In den Fällen eines sogenannten „WAP-/WEB-Billings“ wird dem Nutzer vorgetäuscht, dass er mit seinem Smartphone auf einen Videoplayer-Button klickt. Die oberste „Bildschicht“, auf die der Nutzer klickt, lässt den Klick quasi „durch“ und die entsprechenden klickbaren Flächen sind so angeordnet, dass der (unsichtbare) darunter liegende Aktivierungsbutton ausgelöst wird, der letztlich die finanzielle Forderung nach nicht zieht.Das Amtsgericht Düsseldorf hat nun entschieden, meiner Meinung nach korrekt und eindeutig, dass bei Annahme eines solchen Ablaufs, also des unbewussten „Durchklickens“ mehrerer Schichten, aufgrund der fehlenden objektiven Erkennbarkeit eines solchen Verhaltens nach Außen in den Rechtsverkehr, nicht von mehreren, gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB nur mit Ex-tunc-Wirkung anfechtbaren Vertragsschlüssen, auszugehen ist.Vielmehr würde in diesen Fällen schon gar kein Vertrag geschlossen.
Wichtigste Punkte
Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass WAP-/WEB-Billings keinen Vertrag generieren können.
Der Nutzer klickt unbewusst auf unsichtbare Aktivierungsbuttons.
Das Gericht stellte die fehlende objektive Erkennbarkeit solcher Aktionen fest.
Diese unbewussten Klicks führen nicht zu Rechtsgeschäften.
Verträge sind gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB nur mit Ex-tunc-Wirkung anfechtbar.
Es wird argumentiert, dass gar kein Vertrag geschlossen wird.
Das Urteil könnte weitreichende Konsequenzen für die Abrechnungssysteme haben.
Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.
Seit dem 1. Juli 2022 müssen in Deutschland tätige (nicht nur ansässige!!) Unternehmen den sogenannten Kündigungsbutton auf ihren Webseiten anbieten. Der...
Online-Bestellungen: Der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion muss eindeutig darauf hinweisen, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er darauf...
Die Vermittlung von Fahrten an Mietwagenunternehmen durch Uber sei wettbewerbswidrig, so die Kammer des Landgerichts. In dem Geschäftsmodell von Uber...
Das Bundeskartellamt hat dem Unternehmen Facebook weitreichende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt. Nach den Geschäftsbedingungen von Facebook können...
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in seinem Endurteil vom 30.07.2024 (Az. 3 U 2214/23) wichtige Klarstellungen zur Gestaltung des Kündigungsbuttons gemäß...
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über...