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Routerzwang bei Internetanbieter = rechtswidrig

29. Juni 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 1 min lesen
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routerzwang bei internetanbieter rechtswidrig

Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Internetanbieter bei der Bestellung von DSL-Tarifen im Internet nicht mehr den Eindruck erwecken darf, dass für den gewählten Tarif einer der angebotenen Router erforderlich sei. Die Aussage sei irreführend und verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz

Wichtigste Punkte
  • Die Urteilsentscheidung des Landgerichts Koblenz besagt, dass Internetanbieter keine irreführenden Informationen zu Router-Anforderungen geben dürfen.
  • Der Anbieter 1 & 1 vermittelte den Eindruck, dass die Wahl eines Routers zwingend für DSL-Tarife notwendig sei.
  • Das Gericht stimmte dem vzbv zu, dass die Darstellungsweise des Bestellvorgangs irreführend ist und gegen das Telekommunikationsgesetz verstößt.
  • Kunden konnten ohne Auswahl des Routers ihre Bestellung nicht fortsetzen, was zu Missverständnissen führte.
  • Verbraucher können alternativ auch handelsübliche DSL-Router verwenden, was im Telekommunikationsgesetz festgelegt ist.
  • Die Verteidigung von 1 & 1 über andere Informationsquellen war für das Gericht nicht überzeugend.
  • Das Gericht stellte fest, dass die klare Aussage zur Router-Anforderung keinen Anlass zur Nachfragung gab.

1 & 1 bietet auf seiner Internetseite den Abschluss von DSL-Tarifen für Internet und Telefon an. Wenn ein Verbraucher einen Tarif auswählt und den Bestellvorgang startet, heißt es auf der Folgeseite: „Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router.“ Kunden müssen dann eines von drei abgebildeten Geräten auswählen – vom kostenlosen „1 & 1 DSL-Modem“ bis hin zum „1 & 1 HomeServer Speed+“ für 4,99 Euro im Monat. Ohne Router-Wahl können sie ihre Bestellung nicht fortsetzen.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) an, dass diese Gestaltung des Bestellvorgangs irreführend ist. Das Unternehmen erwecke den Eindruck, dass die angebotenen Router für den gewählten DSL-Tarif zwingend erforderlich seien. Dieser Eindruck werde noch verstärkt, indem die Bestellung ohne Gerätewahl nicht fortgesetzt werden könne. Tatsächlich können Verbraucher auch andere handelsübliche DSL-Router verwenden. Die freie Wahl des Routers ist im Telekommunikationsgesetz sogar ausdrücklich vorgeschrieben.

Das Unternehmen hatte sich vergeblich damit verteidigt, es würde an anderer Stelle darüber informieren, dass auch andere Router geeignet sind. Kunden könnten zum Beispiel die telefonische Hotline anrufen oder durch Klick auf die Rubrik „Tarif-Details“ nähere Informationen über die Hardware-Optionen erhalten. Die Richter überzeugte das nicht. Nach der eindeutigen Aussage des Unternehmens, dass für den gewählten Tarif einer der abgebildeten Router erforderlich sei, hätten Kunden gar keinen Anlass nachzufragen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: InformationinternetKoblenzLandgericht KoblenzServerVerbraucherVerbraucherzentrale

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