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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

OLG München untersagt Amazon Dash Buttons

10. Januar 2019
in Onlinehandel, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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electronic commerce 384x192 1
Wichtigste Punkte
  • Oberlandesgericht München hat den Vertrieb von Dash-Buttons untersagt.
  • Verstoß gegen die Button-Lösung aus § 312j BGB festgestellt.
  • Unternehmer muss klare Informationen vor der Bestellung bereitstellen.
  • Bestellung muss „zahlungspflichtig bestellen“ eindeutig beschriftet sein.
  • Preistransparenz und Vergleichbarkeit von Preisen kritisiert.
  • Kunden müssen vor Bestellung über Preis und Ware informiert werden.
  • Änderungsklausel in Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen ist unzulässig.

Ich selber bin eigentlich IT-Nerd und Stammkunde bei Amazon. Aber die Dash-Buttons waren mir auch immer suspekt. Das kann aber nun auch egal sein, denn das Oberlandesgericht München hat den Vertrieb des Gadgets untersagt. Der Senat schloss sich dabei dem Landgericht an, da es in den WLAN-Bestellknöpfen einen Verstoß gegen die Button-Lösung aus § 312j BGB sah, die ansonsten eigentlich eher für Online-Shops Probleme machen kann.

[…]
(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
[…]

Die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen  hatte dabei übrigens vor allem Intransparenz bei Preisen und die mangelnde Vergleichbarkeit von Preisen kritisiert.  Der Senat stellte zudem klar, dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss. Bisher werden diese Informationen erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung. Die Klausel der „Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“, mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, bewertete das  Gericht ebenfalls als unzulässig.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AmazonButtonGesetzeInformationKlageNerdOberlandesgericht MünchenSchaltflächeVerbraucherVerbraucherzentrale

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