UWG: Da das BFSG darauf abzielt, einen fairen Wettbewerb durch einheitliche Regeln sicherzustellen, spricht vieles dafür, dass es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG handelt. Wettbewerber könnten also Mitbewerber, die gegen die Barrierepflichten verstoßen, wegen unlauteren Wettbewerbs abmahnen. Dies kann Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auslösen. Praktisch heißt das: Ein Online-Shop, der ab Juli 2025 immer noch gravierende Barrieren aufweist, könnte von einem Konkurrenzshop abgemahnt werden – ähnlich wie bei Verstößen gegen Impressumspflichten oder Datenschutz. Die Abmahnkosten und ggf. Vertragsstrafen kämen dann zum ohnehin bestehenden Nachrüstaufwand hinzu. Unternehmen sollten dieses Szenario ernst nehmen, denn ab 2025 ist Inklusion im E-Commerce Pflicht und kein freiwilliges Nice-to-have mehr.
  • Gewährleistung und Sachmangel (§ 434 BGB): Eine oft übersehene, aber sehr brisante Folge fehltender Barrierefreiheit betrifft das Gewährleistungsrecht im Kauf- und Vertragsrecht. Seit der Reform 2022 kennt § 434 BGB den objektiven Sachmangelbegriff: Ein Produkt ist mangelhaft, wenn es nicht die Eigenschaften aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich sind und die der Käufer erwarten darf (§ 434 Abs. 3 BGB). Die gesetzlichen Vorgaben des BFSG prägen genau diese Erwartung des Verbrauchers. Konkret: Verbraucher dürfen ab 2025 erwarten, dass ein nach diesem Datum angebotenes Tech-Produkt oder eine App barrierefrei ist – weil es gesetzlich vorgeschrieben ist. Hält das Produkt diese Anforderung nicht ein, liegt aus Sicht des Kaufrechts ein Sachmangel vor. Der Käufer (Verbraucher) könnte dann Gewährleistungsrechte geltend machen, z.B. Nacherfüllung verlangen (Nachbesserung der Software in Richtung Barrierefreiheit) oder bei Scheitern den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Aspekt ist insbesondere für Software- und Gerätehersteller relevant: Verkaufen Sie nach Juni 2025 z.B. eine E-Book-Reader-Software, die nicht die vorgeschriebenen Zugänglichkeitsfunktionen (z.B. Text-to-Speech) bietet, kann der Kunde dies als Mangel rügen. Ähnlich könnte ein Streaming-Dienst mit fehlenden Untertiteln für gehörlose Menschen als objektiv mangelhaft gelten, weil Untertitel als erwartbare Beschaffenheit einzustufen sind. Unternehmen sollten daher die Barrierefreiheit nicht nur als öffentlich-rechtliche Pflicht, sondern auch als Vertrags- und Haftungsfrage begreifen. Übrigens: Eine Klausel im Vertrag, mit der man Barrierefreiheit abbedingen möchte, wäre gegenüber Verbrauchern wohl unwirksam – § 476 Abs. 1 BGB verlangt, dass jede Abweichung von den objektiven Anforderungen ausdrücklich und gesondert vereinbart wird und der Verbraucher vor Vertragsschluss darüber informiert ist . Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss greift hier also nicht.

Zusammengefasst: Fehlende Barrierefreiheit kann ab 2025 teuer werden – sei es durch behördliche Strafen, Abmahnungen oder Gewährleistungsansprüche. Bestehende Software und Websites sollten daher proaktiv bis zum Stichtag nachgebessert werden, um nicht als „mangelhaft“ oder unlauter dazustehen. Für Startups heißt das: Plant Barrierefreiheit am besten von Anfang an ein (Stichwort Accessibility by design), um spätere Nachrüstungen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Konkrete Pflichten: Was müssen Webseiten, Shops und Software bieten?

Was bedeutet „barrierefrei“ eigentlich konkret im technischen Sinne? Die gesetzlichen Anforderungen sind im BFSG und einer dazu erlassenen Rechtsverordnung (BFSGV) recht abstrakt beschrieben. Grundsätzlich gilt: Produkte und Dienste müssen so gestaltet sein, dass Menschen mit Behinderungen sie in der üblich erwartbaren Weise, ohne besondere Erschwernis und im Regelfall ohne fremde Hilfe auffinden, Zugang dazu erhalten und nutzen können. Für Websites und Apps wurde das mit den vier bekannten Prinzipien konkretisiert: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust(analog zu den WCAG-Grundpfeilern Perceivable, Operable, Understandable, Robust). Im Einzelnen ergeben sich u.a. folgende Pflichten:

  • Barrierefreie Gestaltung der Benutzeroberfläche: Webseiten (einschließlich ihrer mobilen Versionen und Apps) sowie Software-Oberflächen müssen so gestaltet sein, dass alle Benutzergruppen sie bedienen können. Elemente müssen per Tastatur steuerbar sein (nicht nur per Maus oder Touch) , Inhalte klar strukturiert und verständlich präsentiert werden (übersichtliche Menüs, einfache Sprache, klare Anleitungen), und ausreichende Kontraste sowie skalierbare Schriftgrößen gewährleisten, dass auch Sehbehinderte alles lesen können. Visuelle Inhalte sollen von Alternativtexten begleitet werden, damit Screenreader sie vorlesen können (. Multimedia (Videos/Audio) braucht Untertitel bzw. Transkripte für Hörgeschädigte und idealerweise Audiodeskriptionen für Sehbehinderte. Formulare sollen verständliche Beschriftungen und Fehlermeldungen haben. Auch CAPTCHAs und Authentifizierungsverfahren müssen in einer barrierefreien Alternativform angeboten werden, falls die Standardmethode (z.B. visuelle Bild-Erkennung) für manche Nutzer nicht nutzbar ist.
  • Technische Interoperabilität: Digitale Produkte müssen sicherstellen, dass sie mit assistiven Technologien zusammenarbeiten. Das heißt, eine Website oder Software sollte kompatibel sein mit Screenreader-Software, Braillezeilen, Sprachsteuerung, Vergrößerungstools etc. Dazu gehört eine saubere Umsetzung von HTML (inkl. korrekter Verwendung von Überschriften, Listen, ARIA-Attributen etc.), damit Hilfsmittel die Struktur erkennen. Software-Oberflächen sollten mehr als einen Sinneskanal bereitstellen (z.B. Infos nicht nur via Farbe vermitteln, sondern auch textuell). Schnittstellen (APIs) sollten den Zugriff für Hilfstechnologien ermöglichen, sofern relevant.
  • Barrierefreiheits-Funktionen und Dokumentation: Anbieter müssen Nutzer über vorhandene Barrierefreiheitsfunktionen informieren. Gebrauchsanleitungen, Hilfetexte und Supportinfos sind ebenfalls barrierefrei bereitzustellen. Wenn ein Produkt spezielle Einstellungen für Barrierefreiheit hat (etwa Zoom-Modus, hoher Kontrast etc.), muss erklärt werden, wie diese aktiviert werden. Für Websites und Apps dürfte – analog zur öffentlichen Hand – eine Barrierefreiheitserklärung sinnvoll sein, die den Stand der Zugänglichkeit offenlegt und Kontaktmöglichkeiten für Feedback anbietet. Das BFSG verlangt nach Anlage 3, dass bestimmte Informationen bereitgestellt werden; wenn man dies unterlässt, liegt eine formale Nicht-Konformität vor, die ebenfalls geahndet werden kann. Hersteller von Produkten müssen zudem intern eine Konformitätsbewertung durchführen und eine EU-Konformitätserklärung erstellen, ähnlich wie man es von CE-Kennzeichnungen kennt (auch wenn es hier kein CE-Zeichen in dem Sinne gibt). Sie sind verpflichtet, technische Unterlagen zur Erfüllung der Anforderungen zu erstellen und bereitzuhalten (§§ 6–9 BFSG).
  • Standards und Normen: Während das Gesetz und die Verordnung keine starren technischen Detailvorgaben machen (“technologieoffen”), werden bestimmte Standards als Richtschnur herangezogen. In der EU wird voraussichtlich die Norm EN 301 549 (EU-Norm für digitale Barrierefreiheit) als harmonisierte Norm dienen – diese basiert weitgehend auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 Level AA. WCAG 2.1 AA ist daher ein guter Maßstab: Wer diese Kriterien erfüllt, dürfte die BFSG-Anforderungen im Web-Bereich im Wesentlichen erfüllen. Für deutsche öffentliche Websites gilt bereits die BITV 2.0, die ebenfalls WCAG 2.1 AA abdeckt; daraus lassen sich bewährte Umsetzungspraktiken ableiten. Auch DIN-Normen können herangezogen werden, etwa DIN-EN-Normen zur Barrierefreiheit von Produkten (z.B. für Hardware-Bedienung). Zwar sind solche Normen nicht selbst Gesetz, aber Gerichte und Behörden nutzen sie oft, um zu beurteilen, ob die “verkehrsübliche Sorgfalt” eingehalten ist). Kurz gesagt: Unternehmen sollten sich an etablierten Zugänglichkeitsstandards orientieren, um auf der sicheren Seite zu sein.

Wie man sieht, sind die Pflichten umfangreich, aber im Kern geht es immer darum, Barrieren abzubauen, die bestimmte Nutzergruppen ausschließen könnten. Von der Code-Ebene (sauberes HTML für Screenreader) über Design (Kontrast, Schrift, Layout) bis hin zum Content (verständliche Sprache, Alternativtexte) und Kundenservice (barrierefreie Dokumentation) – Barrierefreiheit zieht sich durch alle Bereiche der digitalen Produktgestaltung.

💡 Tipp: Da die gesetzlichen Vorgaben etwas abstrakt bleiben, können Checklisten helfen. Orientieren Sie sich z.B. an den WCAG oder der BITV-Test-Prüfliste. So erhalten Sie klare Prüfpunkte (Ist alles per Tastatur erreichbar? Haben Bilder Alt-Texte? etc.) und können systematisch nachbessern.

Was sollten Unternehmen jetzt tun? – Praktische Empfehlungen

Die Uhr tickt bis Juni 2025. Unternehmen – ob großer Online-Händler oder kleines Software-Startup – sollten frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um rechtssicher und zukunftsfähig aufgestellt zu sein. Hier einige Schritte und Best Practices, um die Barrierefreiheit umzusetzen:

  1. Bewusstsein schaffen und Know-how aufbauen: Machen Sie Barrierefreiheit intern zum Thema. Sensibilisieren Sie Ihr Team für die Bedeutung inklusiver Gestaltung – etwa durch Workshops oder Schulungen zu WCAG & Co. Verankern Sie Barrierefreiheit als festen Bestandteil Ihrer Entwicklungs- und Designprozesse (Accessibility by Design). Dieses Umdenken im Mindset ist der erste Schritt, damit alle weiteren Maßnahmen greifen.
  2. Bestandsaufnahme (Accessibility Audit): Analysieren Sie Ihre bestehenden Websites, Apps und Software auf Barrieren. Das kann durch interne Tests oder externe Experten erfolgen. Nutzen Sie anerkannte Testverfahren – z.B. den BITV-Test für Websites oder automatisierte Tools wie WAVE, Axe, Lighthouse etc., um typische Probleme aufzuspüren. Denken Sie daran, verschiedenste Szenarien zu prüfen: Bedienung nur mit Tastatur, Nutzung mit Screenreader (z.B. NVDA, JAWS), hoher Zoomstufe, Farbsicht-Einschränkungen etc. Dokumentieren Sie die gefundenen Mängel.
  3. Maßnahmenplan und Prioritäten: Erstellen Sie auf Basis des Audits einen Maßnahmenkatalog. Welche Barrieren haben höchste Priorität (z.B. Grundfunktionen, die gar nicht ohne Maus bedienbar sind, oder fehlende Alt-Texte auf wichtigen Bildern)? Was lässt sich ggf. mit wenig Aufwand beheben (Low-Hanging-Fruits wie Farbanpassungen im CSS)? Legen Sie Verantwortlichkeiten und einen Zeitplan fest, der sicherstellt, dass bis spätestens Q2 2025 alle kritischen Punkte abgearbeitet sind.
  4. Umsetzung in Entwicklung und Design: Beginnen Sie jetzt mit der schrittweisen Nachbesserung Ihrer digitalen Angebote. Binden Sie Entwickler, UX/UI-Designer und Content-Verantwortliche ein. Nutzen Sie die Gelegenheit vielleicht für einen Relaunch oder ein Update, das Barrierefreiheit integriert. Achten Sie auf die inhaltlichen und technischen Aspekte aus dem vorherigen Abschnitt: Strukturieren Sie den Code sauber, fügen Sie fehlende Alternativtexte hinzu, verbessern Sie die Navigationslogik, implementieren Sie Untertitel/Transkripte für Videos usw. Testen Sie iterativ immer wieder mit Hilfe von z.B. Screenreadern oder der Tastatur, ob die Änderungen wirken.
  5. Externe Prüfung und Feedback: Ziehen Sie gegebenenfalls externe Spezialisten oder Testnutzer mit Behinderung hinzu, um die Wirksamkeit Ihrer Maßnahmen zu verifizieren. Ein unabhängiger BITV-Test kann Ihnen am Ende ein Siegel oder zumindest einen Bericht liefern, wo evtl. noch Nachbesserungsbedarf besteht. Nutzen Sie auch Kundenfeedback: Stellen Sie eine Möglichkeit bereit (z.B. Kontaktformular in der Barrierefreiheitserklärung), damit Nutzer Barriereprobleme melden können.
  6. Dokumentation und Konformitätserklärung: Halten Sie fest, welche Standards Sie angewendet haben (z.B. „Unsere Website entspricht WCAG 2.1 AA“). Erstellen Sie eine kurze Erklärung zur Barrierefreiheit auf Ihrer Website/App, in der Sie den Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen angeben (ggf. auch verbleibende Ausnahmen ehrlich benennen) und eine Kontaktstelle für Rückmeldungen angeben. Für Software/Produkte: Stellen Sie sicher, dass alle Handbücher, Hilfetexte etc. barrierefrei zugänglich sind (z.B. als HTML oder barrierefreies PDF). Hersteller sollten zudem die interne technische Dokumentation bereithalten, um im Falle einer behördlichen Überprüfung die Erfüllung der Anforderungen nachweisen zu können.
  7. Fortlaufende Pflege: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Planen Sie regelmäßige Re-Tests ein – gerade nach größeren Updates oder Relaunches. Schulen Sie neue Mitarbeiter zu diesem Thema. Behalten Sie Entwicklungen bei Standards im Blick (WCAG 2.2 oder 3.0 in Zukunft). Nur so stellen Sie sicher, dass Ihre Angebote dauerhaft barrierefrei bleiben und nicht mit der Zeit neue Barrieren entstehen.

Gerade Start-ups sollten Barrierefreiheit von Beginn an integrieren – es zahlt sich aus, später nicht teuer „umnähen“ zu müssen. Und für bestehende Unternehmen gilt: auch wenn 2025 noch scheinbar weit ist, der Umfang der Anpassungen kann groß sein. Früh zu starten verschafft Puffer und vermeidet Aktionismus kurz vor knapp. Wer unsicher ist, sollte rechtlichen und technischen Rat einholen; es gibt inzwischen viele Agenturen und Beratende, die auf Accessibility spezialisiert sind, sowie das Angebot der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die ab 2025 Unternehmen zum BFSG berät.

Mehr als nur Compliance: Geschäftliche Chancen durch Barrierefreiheit

Barrierefreiheit wird zwar gesetzlich gefordert – doch sie sollte nicht bloß als lästige Pflicht gesehen werden. Inklusive Gestaltung bietet handfeste betriebswirtschaftliche Vorteile, die über die Compliance hinausgehen:

  • Größere Zielgruppe und Marktanteile: Etwa 10 % der Bevölkerung sind Menschen mit Behinderungen – ein beachtliches Kundenpotenzial. Hinzu kommt eine alternde Gesellschaft: Immer mehr Menschen haben im Alter Seh- oder Hörbeeinträchtigungen oder motorische Einschränkungen. Barrierefreie Online-Shops und Apps können diese Kundengruppen erreichen, während nicht zugängliche Angebote sie ausschließen Wer Barrieren abbaut, erweitert seine Nutzerbasis und kann mehr Umsatz generieren. Auch Freunde und Familien von Betroffenen bevorzugen oft Anbieter, die inklusiv sind. Es lohnt sich also auch kommerziell, niemanden auszusperren.
  • Bessere User Experience für alle: Maßnahmen zur Barrierefreiheit verbessern häufig die allgemeine Usability. Klare Texte, übersichtliche Seitenstrukturen, gute Kontraste und durchdachte Navigationskonzepte kommen allen Nutzern zugute – nicht nur Menschen mit Behinderung. Viele der „Accessibility“-Grundsätze entsprechen einfach guten UX-Praktiken. Eine barrierefreie Website ist meist auch auf mobilen Geräten performanter und einfacher zu bedienen, was wiederum Absprungraten senkt und die Conversion Rate steigern kann. Stichwort Responsive Design: Zugängliche Seiten sind häufig responsiv und für verschiedene Devices optimiert – was wiederum jedem User gefällt.
  • Positive Markenwahrnehmung und Image: Ein Unternehmen, das sich nachweislich für Inklusion engagiert, sammelt Sympathiepunkte. Barrierefreiheit kann Teil der Corporate Social Responsibility (CSR) Strategie sein. Sie zeigen damit, dass Ihnen alle Kunden wichtig sind, was Vertrauen schafft. Öffentlichkeitswirksam mit einem BITV-Zertifikat oder einem Hinweis „Erfüllt die Anforderungen des European Accessibility Act“ aufzutreten, kann das Image deutlich verbessern. In Zeiten, in denen Verbraucher auf Diversity und Inclusion achten, ist das ein echter Pluspunkt.
  • Innovationsschub: Die Auseinandersetzung mit barrierefreiem Design fördert oft Innovation. Viele Technologien, die für Barrierefreiheit entwickelt wurden, kommen später einem breiteren Publikum zugute (Spracherkennung, automatische Untertitel, etc.). Indem Sie Barrierefreiheit als Qualitätsmerkmal annehmen, halten Sie Schritt mit technischen Entwicklungen und zeigen Ihre digitale Innovationskraft. Auch intern kann es motivierend wirken: Ihr Team sieht den gesellschaftlichen Mehrwert der eigenen Arbeit, was die Mitarbeiterzufriedenheit steigert.
  • SEO-Vorteile: Barrierefreie Websites sind häufig auch suchmaschinenfreundlicher. Semantisch korrektes HTML, Alt-Texte für Bilder und saubere Strukturen helfen Google & Co., den Inhalt besser zu indexieren. Z.B. verbessern beschreibende Bildunterschriften und Video-Transkripte nicht nur die Zugänglichkeit, sondern liefern auch SEO-relevanten Textinhalt. Zwar ist „Accessibility“ kein direktes Ranking-Kriterium, aber die indirekten Effekte (bessere Struktur, schnellere Ladezeiten, zufriedenere Nutzer = längere Verweildauer) wirken positiv auf die Suchmaschinenbewertung.

Unterm Strich gilt: Barrierefreiheit zahlt sich aus. Sie erschließt neue Kundensegmente, erhöht die Zufriedenheit der bestehenden Nutzerbasis und stärkt Ihre Marktposition. Unternehmen können sich so auch von weniger fortschrittlichen Wettbewerbern abheben. Selbst wenn das Gesetz Sie (noch) nicht zwingt, ist eine freiwillige Umsetzung ein Investment in Qualität und Reputation. Wer frühzeitig inklusiv agiert, hat einen Vorsprung – auch international, denn der EAA gilt EU-weit und Vorreiter können grenzübergreifend punkten.

Darf man mit Barrierefreiheit werben? – UWG-Fallen vermeiden

Marketing mit Schlagworten wie „barrierefrei“ oder „EAA-konform“ bietet sich an, um die eigenen Vorzüge hervorzuheben. Aber Vorsicht: Jede Werbung muss wahrheitsgemäß und darf nicht irreführend sein (§§ 5, 5a UWG). Barrierefreiheit ist ein qualitatives Merkmal, das man nur bewerben sollte, wenn es tatsächlich erfüllt ist:

  • Zulässige Werbung: Selbstverständlich dürfen Sie Ihre Barrierefreiheit kommunizieren, etwa durch ein Siegel („BITV-geprüft“) oder einen Hinweis „Unser Online-Shop ist barrierefrei gestaltet“. Das kann sogar ein Wettbewerbsvorteil sein, da immer mehr Verbraucher darauf Wert legen. Es ist auch zulässig zu erläutern, welche Maßnahmen Sie ergriffen haben („kontraststarke Darstellung, vollständige Tastaturbedienbarkeit, etc.“).
  • Irreführung vermeiden: Problematisch wird es, wenn die Werbung falsche oder übertriebene Versprechen macht. Begriffe wie „barrierefrei“ implizieren Vollständigkeit. Wenn Ihr Angebot noch einzelne Barrieren aufweist, wäre eine absolute Aussage irreführend. Beispiel: Sie werben mit „100% barrierefreie Software“, aber die PDF-Dokumentation ist nicht zugänglich – ein Wettbewerber oder Verbraucherverband könnte das als Täuschung nach § 5 UWG ansehen. Die Folge wären Abmahnungen und Unterlassungsansprüche. Gleiches gilt, wenn Sie mit „EAA-konform“ werben, aber objektiv die Anforderungen (noch) nicht voll erfüllen.
  • Tipp für die Praxis: Seien Sie im Zweifel lieber zurückhaltend und präzise in der Werbung. Statt pauschal „barrierefrei“ zu behaupten, können Sie z.B. sagen: „Wir erfüllen die Anforderungen nach BFSG/WCAG 2.1 AA soweit technisch möglich“ oder „Unser Shop ist weitgehend barrierefrei (geprüft nach Standard XY)“. So machen Sie deutlich, dass Sie sich an objektiven Kriterien orientieren. Ideal ist natürlich, wenn Sie tatsächlich eine Prüfung/Bescheinigung vorweisen können – dann dürfen Sie das Ergebnis auch selbstbewusst kommunizieren (ähnlich wie man mit TÜV-Zertifikaten wirbt). Verzichten sollten Sie darauf, Barrierefreiheit als Alleinstellungsmerkmal herauszustellen, das nicht der Realität entspricht. Auch Wortklaubereien helfen nichts: Begriffe wie „barrierearm“ sind nicht geschützt, könnten aber ebenfalls falsch verstanden werden. Letztlich schützt Sie nur Ehrlichkeit – Greenwashing in Grün sollte man ebenso vermeiden wie „Accessibility-Washing“.

Kurzum: Werbung mit Barrierefreiheit ist erlaubt und imagefördernd, sofern sie der Wahrheit entspricht. Vermeiden Sie alles, was bei Durchschnittsnutzern falsche Erwartungen weckt. Im Zweifel prüfen Sie Ihre Aussagen juristisch, gerade wenn Sie im großen Stil Kampagnen dazu planen. Denken Sie daran, dass ab 2025 Barrierefreiheit auch von Mitbewerbern genau beobachtet wird – wer hier mit unlauteren Werbeversprechen arbeitet, wird schnell zur Zielscheibe im Wettbewerbsrecht.

Aktuelle Rechtsprechung und behördliche Hinweise

Da das BFSG erst 2025 zur Anwendung kommt, gibt es derzeit noch keine Rechtsprechung speziell zu privaten Anbietern und Barrierefreiheit. Man kann aber Parallelen zur bisherigen Praxis im öffentlichen Bereich und Ausland ziehen: In den USA bspw. gab es bereits zahlreiche Klagen gegen Unternehmen wegen nicht barrierefreier Websites (auf Grundlage des ADA). In Deutschland ist zu erwarten, dass Verbraucherverbände und Behindertenorganisationen ein Auge auf die Umsetzung haben und notfalls mittels Klagen Druck machen (etwa analog zur sog. Verbandsklage im Antidiskriminierungsrecht, wobei es fürs BFSG eigene Durchsetzungsmechanismen gibt). Gerichte werden sich also voraussichtlich ab 2025/26 mit der Auslegung der Kriterien befassen – insbesondere, was im Einzelfall als ausreichend barrierefrei gilt.

Behördliche Hinweise: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat bereits Leitlinien zum BFSG veröffentlicht), die Unternehmen praktische Fragen beantworten – z.B. ob man unter den Anwendungsbereich fällt oder was bei Nichteinhaltung droht. Diese Leitlinien (abrufbar über die Seite der Bundesfachstelle) geben auch verständliche Beispiele und betonen die Wirtschaftlichkeit von Barrierefreiheit. Außerdem richtet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit eine Beratungsstelle ein, die besonders Kleinstunternehmen unterstützt und informiert. Unternehmen sollten solche offiziellen Informationsquellen nutzen, um Unsicherheiten auszuräumen.

Enforcement in der Praxis: Wie oben erwähnt, werden Marktüberwachungsbehörden nach 2025 die Einhaltung prüfen. Es ist denkbar, dass zunächst größere Unternehmen und stark genutzte Dienste im Fokus stehen. Aber auch kleinere Anbieter sollten sich nicht in falscher Sicherheit wiegen – eine Beschwerde eines Verbrauchers könnte ausreichen, um eine Prüfung auszulösen. Sinnvoll erscheint, dass Behörden eine angemessene Frist zur Nachbesserung gewähren werden, falls Mängel gefunden werden, bevor es zur Sanktion kommt . Dennoch: Verlassen sollte man sich darauf nicht, zumal auch Wettbewerber-Abmahnungen ohne Vorwarnung zuschlagen können.

Bewerbung barrierefreier Angebote: Offizielle Statements speziell zur Werbung gibt es bisher kaum. Es gilt hier das allgemeine Lauterkeitsrecht (UWG), wie im vorigen Abschnitt erläutert. Man kann davon ausgehen, dass z.B. die Wettbewerbszentralen nach 2025 ein Auge darauf haben werden, ob „barrierefrei“-Claims stimmen. Im Zweifelsfall wird man sich vor Gericht dann auf Gutachten stützen müssen, ob ein Angebot wirklich barrierefrei im Sinne der Normen ist – ein eher mühsamer Prozess, den man durch präventive Ehrlichkeit vermeiden kann.

Fazit in diesem Punkt: Bleiben Sie up to date mit den Veröffentlichungen der Behörden (BMAS, Bundesfachstelle) und rechtlichen Blogs/News. Sobald die ersten Fälle entschieden sind, werden wir klarer sehen, wo die Grenzen gezogen werden. Derzeit gilt: Vorsicht, aber auch keine Panik – wer sich an Standards hält und die oben empfohlenen Schritte durchläuft, dürfte für etwaige Kontrollen und Rechtsfragen gut gerüstet sein.

Fazit

Der European Accessibility Act und das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz markieren einen Meilenstein für die digitale Teilhabe. Ab Juni 2025 wird Barrierefreiheit zur Pflicht – besonders für Websites, Online-Shops, Apps und Software, die sich an Verbraucher richten. Startups und IT-Unternehmen sollten diese Entwicklung als Chance begreifen: Jetzt ist die Zeit, die eigenen Angebote zugänglich und zukunftsfähig zu machen. Das erfordert zwar Einsatz in Gestaltung, Entwicklung und Content-Erstellung, zahlt sich aber durch Rechtskonformität, zufriedene Nutzer und neue Marktchancen aus.

Warten Sie nicht bis zur letzten Minute. Inklusion by Design sollte zum Leitmotiv werden – dann profitieren alle: Menschen mit Behinderungen erhalten gleichberechtigten Zugang zu Ihren Angeboten, Ihr Unternehmen vermeidet rechtliche Risiken und stärkt zugleich Image und Kundenloyalität. Barrierefreiheit ist kein „Nice-to-have“ mehr, sondern das New Normal im digitalen Business. Unternehmen, die das verstehen und umsetzen, werden im kommenden Jahrzehnt klar im Vorteil sein – rechtlich, wirtschaftlich und moralisch.

Ihr Ansprechpartner bei Fragen: Haben Sie konkrete Fragen zur Umsetzung des BFSG oder benötigen rechtliche Beratung zu Ihrem speziellen Fall? Kontaktieren Sie uns gerne – wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen rechtssicher und inklusiv aufzustellen.

Let’s make IT inclusive!

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