Im April hatte das Landgericht Frankfurt am Main noch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Instagram-Influencer abgelehnt, weil im Darstellen von Aquarien an ca. 5000 Follower keine geschäftliche Handlungen vorliegen würde. Schon in meinem Artikel dazu hatte ich bezweifelt, dass die Entscheidung am Oberlandesgericht nicht korrigiert werden würde.
So ist es nun gekommen, denn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah in den Darstellungen sehr wohl geschäftliche Handlungen. Der Grund dafür sei, dass der Influencer geschäftliche Beziehungen mit dem Unternehmen unterhält, dessen Produkte er bei Instagram präsentiert und dass er die jeweiligen Produkte mit den Instagram-Accounts der Hersteller verlinkte.
Geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG unter anderem jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. Darunter fällt auch der streitgegenständliche Auftritt, bei dem es sich um Werbung handelt, die den Absatz der dort präsentierten Aquarien und Aquarienzubehörartikel fördern soll. […]
Weiter setzt § 5a Abs. 6 UWG voraus, dass die geschäftliche Handlung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Entscheidung ist nicht nur das Aufrufen eines Verkaufsprotals, das dem Betreten eines Geschäfts gleichsteht. Es genügt das Öffnen einer Internetseite, die es ermöglicht, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen.