• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Schlüsselwörter: Vertriebsmodell, Free2Play.Geänderte Beschreibung: Ein Holztisch mit einem offenen Buch und einem Stift, der das Free2Play-Vertriebsmodell erkundet.

Ist das Vertriebsmodell Free2Play wettbewerbswidrig?

23. Oktober 2018
Legal Wiki statt blindem RAG

Legal Wiki statt blindem RAG

8. April 2026
Epic Games‘ Sieg im Kartellrechtsstreit gegen Google Play Store: Ein Wendepunkt für die App-Ökonomie?

EuGH zu Spielgold und In-Game-Assets

27. März 2026
Ein Bleistift im Influencer-Stil.

Kommentarspalten als Haftungsfalle: Welche rechtlichen Risiken Influencer bei Pornospam, Scam und strafbaren Inhalten eingehen

23. März 2026
Achtung vor Fake-Streamingangeboten

Christian Ulmen, KI-Deepfakes und „digitale Vergewaltigung“

21. März 2026
Wegweisendes Urteil zu KI-Trainingsdaten - LG Hamburg setzt Maßstäbe

Forschungszulage und Erfolgsprovision: Wann Unternehmen sechsstellige Forderungen nicht zahlen müssen

20. März 2026
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibe Coding in Marketingagenturen – rechtliche Einordnung, Haftung für Bugs und Anforderungen an eine belastbare Vertragsgestaltung

9. März 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

AI-Training-Daten als Vermögenswert: Bilanzierung, IP-Strategie und Exit-Faktor

25. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Influencer: Wann aus Marketing plötzlich Handelsvertreterrecht wird

18. Februar 2026
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026

NRW audits influencers – and suddenly normal rules apply?

12. Februar 2026

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026
Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Gerichtsstand im Vertrag: Ein Wort zu viel, ein Wort zu wenig

4. Februar 2026

Jurisdiction in the contract: one word too many, one word too few

4. Februar 2026
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Ist das Vertriebsmodell Free2Play wettbewerbswidrig?

23. Oktober 2018
in Recht und Computerspiele
Lesezeit: 5 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
Schlüsselwörter: Vertriebsmodell, Free2Play.Geänderte Beschreibung: Ein Holztisch mit einem offenen Buch und einem Stift, der das Free2Play-Vertriebsmodell erkundet.

In einem von mir vertretenen Fall stellt sich, neben zahlreichen weiteren Problemen, aktuell die Frage, ob das von vielen Publisher verwendete Free2Play Modell, häufig auch noch garniert mit den aktuell sehr umstrittenen Lootboxen, nicht gegen deutsches Recht verstößt.

Wichtigste Punkte
  • Das Free2Play-Modell und Lootboxen könnten gegen deutsches Recht, speziell § 3 Abs. 3 UWG, verstoßen.
  • Unlautere geschäftliche Handlungen sind gegeben, wenn „kostenlos“ angepriesen wird, aber Kosten entstehen.
  • Der rechtliche Grundsatz zielt auf Preistransparenz ab, um Verbraucher vor Irreführung zu schützen.
  • Der Begriff der Kosten ist weit gefasst und umfasst auch versteckte, spätere Kosten im Spieleverlauf.
  • Spieler müssen vor Nutzung über alle Kosten ausreichend informiert werden, besonders bei Free2Play-Modellen.
  • Es besteht ein hohes Risiko für Spieler, insbesondere minderjährige, durch unerwartete Kosten und Aufschaukelungseffekte.
  • Ein UWG-Verstoß könnte auch bei Preisintransparenz und wettbewerblichen Anreizen in Free2Play-Spielen vorliegen.

Vorab möchte ich betonen, dass die nachfolgenden Ausführungen – noch – sehr akademischer Natur sind, es oft auf die konkrete Ausgestaltung ankommt und zu diesem Problem bislang kaum Schrifttum und schon gar nicht Rechtsprechung existiert. Politisch und juristisch formieren sich aber Proteste gegen die extensive Ausgestaltung des Free2Play Modells. Dies gilt für Lootboxen für die Benelux-Staaten und für die Fragen der Preistransparenz für das Vereinigte Königreich.

Die Ausführungen beziehen sich somit durchaus auf eine, wie ich finde durchaus vertretbare, Meinung. Ich verzichte darauf, den Text ständig mit einem „in meiner Meinung“ oder „unter Umständen“ zu überfrachten. Der Artikel versucht bestimmte Rechtsfragen auch zu vereinfachen. Gerne stelle ich mich der Diskussion und kann einzelne Punkte auch mit Schrifttumzitaten garnieren!

Wie erwähnt könnte das Free2Play Modell, in zahlreichen Ausgestaltungenn, im deutschen Recht eine Unlauterkeit wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zur Folge haben. Nach § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist unzulässige geschäftliche Handlung stets dann gegeben, wenn das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen dargestellt wird und wenn der Nutzer hierfür gleichwohl aber Kosten zu tragen hat. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die Kosten im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind. Solche unvermeidbaren Kosten wären bei einem Onlinespiel etwa die Strom- oder Providerkosten des Nutzers.

Die Vorschrift knüpft hinsichtlich ihres Zwecks an die Lockwirkung eines kostenlos angebotenen Produktes an. Sie will den Verbraucher vor einer Irreführung durch die Verwendung von Begriffen „kostenlos“ oder „gratis“ und insbesondere vor einer Irreführung über die Kosten schützen, die bei Inanspruchnahme des Angebots anfallen, sofern sie nicht unvermeidbar sind. Sie zwingt damit indirekt den Unternehmer, den Verbraucher über diese Kosten ausreichend zu informieren.

Wesentlicher Zweck dieser per-se Verbotsnorm ist also die Preistransparenz.

Der Tatbestand setzt (1) das Angebot eines kostenlosen Produktes voraus und (2) die Verpflichtung zur Tragung von Kosten, die (3) nicht unvermeidbar sind. Bei der Bewertung, ob der Tatbestand erfüllt ist, ist der Gesamteindruck maßgeblich.

Die erste Tatbestandsvoraussetzung ist oft erfüllt, denn meist werden Spiele, beispielsweise im Appstore, kostenlos angeboten und auch aggressiv derart beworben. Aber auch die weiteren Voraussetzungen sind oft erfüllt, denn der Nutzer trägt in der Folge regelmäßig Kosten, die nicht unvermeidbar sind.

Hierunter sind zum einen Kosten zu verstehen, die entstehen, wenn der Nutzer das Angebot annimmt, also im Zeitpunkt des Downloads bzw. der Registrierung. Hierbei kann es jedoch nicht allein bleiben, denn der Begriff der Kosten im Sinne dieser Vorschrift ist zur Gewährleistung der Preistransparenz in einem weiten Sinne zu verstehen und erfasst auch die im Gesamtangebot (erg.: also im gesamten Spiel) versteckten (erg.: späteren) Kosten.

Somit fallen unter die Norm nicht nur Kosten, die im Zeitpunkt der Annahme (also im Zeitpunkt des Downloads und der anschließenden Registrierung) bereits vollumfänglich feststehen, denn eine so restriktive Auslegung der Vorschrift wäre weder richtlinienkonform, noch würde sie dem Sinn und Zweck der Norm entsprechen.

Im Text der Richtlinie EG/29/2005 heißt es im Anhang unter Ziffer 20 ausdrücklich:

„Ein Produkt wird als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder Ähnliches beschrieben, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.“

Nimmt man den Wortlaut der Richtlinie, aber auch den Sinn und Zweck der Norm ernst, so kann es keinen Unterschied machen, ob die Kosten bereits bei Annahme des Angebotes feststehen oder nicht. Denn auch bei Kosten, die sich erst im Verlauf der Nutzung der Hauptleistung variabel ergeben, muss der Grundsatz der Preistransparenz vollumfänglich gelten.

Zumindest hat der Betreiber eines Geschäftsmodells, dass es ganz wesentlich darauf anlegt, dass dem Kunden weitere (vermeidliche) Kosten entstehen, den Kunden bereits zu Beginn der Nutzung vollumfänglich über die Möglichkeit von Kosten und deren etwaigen Tatbestände und Höhe zu informieren. Hierzu gehört, dass der Verbraucher schon vor dem Download (der für ihn ja bereits in der Regel mit Kosten, wenn auch unvermeidbaren Kosten verbunden ist), spätestens jedoch vor der Registrierung über diese Umstände informiert wird.

Hier kann dann nicht eingewendet werden, dass die genaue Berechnung der Kosten ja vom Verhalten des Nutzers abhänge und daher im Voraus vernünftigerweise nicht berechnet werden könne. Denn in einem solchen Fall hat der Anbieter dann deutlich über die Möglichkeit von Kosten und die einzelnen Kostenparameter im Spielverlauf konkret zu informieren.

Dies ist oft der Fall, denn meist wird erst während des Spiels, also dann, wenn ein Spieler erheblichen aleatorischen Anreizen ausgesetzt ist und sich in einer Wettbewerbssituation mit anderen Mitspielern befindet, über käufliche Zusätze, Beschleunigungen oder Zeitersparnisse informiert. In einer solchen Situation ist ein Spieler dann, insbesondere wenn er bereits erhebliche Zeit in das Spiel investiert hat, umso mehr bereit auch Geld für einen weiteren Erfolg im Spiel zu zahlen, insbesondere dann, wenn er sieht, dass er aufgrund des Verhaltens seiner Mitspieler und Mitbewerber bei Fortsetzung seines – kostenlosen – Spiels erhebliche Wettbewerbsnachteile hätte. Dass es hier dann zu regelrechten Aufschaukelungseffekten im Spiel kommen kann liegt auf der Hand und dies ist bereits für Erwachsene, auf jeden Fall aber für minderjährige Spieler mit einem erheblichen Risikopotential verbunden.

Unter Gesamtwürdigung dieser Umstände fällt daher auch die konkrete Ausgestaltung vieler Free2Play-Spiele unter das Verbot des § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG.

Dabei sollte natürlich ausdrücklich betont werden, dass es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechtes sein kann per se das Free2Play-Vertriebsmodell zu unterbinden, bei denen das Hauptprodukt kostenlos vergeben wird und sich der Umsatz für den Unternehmer dann aufgrund weiterer Zubehörverkäufe ergibt. Solche Vertriebsmodelle sind prinzipiell zulässig, sie unterliegen jedoch hinsichtlich des allgemein verbraucherschützenden und insbesondere jugendschützenden Gebotes der Preistransparenz besonders hohen Anforderungen, um sie rechtskonform auszugestalten.

Dies ist vor allem in Spielen mit einem großen Player vs. Player Angebot der Fall, denn in solchen Situationen kann es zu unkontrollierten Aufschaukelungseffekten beim Kauf von Zubehör, eventuell sogar in Form von Lootboxen, kommen.

Je nach Ausgestaltung des Spieles, könnte daher, aufgrund der Kombination von Preisintransparenz und produktbedingten aleatorischen und spielwettbewerblichen Anreizen, zumindest ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 UWG vorliegen.

§3 Abs. 1 UWG dient als Auffangtatbestand für solche geschäftlichen Handlungen, die von den besonderen Unlauterkeits- bzw. Verbotstatbeständen des Lauterkeitsrechts, etwa den im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG genannten nicht oder nur in Teilaspekten erfasst werden.

Die Wertungsmöglichkeiten des § 3 Abs. 1 UWG bieten daher auch Raum für neuartige Fallgestaltungen. Um eine solche neuartige Fallgestaltung handelt es sich bei dem seit einigen Jahren praktizierten Vertriebsmodell Free2Play der Spieleindustrie. Während Spiele in der Vergangenheit stets im klassischen Lizenzmodell gegen eine Einmalzahlung des Verbrauchers vertrieben wurden und somit für den Nutzer vollumfänglich preistransparent waren, stellt Free2Play“ einen bewussten Paradigmenwechsel in den Vertriebs- und Erlösstrukturen der Spielehersteller dar. Diese bewusste Entscheidung hierfür ist aber eine Entscheidung für mehr Erlöse und nicht für weniger.

Aus gutem Grund sind begegnen einzelne Ausgestaltungen dieses Vertriebsmodells erheblichen rechtlichen und auch politischen Bedenken beispielsweise der Verbraucherschutzzentralen oder aber auch der EU-Kommission.

Im nächsten Artikel widme ich mit der Frage, ob ein UWG-Verstoß vieler Free2Play Spiele aufgrund des Verstoßes gegen Preistransparenzklauseln vorliegen könnte.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DienstleistungLizenzLootboxModelRechtsfrageRechtsfragenRechtsprechungRegistrierungTestVerbraucherVerbraucherschutzWettbewerbsrecht

Weitere spannende Blogposts

Urheberrecht & Computerspiele: Welche Regeln gelten wirklich?

Urheberrecht & Computerspiele: Welche Regeln gelten wirklich?
19. Dezember 2022

Die folgende Auflistung soll einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte des Urheberrechts bei Computerspielen geben. Dabei ist zu beachten,...

Mehr lesenDetails

Greenwashing: Was es ist und warum es gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen könnte

Greenwashing: Was es ist und warum es gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen könnte
9. Juli 2023

In der heutigen Welt, in der Nachhaltigkeit und Umweltbewusstsein immer mehr an Bedeutung gewinnen, haben Unternehmen erkannt, dass sie durch...

Mehr lesenDetails

EuGH: Online-Bestell­button auch dann Pflicht, wenn Verbraucher Zahlungs­pflicht nur unter einer Bedingung eingeht

Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt
31. Mai 2024

Online-Bestellungen: Der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion  muss eindeutig darauf hinweisen, dass der Verbraucher eine  Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er darauf...

Mehr lesenDetails

Abmahnung adé? Die Änderungen im UWG

Online-Händler: Hinweis auf Mängelgewährleistung
3. Dezember 2020

Heute ist das neue "Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" in Kraft getreten, das aber nach Meinung vieler Kollegen seinen...

Mehr lesenDetails

Piktogramme können urheberrechtlich geschützt sein

Urheberrecht
24. Juni 2019

In einem aktuellen Urteil stellte der Landgericht Frankenthal fest, dass auch Piktogramme urheberrechtlich geschützt sein können und daher nicht einfach...

Mehr lesenDetails

OLG Köln entscheidet zum Click-Baiting

OLG Köln entscheidet zum Click-Baiting
3. Juni 2019

Eine Programmzeitschrift muss einem bekannten Fernsehmoderator 20.000 Euro bezahlen, weil sie unerlaubt sein Bild als "Klickköder" verwandt hat. Dies hat...

Mehr lesenDetails

BaFin: Dark Patterns in Trading Apps unzulässig

BaFin: Dark Patterns in Trading Apps unzulässig
21. November 2022

Die BaFin stellt in einem aktuellen Hinweisschreiben klar, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Trading Apps oder Tradingportalen keine Dark Patterns verwenden dürfen. Von Dark...

Mehr lesenDetails

Beleidigungen durch Emoji?

Beleidigungen durch Emoji?
4. März 2019

Meine Kanzlei ist so digital wie nur möglich, ich bin voll digital erreichbar und überwiegende Anzahl meiner Mandanten hat mit...

Mehr lesenDetails

UG (haftungsbeschränkt): Rechtsscheinhaftung!

UG (haftungsbeschränkt): Rechtsscheinhaftung!
18. Januar 2019

Von der Limited zur UG Nachdem ich gestern einen kurzen Ausflug zur Limited (Ltd.) gemacht habe, möchte ich heute auf...

Mehr lesenDetails
Legal Wiki statt blindem RAG
Sonstiges

Legal Wiki statt blindem RAG

8. April 2026

Die aktuelle Diskussion rund um Legal AI, Akten-Wikis und wissensbasierte Systeme zeigt sehr deutlich: Es geht längst nicht mehr nur...

Mehr lesenDetails
Epic Games‘ Sieg im Kartellrechtsstreit gegen Google Play Store: Ein Wendepunkt für die App-Ökonomie?

EuGH zu Spielgold und In-Game-Assets

27. März 2026
Ein Bleistift im Influencer-Stil.

Kommentarspalten als Haftungsfalle: Welche rechtlichen Risiken Influencer bei Pornospam, Scam und strafbaren Inhalten eingehen

23. März 2026
Achtung vor Fake-Streamingangeboten

Christian Ulmen, KI-Deepfakes und „digitale Vergewaltigung“

21. März 2026
Wegweisendes Urteil zu KI-Trainingsdaten - LG Hamburg setzt Maßstäbe

Forschungszulage und Erfolgsprovision: Wann Unternehmen sechsstellige Forderungen nicht zahlen müssen

20. März 2026

Produkte

  • Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen 54,99 €

    inkl. MwSt.

  • Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments 5,99 € Ursprünglicher Preis war: 5,99 €0,00 €Aktueller Preis ist: 0,00 €.

    inkl. MwSt.

  • Effiziente Arbeit mit KI in Kanzleien – Praxiswissen für die tägliche Mandatsarbeit Effiziente Arbeit mit KI in Kanzleien – Praxiswissen für die tägliche Mandatsarbeit
    Bewertet mit 5.00 von 5

    geprüfte Gesamtbewertungen

    49,99 €

    inkl. MwSt.

  • Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell 327,25 €

    inkl. MwSt.

  • 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 0,00 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

Rechtliche Basics für Startup-Gründer – So startest du auf der sicheren Seite!

Rechtliche Basics für Startup-Gründer – So startest du auf der sicheren Seite!

1. November 2024

In dieser Episode des Itmedialaw Podcasts nimmt euch Rechtsanwalt und Unternehmer Marian Härtel mit auf eine Reise durch den rechtlichen...

Mehr lesenDetails
„Digitales Recht Entschlüsselt“ mit Rechtsanwalt Marian Härtel

„Digitales Recht Entschlüsselt“ mit Rechtsanwalt Marian Härtel

25. September 2024
Leben als IT-Anwalt, Work-Life Balance, Familie und meine Karriere

Leben als IT-Anwalt, Work-Life Balance, Familie und meine Karriere

25. September 2024
Rechtliche Beratung für Startups – Investitionen, die sich lohnen

Rechtliche Beratung für Startups – Investitionen, die sich lohnen

17. November 2024
Legal challenges when implementing confidential computing: data protection and encryption in the cloud

Smart Contracts und Blockchain

22. Dezember 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung