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Home Sonstiges

Neues Betriebssystem auf Arbeit? Kein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer!

3. Dezember 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Verwaltungsgericht Berlin entschied über die Mitbestimmungspflicht bei Softwareeinführungen.
  • Die Einführung von Windows 10 und Office 2016 ist keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme.
  • Objektive Beweise für eine Datenüberwachung müssen vorliegen, um Mitbestimmung zu verlangen.
  • Die Softwarewechsel beeinflussen keine Überwachungsmöglichkeiten, wenn sie unbeanstandet genutzt werden.
  • Das Gericht betonte, dass Änderungen der Software nicht automatisch Mitbestimmungsrechte aktivieren.
  • Die Entscheidung basiert auf bestehenden und oft genutzten PC-Anwendungen.
  • Fehlende Personalratbeteiligung führte nicht zu einem Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte.

Eine interessante Entscheidung aus einem Gebiet, dem man eigentlich keine großen IT-Fragen zurechnet, wurde heute vom Verwaltungsgericht Berlin bekannt.

Dieses entschied, dass die Einführung und Anwendung einer neuen Programmversion (hier Windows 10 und Office 2016) keine nach § 85 Abs. 1 Nr. 13 b) PersVG Berlin mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen.

Zudem entschied, dass das Gericht, dass für die objektive Möglichkeit der Überwachung von Datenzugriffen am PC oder auf dem Server hinaus konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, die die Annahme der Gefahr einer möglichen Überwachung rechtfertigen.

Die Einführung von Windows 10, verbunden mit dem Umstieg auf Office 2016, verletzte daher auch ohne die Beteiligung des Personalrates nicht dessen Mitbestimmungsrecht. Interessant dabei auch die folgende Aussage in dem Urteil:

Es kommt hinzu, dass es sich lediglich um neue Programme schon vorhandener und genutzter PC’s handelt. Zwar unterliegt nach der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede spätere Veränderung im Betriebssystem oder an den Programmen als neuer Fall der Anwendung erneut der Mitbestimmung. Damit ist allerdings nach Auffassung der Kammer nicht gemeint, dass allein aus Anlass eines neuen Programms oder einer neuen Programmversion schon der Mitbestimmungstatbestand erneut ausgelöst werden kann, wenn die zuvor genutzte Anwendung unbeanstandet über Jahre verwendet worden ist.

 

Tags: ArbeitnehmerRechtsprechungServer

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