Marian Härtel
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Vermittlerprovisionen im Esport - Achtung!

Als Ergänzung zu meinem Artikel von gestern hier möchte ich auch einen kleinen Abriss zu Provisionen von Spielervermittlern hinzufügen. Inzwischen haben sich auch im Esport einige Agenturen etabliert, die beispielsweise FIFA Spieler versuchen an Teams/Vereine zu vermitteln, diese als Manager betreuen und dergleichen. Diese Agenturen sollten sich mitunter aber rechtlich absichern, ob die Verträge mit den Spielern wirklich gerichtlich durchsetzbar sind. Die fehlende Anerkennung des Esport als “Sport” spielt hier – leider – mitunter eine große Rolle.

Die Vermittlung von Esportler und Teams, zum Zwecke des Abschlusses eines Arbeitsvertrages, ist in Deutschland im Recht der Arbeitsvermittlung reguliert und daher streng begrenzt und reguliert. Hier gilt insbesondere § 296 III SGB III.

So muss ein solcher Vertrag nach Absatz 1 bereits schriftlich sein. Es reicht daher NICHT die Textform nach § 126b BGB, ein Vertrag über Messenger, Skype, E-Mail oder sonstige elektronische Medien wäre daher nicht wirksam geschlossen und ein Provisionsanspruch NICHT durchsetzbar. Ebenso muss die genaue Höhe der Vergütung des Vermittlers bereits im Vertrag angegeben werden. Fehlt diese, sind Ansprüche nicht durchsetzbar. Ebenfalls nicht zulässig ist, dass der Vermittler Vorschlüsse oder sonstige Vergütungen für die Vermittlung entgegennimmt. Schließlich ist die Vergütung (inklusive der Umsatzsteuer) auf 2.000,00 Euro begrenzt. Eine prozentuale Beteiligung ist NICHT zulässig.

Die Ausnahme hiervor sind nur die nach § 301 besonders bestimmten Berufe oder Personengruppen. Dies wird in der Vermittlervergütungsverordnung geregelt und ist begrenzt auf Künstler, Artisten, Fotomodells, Werbetypen, Mannequins und Dressman, Doppelgänger, Stuntmans, Discjockeys und Berufssportler. Berufssportler sind Esportler gerade NICHT. Nur mit diesen Berufsgruppen können prozentuale Beteiligungen vereinbart werden.

Diese Rechtslage ist der Grund, warum Headhunter, für hoch dotierte Jobs, in aller Regel von den Arbeitgebern beauftragt und bezahlt werden.  § 296 III SGB III gilt nur für die Vertragsverhältnisse zwischen Vermittlern und Arbeitnehmern.

Das Geschäftsmodell von Agenturen/Manager und dergleichen ist damit arg begrenzt aber nicht unmöglich. Es gibt durchaus Mittel und Wege Verträge und Geschäftsabläufe zu konstruieren. Man sollte nur wirklich darauf achten, nicht gute Provisionen zu erwarten und plötzlich von einem, eventuell rechtskundigen, Kunden mit der vielleicht unbekannten Rechtslage konfrontiert zu werden.

Auch kann durchaus, je nach Konstellation, etwas anderes gelten, wenn ganze Teams, an Organisationen vermittelt werden. Hier kommt es aber auf die genaue rechtliche Struktur des Teams und der zugrundeliegenden Verträge an.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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