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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw > Recht im Internet > Mangelhaftigkeit von SaaS-Lösungen – und kann ich AGB hierfür anpassen?

Mangelhaftigkeit von SaaS-Lösungen – und kann ich AGB hierfür anpassen?

6. Januar 2025
in Recht im Internet
Lesezeit: 5 Minuten Lesezeit
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Drafting contracts for SaaS companies: Tips from an IT law expert
Wichtigste Punkte
  • Neue rechtliche Herausforderungen: SaaS-Anbieter müssen sich an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen und den neuen Sachmangelbegriff im BGB anpassen.
  • Subjektive und objektive Anforderungen: Vertragsdokumentation muss sowohl subjektive als auch objektive Anforderungen der SaaS-Lösung präzise definieren.
  • Leistungsbeschreibung: Eine detaillierte Leistungsbeschreibung ist entscheidend, um zukünftige Streitigkeiten und Missverständnisse zu verhindern.
  • Haftungsbeschränkungen: Sorgfältige Formulierung ist notwendig, um rechtliche Risiken unter AGB-Kontrolle zu minimieren.
  • Datenschutz und Datensicherheit: Verträge müssen den Vorgaben der DSGVO entsprechen, insbesondere im Umgang mit personenbezogenen Daten.
  • Vertragsanpassung: Regelungen für Anpassungen der Leistungen während der Vertragslaufzeit sind wichtig, um SaaS-Entwicklungen zu berücksichtigen.
  • Professionelle rechtliche Beratung: Eine gründliche Überprüfung durch Fachanwälte ist unerlässlich, um Haftungsrisiken zu minimieren und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Die zunehmende Verbreitung von Software as a Service (SaaS) Lösungen stellt Anbieter und Nutzer vor neue rechtliche Herausforderungen. Insbesondere die Frage, wann eine SaaS-Lösung als mangelhaft gilt, gewinnt an Bedeutung. Der geänderte Sachmangelbegriff im BGB und die Besonderheiten von SaaS-Verträgen erfordern eine sorgfältige rechtliche Prüfung. Diese Änderungen haben weitreichende Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung und die Haftungsrisiken für SaaS-Anbieter. Eine genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist daher unerlässlich, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden. Zudem müssen Anbieter die Erwartungen ihrer Kunden und die technischen Möglichkeiten ihrer Lösungen in Einklang bringen, um vertragliche Verpflichtungen erfüllen zu können.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Der neue Sachmangelbegriff und seine Auswirkungen auf SaaS
2. Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung für SaaS
3. Rechtliche Risiken und Handlungsbedarf
4. Fazit und Handlungsempfehlung
4.1. Author: Marian Härtel

Der neue Sachmangelbegriff und seine Auswirkungen auf SaaS

Mit der Änderung des § 434 BGB zum 1. Januar 2022 wurde der Sachmangelbegriff neu gefasst. Eine Sache ist nun frei von Sachmängeln, wenn sie den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Diese Neudefinition hat erhebliche Auswirkungen auf SaaS-Angebote. Die vereinbarte Beschaffenheit ist nicht mehr allein maßgeblich für die Mangelfreiheit. Auch bei Erfüllung der vereinbarten Beschaffenheit kann ein Mangel vorliegen, wenn die übliche Beschaffenheit nicht gegeben ist. Bei SaaS-Lösungen können sich Mängel insbesondere auf die Verfügbarkeit und Funktionalität der Anwendung beziehen. Dies erfordert eine präzise Formulierung der Leistungsbeschreibung und der Qualitätsstandards in den Vertragsunterlagen.

  1. Subjektive Anforderungen: Die subjektiven Anforderungen beziehen sich auf die im Vertrag vereinbarten Eigenschaften der SaaS-Lösung. Hierzu gehören beispielsweise spezifische Funktionalitäten, Leistungsmerkmale oder Kompatibilitäten mit anderen Systemen. Eine genaue Dokumentation dieser Anforderungen im Vertrag ist essenziell, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
  2. Objektive Anforderungen: Die objektiven Anforderungen umfassen die Eigenschaften, die der Nutzer bei einer SaaS-Lösung üblicherweise erwarten kann. Dies kann sich auf Aspekte wie Datensicherheit, Verfügbarkeit oder Benutzerfreundlichkeit beziehen. SaaS-Anbieter müssen sicherstellen, dass ihre Lösungen nicht nur den vertraglich vereinbarten, sondern auch den branchenüblichen Standards entsprechen.
  3. Montageanforderungen: Obwohl bei SaaS-Lösungen keine physische Montage erfolgt, können Montageanforderungen im übertragenen Sinne relevant sein. Dies betrifft insbesondere die Integration der SaaS-Lösung in die bestehende IT-Infrastruktur des Kunden. Klare Regelungen zur Unterstützung bei der Integration und zur Verantwortlichkeit für etwaige Kompatibilitätsprobleme sind ratsam.
  4. Aktualisierungspflicht: Der neue Sachmangelbegriff umfasst auch die Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen. SaaS-Anbieter müssen daher vertraglich regeln, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit Updates zur Verfügung gestellt werden. Dabei sind sowohl Sicherheitsupdates als auch funktionale Erweiterungen zu berücksichtigen.

Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung für SaaS

Bei der Gestaltung von SaaS-Verträgen sind einige Besonderheiten zu beachten, die sich aus der Natur des Dienstes und den rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben. Eine präzise Definition der geschuldeten Leistungen ist unerlässlich, um Missverständnisse und potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden. Detaillierte Regelungen zu Verfügbarkeit, Wartung und Support sollten in einem Service Level Agreement (SLA) festgehalten werden. Haftungsbeschränkungen unterliegen der AGB-Kontrolle und müssen sorgfältig formuliert werden, um einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten. Die Aktualisierungspflicht erfordert klare Regelungen zur Bereitstellung und Erhaltung der digitalen Elemente einer Ware, einschließlich Aktualisierungen. Zudem sollten Aspekte wie Datenschutz, Datensicherheit und die Möglichkeit zur Datenportabilität bei Vertragsende berücksichtigt werden.

  1. Leistungsbeschreibung: Eine detaillierte und präzise Leistungsbeschreibung ist das Fundament eines jeden SaaS-Vertrages. Sie sollte nicht nur die Funktionalitäten der Software umfassen, sondern auch Aspekte wie Verfügbarkeit, Performance und Skalierbarkeit adressieren. Dabei ist es wichtig, eine Balance zwischen Detailgenauigkeit und Flexibilität zu finden, um zukünftige Weiterentwicklungen der Software zu ermöglichen.
  2. Service Level Agreements (SLAs): SLAs konkretisieren die Leistungspflichten des SaaS-Anbieters. Sie sollten klare Metriken für Verfügbarkeit, Reaktionszeiten bei Störungen und Wartungsfenster definieren. Zudem empfiehlt es sich, Regelungen für Kompensationen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Service Levels zu treffen.
  3. Haftungsbeschränkungen: Die Formulierung von Haftungsbeschränkungen erfordert besondere Sorgfalt. Sie müssen einerseits den Anbieter vor unverhältnismäßigen Risiken schützen, andererseits aber auch einer AGB-Kontrolle standhalten. Eine differenzierte Regelung, die zwischen verschiedenen Schadensarten und Verschuldensgraden unterscheidet, ist ratsam.
  4. Datenschutz und Datensicherheit: Angesichts der strengen Vorgaben der DSGVO müssen SaaS-Verträge klare Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten enthalten. Dies umfasst Aspekte wie die Zweckbindung der Datenverarbeitung, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sowie die Modalitäten einer eventuellen Auftragsdatenverarbeitung.

Rechtliche Risiken und Handlungsbedarf

Die Anwendung des Mietrechts auf SaaS-Verträge bei fehlenden individualvertraglichen Regelungen kann zu weitreichenden Haftungsrisiken für den Anbieter führen. Um diese zu minimieren, empfiehlt sich eine sorgfältige vertragliche Gestaltung, die die Besonderheiten von SaaS berücksichtigt. Eine klare Definition von Mängeln und Leistungsumfang ist unerlässlich, um Streitigkeiten vorzubeugen. Transparente Regelungen zu Verfügbarkeit und Qualität der Leistung schaffen Klarheit für beide Vertragsparteien. Bei der Formulierung von Haftungseinschränkungen müssen die Grenzen der AGB-Kontrolle beachtet werden, um eine Unwirksamkeit zu vermeiden. Zudem sollten Anbieter die Möglichkeit von Änderungen der Leistung während der Vertragslaufzeit berücksichtigen und entsprechende Anpassungsklauseln vorsehen.

  1. Anpassung von Gewährleistung und Haftung: Die Gewährleistungs- und Haftungsregelungen müssen an die Besonderheiten von SaaS angepasst werden. Dabei ist zu beachten, dass eine vollständige Haftungsfreizeichnung in der Regel nicht möglich ist. Es empfiehlt sich, differenzierte Regelungen zu treffen, die zwischen verschiedenen Schadensarten und Verschuldensgraden unterscheiden.
  2. Umgang mit Leistungsstörungen: Klare Regelungen zum Umgang mit Leistungsstörungen sind essenziell. Dies umfasst die Definition von Mängeln, Reaktionszeiten bei Störungen und mögliche Kompensationen. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass bei SaaS-Lösungen oft eine schnelle Fehlerbehebung möglich ist, was sich auf die Gewährleistungsrechte auswirken kann.
  3. Vertragsanpassung und Änderungsmanagement: SaaS-Lösungen entwickeln sich kontinuierlich weiter. Daher sollten Verträge Regelungen enthalten, die es dem Anbieter ermöglichen, die Leistung anzupassen oder zu erweitern. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass wesentliche Funktionalitäten nicht ohne Zustimmung des Kunden entfallen.
  4. Exit-Strategien und Datenportabilität: Für den Fall einer Vertragsbeendigung sollten klare Regelungen zur Rückgabe oder Löschung von Daten sowie zur Unterstützung bei der Migration zu einem anderen Anbieter getroffen werden. Dies ist nicht nur aus datenschutzrechtlicher Sicht relevant, sondern kann auch entscheidend für die Kundenakzeptanz sein.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die rechtskonforme Gestaltung von SaaS-Verträgen und AGBs erfordert aufgrund der komplexen Rechtslage und der jüngsten Gesetzesänderungen eine sorgfältige juristische Prüfung. Um Haftungsrisiken zu minimieren und Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es ratsam, die Vertragsunterlagen und AGBs von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf die Vereinbarkeit mit dem neuen Sachmangelbegriff, die Gestaltung von Service Level Agreements und die Formulierung von Haftungsklauseln gelegt werden. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Vertragswerke ist angesichts der dynamischen Entwicklung im IT-Recht unerlässlich. Nur so können SaaS-Anbieter sicherstellen, dass ihre Verträge den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen und gleichzeitig ihre Geschäftsinteressen angemessen schützen. Eine professionelle rechtliche Beratung kann dabei helfen, potenzielle Fallstricke zu vermeiden und eine ausgewogene Vertragsgestaltung zu erreichen, die sowohl den Interessen des Anbieters als auch den Erwartungen der Kunden gerecht wird.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

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