- Neue Runde von Abmahnungen für Online-Händler wegen unzureichender AGB-Hinweise zu Mängelgewährleistungsrechten.
- Erfüllung von Informationspflichten nach § 312 d Abs. 1 BGB ist erforderlich.
- Händler müssen Verbraucher über gesetzliches Mängelhaftungsrecht informieren.
- Obwohl diese Pflicht besteht, gibt es immer noch Abmahnungen zu diesem Thema.
- Abmahner ist der IDO Interessenverband für Rechts- und Finanzconsulting.
- Abmahnungen betreffen auch die Versandbedingungen und ungenaue Angaben in AGB.
- Die Betriebskosten von Onlineshops sind aufgrund von Abmahnungen erheblich gestiegen.
Aktuell scheint es wohl wieder eine neue Runde von Abmahnungen zu geben, wenn im Falle von Online-Händlern, in den AGB, nicht auf die gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte von Verbrauchern hingewiesen wird.
Juristisch handelt es sich dabei um die fehlende Erfüllung von vorvertraglichen Informationspflichten nach § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB, wonach, neben zahlreichen weiteren Aufklärungspflichten, ein Händler den Verbraucher darüber informieren muss, dass in Bezug auf Waren ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht bestehe.
Obwohl diese Aufklärungspflicht eigentlich ein alter Hut ist, gestern Abmahnungen zu diesem Thema immer wieder durch die juristische Landschaft.
Abmahner ist dabei wohl wiedereinmal der nun schon langsam berühmt berüchtigte IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., der aktuell auch Selbstverständlichkeiten wie „Versicherter Versand“, die Verwendung von „Alle Angebote sind freibleibend.“ bei Ebay-Sofortverkäufen, der fehlenden Hinweis auf die Speichermöglichkeit von AGB und die Verwendung von „In der Regel“ bei der Angabe von Lieferfristen abmahnt.
Aktuelle ist der Betrieb von Onlineshops wirklich ein Haifischbecken 😉