Ein Softwareunternehmen hat einen Chatbot entwickelt, der Kundenanfragen automatisiert beantworten soll. Dabei werden Kundendaten analysiert und archiviert, um die Performance stetig zu verbessern. Nun ist fraglich, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO erforderlich ist, da sensible Daten verarbeitet werden könnten. Weiter stellt sich die Frage, ob eine gesonderte Einwilligung in die Profilbildung notwendig ist. Welche Schritte sind bei der Implementierung eines lernenden Chatbots datenschutzrechtlich zu beachten?
Auslegung von Verträgen
Einleitung Vertragsauslegung ist ein fundamentaler Aspekt des Vertragsrechts und bezieht sich auf den Prozess, durch den die Bedeutungen und Absichten...
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