Das Jahr 2016 konnte mit zahlreichen BGH Fällen in Sache Filesharing aufwarten. Hier eine kleine Zusammenfassung zu den Entscheidungen. Sollten hier Entscheidungen fehlen, die vergessen wurden, bitte gerne ein Feedback:
Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I
In dem Tauschbörse I Urteil wurde vom BGH eindeutig festgestellt, dass einzelne Dateifragmente (sogenannte „Chunks“) ebenso wie vollständige Musikdateien einen Schutzgegenstand darstellen würden. Es sei unerheblich, ob vollständige Musikstücke oder nur Fragmente dessen auf Filesharing Plattformen getauscht werden würden.
Einschlägig sei hier nicht das urheberrechtliche Werk des § 2 UrhG, sondern die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers im Sinne von § 85 UrhG. Schutzgegenstand ist damit die technische Leistung des Tonträgerherstellers, die Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger. Daher sei auch die Entnahme eines kleinsten Tonpartikels ein Eingriff in das Schutzrecht des Tonträgerherstellers.
Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II
Hier hat der BGH festgestellt, dass Eltern grundsätzlich dazu verpflichtet seien, die Internetnutzungen ihres Kindes zu beaufsichtigen, um Schäden Dritter zu verhindern. Dieser Aufsichtspflicht würde allerdings genüge getan, wenn die Eltern ihr normal entwickeltes Kind darüber belehren, dass die Teilnahme an Tauschbörsen rechtswidrig ist und diesbezüglich ein Verbot aussprechen würden.
Dabei ist zu beachten, dass die Eltern dabei nicht dazu verpflichtet seien die Nutzung des Internets zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder den Zugang zum Internet auch nur Teilweise zu sperren. Diese Maßnahmen seien erst erforderlich, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet.
Der Beklagte habe hier selbst vorgetragen, dass wegen der örtlichen Abwesenheit aller, keine andere Person zum Tatzeitpunkt Zugriff zu seinem Internetanschluss gehabt hätte. Damit habe er gerade nicht vorgetragen, dass eine dritte Person als Täter in Betracht käme. Es käme, um die Tätervermutung zu entkräften, konkret auf den Verletzungszeitpunkt an.
Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15 – Tannöd
Hierbei wurde der Leitsatz aufgestellt, dass bei der Bestimmung des Gegenstandswerts eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs, das maßgebliche Interesse des Rechteinhabers an der Unterlassung weiterer urheberrechtlicher Verstöße pauschalisierend zu bestimmen ist. Dabei ist die Art des Verstoßes, insbesondere der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung maßgeblich.
Auch zählen dazu die Aktualität und Popularität des betroffenen Werkes sowie die bereits vorgenommene Verwertung durch den Rechteinhaber. Wenn also ein aktueller Spielfilm kurz nach Erscheinung widerrechtlich öffentlich gemacht wird, hängt die genaue Bestimmung des Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruches auch davon ab, ob der Rechteinhaber das Werk bereits durch eine Veröffentlichung auch auf DVD ausgewertet hat.
Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch
Auf einen Schadensersatzanspruch bezüglich des Filesharings findet § 102 S.2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB Anwendung. Damit entschied der BGH, dass der Schadensersatz auch bei Filesharing erst nach 30 Jahren verjährt. Der BGH stellt damit eindeutig fest und klar, dass der Täter mit der Bereitstellung eines Werks in einer Tauschbörse zugleich eine Vielzahl an Nutzern Zugriff auf das Werk erhalten, durchaus etwas erlangen und damit den Tatbestand erfüllen würde.
Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15 – Silver Linings Playbook
Hier wurde durch den BGH festgestellt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet ist, volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären. Die rechtswidrige Nutzung der Tauschbörsen und entsprechender Programme muss durch den Inhaber des Anschlusses nicht gesondert untersagt werden.
Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 43/15
Hier wurde festgestellt, dass nicht auf einen einfach gelagerten Sachverhalt geschlossen werden kann, wenn der Rechteinhaber routinemäßig häufige Urheberrechtsverletzungen verfolgt. Des Weiteren stellt das widerrechtliche Bereitstellen eines kürzlich erschienenen Computerspiels auf einer Internettauschbörse keine nur unerhebliche Rechtsverletzung dar. Ein diesbezüglicher Gegenstandswert auf einen Unterlassungsanspruch ist dabei von nicht unter 15.000 € angemessen.