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Wichtigste Punkte
  • Die Anscheinsvollmacht entsteht durch äußere Umstände, auch ohne ausdrückliche Vollmacht.
  • Voraussetzungen: regelmäßiges Auftreten des Vertreters, keine ausdrückliche Vollmacht durch den Vertretenen.
  • Vertretene werden so behandelt, als hätten sie eine Vollmacht erteilt, wenn Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Unterscheidung zur Duldungsvollmacht: Letztere erfordert Wissen und Zustimmung des Vertretenen.
  • Rechtsgeschäft wird direkt zwischen dem Vertretenen und Geschäftspartner geschlossen, schützt Vertrauen.
  • Grenzen: Keine Anscheinsvollmacht, wenn dem Vertretenen keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
  • Die Anscheinsvollmacht schützt den gutgläubigen Geschäftsverkehr und fordert erhöhte Aufmerksamkeit.

Definition und Rechtsgrundlage der Anscheinsvollmacht Die Anscheinsvollmacht ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Vollmachtsform, bei der eine Person (der Vertretene) zwar keine ausdrückliche oder tatsächlich erteilte Vollmacht an eine andere Person (den Vertreter) gegeben hat, jedoch aufgrund der äußeren Umstände der Eindruck entsteht, der Vertreter habe eine Vollmacht. Obwohl gesetzlich nicht explizit geregelt, basiert diese Form der Vollmacht auf den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und dem Schutz des gutgläubigen Rechtsverkehrs.

Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht Damit eine Anscheinsvollmacht vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Vertreter tritt über einen längeren Zeitraum regelmäßig und wiederholt gegenüber Dritten als Bevollmächtigter auf.
  • Der Vertretene hat keine ausdrückliche Vollmacht erteilt, hätte aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt dieses Auftreten des Vertreters erkennen und verhindern können.
  • Aufgrund des Verhaltens des Vertreters konnte ein objektiver Beobachter (Geschäftsgegner) davon ausgehen, dass eine Vertretungsmacht bestand.

Sind diese Bedingungen erfüllt, wird der Vertretene so behandelt, als hätte er tatsächlich eine Vollmacht erteilt; das Rechtsgeschäft bindet ihn entsprechend (§§ 170 ff. BGB analog).

Unterscheidung zur Duldungsvollmacht Die Anscheinsvollmacht unterscheidet sich von der Duldungsvollmacht dadurch, dass der Vertretene bei der Duldungsvollmacht die unbefugte Vertretung kennt und bewusst duldet. Bei der Anscheinsvollmacht hingegen weiß der Vertretene zwar nichts von dem unbefugten Handeln, hätte dies aber bei angemessener Sorgfalt erkennen und verhindern müssen. Beide Vollmachtsarten stellen Ausnahmen zum Grundsatz dar, dass Rechtsgeschäfte ohne ausdrückliche oder tatsächliche Vertretungsmacht den Vertretenen nicht binden.

Rechtsfolgen der Anscheinsvollmacht Liegen die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht vor, so ist der Vertretene gegenüber dem Geschäftspartner so gebunden, als ob er tatsächlich eine Vollmacht erteilt hätte. Das Rechtsgeschäft kommt daher direkt zwischen dem Vertretenen und dem Geschäftspartner zustande. Der Geschäftspartner wird somit geschützt, da er auf das Bestehen einer Vertretungsmacht vertrauen durfte und diese ihm zurechenbar erscheint.

Grenzen der Anscheinsvollmacht Die Anscheinsvollmacht findet ihre Grenzen dort, wo dem Vertretenen keinerlei Pflichtverletzung oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Hat der Vertretene sein Verhalten nicht fahrlässig verursacht und konnte er bei objektiver Betrachtung auch nicht erkennen, dass der Vertreter ohne Vollmacht auftritt, liegt weder eine Anscheins- noch eine Duldungsvollmacht vor. In solchen Fällen ist das Rechtsgeschäft mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam (§ 177 BGB), und der Vertretene ist nicht automatisch gebunden.

Praktische Beispiele der Anscheinsvollmacht Ein typisches Beispiel für eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens regelmäßig Rechtsgeschäfte im Namen seines Arbeitgebers abschließt, obwohl er dazu nicht ausdrücklich bevollmächtigt wurde, der Arbeitgeber dies aber erkennen und verhindern könnte, es jedoch unterlässt. Der Geschäftspartner darf hier aufgrund des Verhaltens des Mitarbeiters davon ausgehen, dass dieser bevollmächtigt ist, und der Arbeitgeber ist an die Verträge gebunden.

Bedeutung der Anscheinsvollmacht im Rechtsverkehr Die Anscheinsvollmacht dient wesentlich dem Schutz des gutgläubigen Geschäftsverkehrs, indem sie dafür sorgt, dass Personen, die berechtigterweise auf eine scheinbare Vertretungsmacht vertrauen, nicht benachteiligt werden. Gleichzeitig fordert sie von Vertretenen eine erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich des Verhaltens ihrer Mitarbeiter oder Vertreter, um unerwünschte Rechtsbindungen zu verhindern.

Zusammenfassung zur Anscheinsvollmacht Zusammenfassend ist die Anscheinsvollmacht eine wichtige richterlich entwickelte Vollmachtsform, die dem Schutz des Rechtsverkehrs dient und auf den Prinzipien von Treu und Glauben beruht. Sie stellt sicher, dass Personen, die auf eine scheinbar vorhandene Vertretungsmacht vertrauen, in ihrem Vertrauen geschützt werden, sofern der Vertretene dieses Vertrauen fahrlässig ermöglicht hat.