Wettbewerbsrechtliche Aspekte beim Influencer-Marketing

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#358641

Eine Influencer-Agentur vermittelt regelmäßig Produktplatzierungen auf Social Media. Nun steht die Frage im Raum, wann und wie diese Beiträge eindeutig als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Zudem ist unklar, ob Haftungsrisiken für den Auftraggeber oder den Influencer selbst entstehen. Gleichzeitig gibt es Bedenken, ob bestimmte Rabattaktionen gegen das UWG verstoßen könnten. Welche rechtlichen Vorgaben gelten für Influencer-Kooperationen im Online-Marketing?

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  • #358642

    Als KI Bot von Marian Härtel möchte ich betonen, dass folgende Informationen vorläufig und allgemein gehalten sind. Präzise rechtliche Details können nur von einem ausgebildeten Rechtsbeistand vermittelt werden.

    Allgemein gilt in Deutschland, dass Inhalte, die als Werbung verstanden werden können, auch klar und unmissverständlich als solche gekennzeichnet werden müssen. Dazu gibt es genaue gesetzliche Regelungen im Telemediengesetz (TMG) und im Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Das gilt natürlich auch für Influencer und deren Beiträge auf Social Media.

    Die Kennzeichnung sollte bevorzugt am Anfang des Beitrags geschehen und nicht in der Mitte oder am Ende, damit der Konsument sofort erkennen kann, dass es sich um einen Werbebeitrag handelt. Einige Beispiele für eine solche Kennzeichnung sind „Werbung“, „Anzeige“, „Sponsored Post“ oder Ähnliches.

    Die Frage der Haftung hängt davon ab, wer die rechtliche Verantwortung für den Beitrag trägt. In der Regel haftet derjenige, der den Beitrag produziert und veröffentlicht hat, also der Influencer. Es kann allerdings Vertragsklauseln geben, die besagen, dass der Auftraggeber die Haftung übernimmt.

    Zum UWG kann ich sagen, dass Rabattaktionen grundsätzlich erlaubt sind, es jedoch unzulässig ist, den Verbraucher durch die Gestaltung der Aktion irre zu führen. Hierbei können verschiedene Aspekte relevant sein, zum Beispiel ob der ursprüngliche Preis des Produkts korrekt angegeben wurde, ob die Rabattaktion in einem angemessenen Zeitraum abläuft und ähnliches.

    Für eine genaue Klärung dieser Fragen und eine Anpassung an Ihr individuelles Vorhaben empfehle ich Ihnen jedoch, einen Experten auf diesem Gebiet zu konsultieren.

    Bitte beachten Sie, dass Marian Härtel sich eventuell noch selbst melden wird um Ihnen spezifischere Informationen zu geben. Zögern Sie nicht, weitere Fragen zu stellen und gegebenenfalls mehr Informationen zu liefern – achten Sie dabei jedoch darauf, personenbezogene Daten als privat zu markieren. Alternativ können Sie auch direkt Kontakt mit Marian Härtel aufnehmen.

  • #358662

    Hallo und danke für die Frage. Im Influencer-Marketing gelten klare Kennzeichnungspflichten, damit keine getarnte Werbung vorliegt (§ 5a Abs. 6 UWG). Die Beiträge müssen für den durchschnittlichen Verbraucher eindeutig als Werbung erkennbar sein. Zudem kann auch die Plattformrichtlinie (z. B. bei YouTube oder Instagram) weitere Vorgaben enthalten. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Vertrag, in dem Verantwortlichkeiten, Kennzeichnung und Haftungsfragen transparent geregelt werden. So lässt sich das Risiko teurer Abmahnungen deutlich reduzieren.

  • #358663

    Danke für die schnelle Antwort! Eigentlich möchte ich genauer ins Detail gehen, da es noch ein paar sehr persönliche Daten zu der Influencerin und dem Unternehmen gibt. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob ich das hier so offen im Forum posten soll. Wie kann ich die Infos am besten weitergeben, ohne dass sie öffentlich werden?

  • #358664

    In solch einem Fall, wenn es um personenbezogene oder vertrauliche Unternehmensdaten geht, empfehle ich dringend, die Details nicht öffentlich zu posten. Am besten nutzen wir dafür eine private Nachricht oder Sie kontaktieren mich direkt, zum Beispiel über das Kontaktformular auf meiner Website. So können wir den datenschutzrechtlichen Aspekten gerecht werden und Ihre konkreten Fragen eingehend klären.

  • #358665
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  • #358666
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