Marian Härtel
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Vertriebsverbot? Onlinehändler und Verpackungsgesetz!

Achtung!

Ab Dienstag gibt es, beispielsweise für Onlinehändler, eine neue gesetzliche Hürde, nämlich das neue Verpackungsgesetz. Laut unverifizierten Zahlen sollen sich bis aktuell nur ca. 10 % der eigentlich dazu verpflichten Unternehmen und Unternehmer bei der zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert haben.

Dies kann sich aber schnell rächen, denn eine fehlende Registrierung bis zum 31.12.2018 führt ab Dienstag, nicht nur theoretisch, zu einem Vertriebsverbot. Ein Verstoß gegen das Vertriebsverbot kann mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Das Gesetz gilt für alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen in Verkehr bringen. Auch Onlinehändler sind damit betroffen. Es gilt das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung. Somit ist jeder, der gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt, für deren Rücknahme und Verwertung verantwortlich. Zur Prüfen hat man also, ob man Verkaufsverpackungen, welche “typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen” (§ 3 Nr. 8 VerpackG) in den Verkehr zum Endkunden bringt. Bei Onlinehändler dürften dies typischerweise Dinge wie Versandverpackungen, Klebeband und Füllmaterial sein.

Am besten gleich anmelden

Die Anmeldung hier und das Kümmern um eine Anmeldung beim Dualen System (Achtung, hier ist eine weitere Anmeldung bei einem Partner, der zum eigenen Bedarf passt, notwendig) ist also dringend anzuraten. Das gilt insbesondere, da unter diesem Link, sogar automatisiert, als Verpflichtung aus § 9 VerpackG, einfach durch Eingabe der Umsatzsteuer ID oder der Steuernummer, nachgesehen werden kann, ob ein Unternehmen registriert ist oder nicht.

Ich halte es also nicht für unwahrscheinlich, dass Abmahner dies nutzen und gezielt Onlinehändler zu belangen versuchen. Rechtsprechung gibt es dazu natürlich noch nicht. Aber auch Bußgelder können sicherlich, gerade kleineren Unternehmen, wie auch ebay-Händler oder Amazon-Verkäufern, sehr weh tun. Tückisch ist bei eBay und Amazon auch die Verwendung von Dropshipping. Auch wenn in diesem Fall eigentlich der, oft im Ausland sitzende, Verpacker/Versender verantwortlich ist, dürfte dieser – meist – erst recht nicht korrekt lizenziert haben.

An was muss man sonst noch denken?

Neben der Registrierung haben Händler auch weitere Arbeit vor sich, nämlich z. B. sicherzustellen, dass Verpackungen der Hersteller (z.b. der Verkaufskarton etc.) bereits vollständig lizenziert ist. Diese Erklärungen sollten auch dokumentiert und archiviert werden, denn im Zweifel ist irgendwann der Händler oder “Inverkehrbringer” beweispflichtig. Die zweite große Pflicht dürfte das Sammeln von Daten sein, wie viel Verpackungsmüll für Dinge wie Versandtaschen etc. anfallen, denn das Verpackungsgesetz kennt keine Freimengen und keine Ausnahmen auch für kleine Händler. Es gibt jedoch durchaus duale Partner, die kleine Händler nur wenige Euro im Monat kosten, aber auch für die muss der Umfang des Materials und die Zusammensetzung bestimmt werden, und die Dokumentation dazu entsprechend später archiviert sein.

Mehr Details zum Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen findet man direkt im Bundesgesetzblatt. Eine Zusammenfassung bietet diese FAQ.

Bei Interesse werde ich nächste Woche zu den weiteren Verpflichtungen ein paar weitere Posts veröffentlichen.

 

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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