- Die salvatorische Klausel sichert die Rechtsfolgen im Falle unwirksamer Vertragsbestandteile.
- Ein Hauptzweck ist die Wahrung des wirtschaftlichen Erfolgs des Vertrags.
- Typische Formulierung sorgt für die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts.
- In Deutschland bleibt die Restwirksamkeit bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestehen.
- In Österreich gilt ähnliches, jedoch mit Transparenzgebot für Verbraucher.
- Eine salvatorische Klausel kann unwirksam sein, wenn sie von bestehenden Regelungen abweicht.
- In der Schweiz ist eine salvatorische Klausel oft überflüssig wegen gesetzlicher Regelungen.
Die salvatorische Klausel, auch bekannt als „Erhaltungsklausel“, ist ein wichtiger Bestandteil in der Vertragsgestaltung. Sie regelt die Rechtsfolgen, wenn sich einzelne Vertragsbestandteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen sollten oder wenn der Vertrag Fragen nicht regelt, die eigentlich hätten geregelt werden müssen. Der Hauptzweck einer salvatorischen Klausel besteht darin, einen teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Vertrag, insbesondere aber den wirtschaftlichen Erfolg, den der Vertrag bewirken soll, so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.
Eine typische Formulierung einer salvatorischen Klausel könnte folgendermaßen aussehen: „Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.“
Es ist wichtig zu beachten, dass salvatorische Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht immer sinnvoll sind. In Deutschland zum Beispiel gilt für AGB ohnehin die Regelung, dass die Unwirksamkeit einer Klausel die Wirksamkeit des Restes nicht berührt. Darüber hinaus kann eine salvatorische Klausel, die von dieser Regelung abweicht, selbst unwirksam sein.
In Österreich gilt im Prinzip das Gleiche, allerdings nur für Geschäfte zwischen Unternehmern. Für Verbraucher kann eine salvatorische Klausel, wenn sie nicht klar und verständlich ist, gegen das Transparenzgebot verstoßen und somit nichtig sein.
In der Schweiz ist eine salvatorische Klausel grundsätzlich überflüssig, da ihr Regelungsziel in OR Art. 20 Abs. 2 gesetzlich geregelt ist.