Ich hatte in den letzten Blogbeiträgen ein paar Mal bzgl. dem Trennungsgebot von Werbung und Inhalte, insbesondere bei Influencer, Streamer etc., geschrieben. Heute wurde ein Urteil des OLG Nürnberg bekannt, welche schön die Abgrenzung zeigt.
Bei dem Verfahren ging es zwar nicht um Influencer, aber unter anderem auch darum, ob Werbung korrekt gekennzeichnet wurde.
Gestritten hatten sich zwei Stromanbieter darüber, ob die Stick-Email/Werbung bei der Nutzung der Weboberfläche von GMX eine unzumutbare Belästigung darstellen würden.
Dies verneinte das OLG Nürnberg, da es sich bei der Werbeform nicht um E-Mails, sondern um Werbebanner handeln würde. Diese würden Nutzer nicht unzumutbar belästigen und seien auch ohne explizite Zustimmung der Nutzer zulässig. Dies gelte insbesondere bei der Nutzung der kostenlosen Version von GMX, bei der ein verständiger Nutzer davon ausgehen müsse, dass diese sich über Werbeeinblendungen finanziere. Den Anforderngen nach § 6 Telemediengesetz sind GMX und somit auch der Werbetreibende daher nachgekommen. Aus ähnlichen Erwägungen lehnt das OLG Nürnberg übrigens auch eine Belästigung der Nutzer nach § 7 UWG ab. Die Inbox Werbung von GMX sei kein Spam, sondern ein durch einen Adserver gesteuerter Werbebanner, der nur wie E-Mail aussehe.
Da das Urteil sich recht intensiv mit der Frage auseinandersetzt, wann Werbung für Nutzer belästigend sein könnte bzw. wäre, bietet sich die Lektüre des Urteils jeden an, der Werbebanner und ähnliche Nachrichten auf Webseiten oder sonstigen Portalen verwaltetet oder implementiert. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.