- Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte, dass nicht-binäre Personen beim Fahrkartenkauf eine geschlechtsneutrale Ansprache verlangen können.
- Eine obligatorische Auswahl zwischen „Herr“ und <em„Frau“ verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht-binärer Personen.
- Im konkreten Fall war die Buchung einer Bahnticket nur mit diesen Anreden möglich, was zu einer Klage führte.
- Das Gericht entschied, dass die Angabe des Geschlechts für die Nutzung der Dienste irrelevant ist.
- Alternativformeln wie „Guten Tag“ könnten stattdessen genutzt werden, um Diskriminierung zu vermeiden.
- Ein Anspruch auf Entschädigung wurde abgelehnt, da die Persönlichkeitsverletzung als nicht böswillig eingestuft wurde.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann angefochten werden.
Eine Person, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt, sich beim Fahrkartenkauf aber zwischen den beiden obligatorischen Anreden entscheiden muss, ist in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, so das Landgericht Frankfurt am Main.
Eine nicht-binär Person könne daher beim Fahrkartenkauf eine geschlechtsneutrale Ansprache verlangen. Die obligatorische Angabe von „Herr“ oder „Frau“ verletze Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Im konkreten Fall ging es um die Buchung einer Bahnfahrkarte über das Internet, bei der es beim Kauf und der Registrierung nur die Auswahl „Herr“ oder „Frau“ gab. Weder war es möglich, eine geschlechtsneutrale Anrede zu wählen, noch die Auswahl ganz offen zu lassen. Auch die spätere Kommunikation fand mit diesen Anredeformen statt. Die dort als „Herr“ angesprochene Person des nicht-binären Geschlechts klagte daraufhin wegen Diskriminierung.
Das Landgericht gab der Klage teilweise statt, weil die klagende Person nicht gezwungen werden könne, eine der beiden vorgegebenen Anreden anzugeben. Sie dürfe verlangen, geschlechtsneutral angesprochen zu werden.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze auch die geschlechtliche Identität, wie das Gericht mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschied. Für die Nutzung der Angebote sei die Angabe des Geschlechts auch völlig irrelevant. Das beklagte Unternehmen könne auf andere Grußformeln wie „Guten Tag“ zurückgreifen oder auf eine geschlechtsspezifische Ansprache ganz verzichten, befand die Kammer.
Einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verneinte das Landgericht jedoch, da die Persönlichkeitsverletzung nicht so schwerwiegend und auch nicht böswillig erfolgt sei, sondern nur der „Reflex massenhafter Abwicklung standardisierter Vorgänge“ sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.