- Ein Reiseveranstalter bot nur gegen eine Stornogebühr alternative Unterkunft an, wodurch der Kläger selbst handeln musste.
- Gericht entschied, dass Lärmemissionen durch Wasserflugzeuge eine Minderung des Reisepreises um 50 % rechtfertigen.
- Für die eingeschränkte WLAN-Nutzung wurde eine weitere Minderung von 15 % zugesprochen, da WLAN in der Hotelbeschreibung beworben war.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und könnte weitere rechtliche Schritte nach sich ziehen.
Das Thema WLAN beschäftigt Menschen auch im Urlaub und somit auch Gerichte, wenn sich über Minderungen des Reisepreises gestritten wird.
Der Kläger hatte für seine Familie und sich eine Pauschalreise auf den Malediven in einem „5-Sterne-Luxus-Resort“ gebucht. Hotelgäste wurden zur Hotelanlage mit Wasserflugzeugen befördert, die zwischen 6:00 Uhr und 17:00/18:00 Uhr vor der Strandvilla des Klägers starteten und landeten. Der betreffende Strandabschnitt konnte deswegen nicht zum Baden und Verweilen genutzt werden. Außerdem funktionierte das WLAN nicht durchgehend: Sofern es dem Kläger gelang, sich anzumelden und eine Verbindung aufzubauen, endete diese nach wenigen Minuten, E-Mails konnten nicht heruntergeladen und Internetseiten nicht aufgebaut werden. Auf eine Rüge des Klägers bot der Reiseveranstalter dem Kläger an, eine alternative Unterkunft zu suchen, aber nur gegen eine Stornogebühr von 100 %. Der Kläger organisierte sich selbst eine andere Unterkunft.
Die Reisekammer des Landgerichts entschied in einem Urteil vom 22.5.2019, dass die Lärmemissionen durch die Wasserflugzeuge eine Minderung des Reisepreises von 50 % begründeten.
Für die eingeschränkte WLAN-Nutzung sprach das Gericht eine weitergehende Minderung von 15 % des Reisepreises zu. In der Hotelbeschreibung sei ein freier WLAN-Zugang angepriesen worden. In der als besonders hochwertig beschriebenen Hotelkategorie könne ein Reisender erwarten, überall innerhalb der Anlage zumindest solchen Internetaktivitäten nachgehen zu können, die im Urlaub typisch seien (Aufrufen von Internetseiten, uneingeschränkter E-Mail-Zugang, Nutzung von Messengerdiensten etc.).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.