Das Landgericht München hat aktuell wieder einmal eindrucksvoll gezeigt, warum alles andere als Standarddatenschutzerklärungen nur mit auf Datenschutz spezialisierte Berater verfasst werden sollten.
So nutzte der Betreiber mehrerer Datingplattformen folgende Formulierung:
Mit meiner Anmeldung erkläre ich mich mit den Nutzungsbedingungen, der Datenschutzerklärung und der Verwendung sowie Weitergabe meiner Daten einverstanden. […]
„[…] Der Nutzer erkennt an und stimmt dem ausdrücklich zu, dass … zur Erleichterung des Einstiegs für neue Nutzer in die Plattform und zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Nutzern, Nachrichten im Namen des Nutzers verschicken kann. […] Mit der Registrierung bei […] erklärt sich der Nutzer einverstanden auf anderen, thematisch passenden, Seiten des … Netzwerkes angezeigt zu werden.“
Diese Formulierungen waren auf anderen Plattformen angepasst aber gleichlautend. Zudem wurde einem Anmelder folgende “Einwilligung” untergejubelt:
„Ich willige ferner ein, dass … meine personenbezogenen Daten den Kooperationspartnern zur Verfügung stellt, die [Angabe der jeweiligen Plattform] organisatorisch betreuen und vermarkten.“
Das Landgericht München hält dies für unzulässig, da eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen würde.
Das Gericht führte aus:
Durch die Verwendung der Klausel verstößt die Beklagte gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Sie erlaubt die Weitergabe personenbezogener Daten an andere Internetplattformen und die Verarbeitung durch diese. An einer wirksamen Einwilligung fehlt es schon deswegen, weil die Klausel unter § 2 Abs. 2 S. 8 der Nutzungsbedingungen nicht Teil der von der Beklagten verwendeten „Einwilligung“ im Bereich „Datenschutz“ ist. Sie ist auch sonst in keiner Weise hervorgehoben. Eine Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO, der eine bewusste Handlung eines informierten Nutzers voraussetzt, liegt damit nicht vor. Zudem fehlt es mangels Nennung der Plattformen, an die Daten weitergegeben werden, sowie mangels Benennung der konkreten Daten, die weitergegeben werden, an einer transparenten Verarbeitung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO. Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Klausel.
Das entspricht u. a. dem, was ich gerade erst an der Datenschutzerklärung beim Epic Game Store kritisiert habe, und was ich Mandanten stets versuche zu erklären. Die DSVGO will erreichen, dass Menschen wieder die Kontrolle über ihre Daten haben. Ein “Wir geben Ihre Daten an jeden weder, den wir selbst Kooperationspartner nennen”, muss dabei schon zwangsläufig gegen dieses Ziel und somit gegen die DSGVO verstoßen.
Das sieht auch das Landgericht so und führt weiter aus
Zum anderen liegen die Voraussetzungen eines der anderen Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO nicht vor. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb die Weitergabe von Daten an irgendwelche „Kooperationspartner“ hier schlicht Werbekunden der Beklagten – zur Erfüllung des Vertrags zwischen dem Nutzer und der Beklagten erforderlich sein sollte (Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO), oder wie eine solche Weitergabe an Werbekunden die Interessen der Nutzer wahren könnte (Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO).
Im Ergebnis stellt eine solche Klausel eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Diese ist somit unwirksam und deren Verwendung abmahnbar!