Marian Härtel
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VerpackG: Affiliates, Merchshops, Dropshipping betroffen?

Gilt das VerpackG für Streamer, Esport Teams etc?

Passend zu meinem Post von gestern möchte ich noch ein paar Fallbeispiele bringen, die typische Situationen meiner Mandanten wie Streamer, Esport Teams oder kleinere Onlineshops betreffen.

In welchen Fällen muss man sich also um das Verpackungsgesetz Gedanken machen, Anmeldungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister vornehmen und sich auch um den Anschluss an das Duale System kümmern?

Im Falle von Affiliates, also dem Verwenden von reinen Links, die auf eine anderen Shop verweisen, und bei denen im Falle von vermittelten Kunden (sei es auf Klickbasis oder Erfolgsbasis) Provisionen gezahlt werden, ist das Verpackungsgesetz nicht einschlägig. Dieses ist NUR relevant, wenn man selber Verpackungen bzw. Verpackungsmaterial NEU in den Verkehr bringt. Dies ist nicht der Fall, wenn man nicht selber Anbieter der Produkte ist.

Achtung bei Shirts und andere Goodies

Dieser Unterschied ist sodann auch relevant, wenn es um Shops wie von Spreadshirts geht, in den der Anbieter auch der jeweilige Anbieter des T-Shirts oder sonstigem Merch ist. Hier muss sich der Versende/Anbieter um eine ordnungsgemäße Anmeldung kümmern. Aber Achtung. Hier kann es Unterschiede geben. So weiß ich, dass beispielsweise einige Teams die Dienste von Anbietern wie Shirtee nutzen. Dieser und ähnliche andere Anbieter sind NUR Fulfillment-Anbieter. Hier muss mehr Sorgfalt erfolgen. Hier können nämlich im Zweifel die Teams selber für die Regelungen aus dem Verpackungsgesetz verantwortlich sein und in diesem Fall werden im Zweifel Behörden, im schlimmsten Fall abmahnenden Konkurrenten, genau überprüfen, ob sämtliche Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert sind. Dabei gibt es Fullfillment-Anbieter, die das für das Verpackungsmaterial für die Kunden (hier also die Teams) selber übernehmen und im Rahmen der Gebühren in Rechnung stellen. Es gibt aber ebenso Anbieter, die auf die Pflicht nur hinweisen und nichts weiter unternehmen. Im Bereich Fullfillment ist in aller Regel das Team, das Streamer, der Influencer etc. der juristische Anbieter und muss nicht nur auf die korrekte steuerrechtliche Konstruktion achten, sondern unterliegt auch dem Verpackungsgesetz. Das gilt insbesondere auch für die Produkte selber. Ist beispielsweise um ein T-Shirt eine Plastikfolie oder um eine Tasse ein Karton, muss auch diese Verpackung lizenziert sein. Wie gestern geschrieben muss/sollte dokumentiert werden, dass dies vollumfänglich erfolgt.

Und bei Dropshipping?

Absolut ähnlich ist dies im Falle von Dropshipping (was sehr ähnlich zu Fullfillment ist), denn auch in diesem Fall ist der Anbieter nicht der Dropshippinganbieter, sondern man selbst. Oft werden Pakete im Onlinehandel sogar unter der Adresse des Dropshippingauftraggebers versendet. Rein theoretisch ist zwar der Dropshippingpartner, also der originäre Händler verantwortlich. Ob sich aber gerade Händler von beispielsweise Alibaba in China oder auch Unternehmen wie BigBuy in Spanien an das deutsche Verpackungsgesetz halten, darf bezweifelt werden. Hier muss also eine Absicherung durch den Dropshippingauftraggeber erfolgen.

In Fällen, in denen man als Team, Streamer oder sonstiger Anbieter selber Produkte in Verpackungen gibt, ist die Pflicht offensichtlich. Zwar wäre für die Originalverpackung auch der Hersteller verantwortlich, hier gilt aber das zum Dropshipping gesagt entsprechend. Es sollte also für alle Produkte eine schriftliche Bestätigung des Lieferanten vorliegen, dass dieser sich an Verpflichtungen im Verpackungsgesetz hält. Für die Umverpackungen zum Versand ist dann eine eigene Anmeldung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister notwendig. Dies gilt natürlich auch, wenn man als Esport Team, als Influencer oder ähnliches T-Shirts oder andere Goodies selber verschickt.

Zudem gilt das folgende:

Last but not least seien auch sonstige Fälle noch kurz erwähnt. Grundsätzlich muss jede Verpackung zukünftig lizenziert werden, die gewerblich erstmalig in den Verkehr gebracht werden. Während dies natürlich Vorrang Onlineshops und dergleichen betrifft, lauten die betreffenden Normen wie folgt:

[…]
(8) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

 

(9) Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.
[…]
Mit guter Begründung könnte man beispielsweise auch regelmäßige Gewinnspiele, deren Gewinne mit Verpackungen an Endverbraucher geschickt werden, Goodies an Fans eines Esport-Teams und eben grundsätzlich alles, was man als gewerblicher Anbieter (und wie ich oft schon geschrieben habe ist die Grenze, wann man gewerblich handelt nicht hoch gesetzt) an Nichtunternehmer abgibt und wodurch typischerweise Müll anfällt, von den Regelungen betroffen.
Auch wenn nicht allzu wahrscheinlich ist, dass die ersten Abmahnungen und Bußgelder in diesen etwas unklaren Bereichen erfolgen werden, so sollte dies im Hinterkopf behalten werden und gegebenenfalls professioneller Rat in Anspruch genommen werden.

 

 

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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