Eine Weile tendierten Gerichte dahin, dass jemand, der an in Deutschland nicht lizenzierten bzw. zugelassenen Glücksspiel teilnahmen, einen Erstattungsanspruch gegen die Zahlungsdienstleister haben würde. Dies führte dazu, dass diese wiederum gegenüber zahlreichen Anbietern oder Startups die Bedingungen verschärften und ich beispielsweise Gutachten schreiben bzw. AGB anpassen musste.
Den Anfang machte ein sehr spannendes Urteil das Landgericht Koblenz (siehe diesen Beitrag), das insoweit einer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gefolgt ist.
Im Sommer dieses Jahres sah das Oberlandesgericht München dies anders (siehe diesen Beitrag) und nun folgte auch das Landgericht Düsseldorf dieser Argumentation. Auch das Landgericht Düsseldorf erkannte nicht, dass ein Kreditkartenunternehmen verpflichtet sei, Glücksspielangebote mit der “Whitelist” der deutschen Bundesländer abzugleichen, um feststellen, ob das Angebot illegal sei.
Ein Kreditkartenvertrag sei als Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne des § 675 f I BGB zu qualifizieren und das Institut daher verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Karteninhabers bei Vertragsunternehmen zu tilgen. Kommt es dieser Verpflichtung nach, so steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Karteninhaber nach §§ 675 c Abs. 1, 670 BGB zu.
Aber:
Damit ist zunächst einmal unerheblich, dass die Transaktionen dem illegalen Glücksspiel dienten. Dies hat für die Wirksamkeit des Kreditkartenvertrags und des damit einhergehenden Anspruchs der Klägerin keine Auswirkungen. Etwaige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis kann der Karteninhaber grundsätzlich nur dem Vertragsunternehmen entgegenhalten.
Dies sei nur anders zu sehen, wenn das Vertragsunternehmen rechtsmissbräuchlich handeln würde. Ein solcher evidenter Mangel im Valutaverhältnis war für das Kreditkartenunternehmen vorliegend jedoch nicht erkennbar.
Das Landgericht Düsseldorf schließt sich zudem der Begründung des OLG München an:
Überdies ist der Schutzzweck gem. § 1 des GlüStV, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und sicher zu stellen, dass u.a. die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt wird. Dieses Ziel werde geradezu torpediert, wenn davon auszugehen wäre, dass eine Nichtigkeit der Autorisierung von Zahlungsvorgängen vorläge. Dann würde das in der Regel gutgläubige Kreditinstitut auf den Aufwendungen sitzenbleiben und dem Spieler sozusagen einen Freibrief erteilt, weil der verspielte Einsatz sogleich von der Bank erstattet würde und der Spieler keine finanziellen Einbußen oder Risiken eingehen würde. Der Spieler könnte unter diesen Umständen Glücksspiel ohne jegliches finanzielle Risiko ausführen. Es könnte vielmehr ein bösgläubiger Teilnehmer am Glücksspiel, der sich letztendlich nach § 285 StGB strafbar macht, gutgläubige Zahlungsinstitute für rechtswidrige Aktivitäten einspannen.
Dies kann meiner Meinung nach vollkommen überzeugen.