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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw > Sonstiges > Arbeiten im EU-Ausland? A1 Bescheinung nicht vergessen!

Arbeiten im EU-Ausland? A1 Bescheinung nicht vergessen!

13. Februar 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Die A1-Bescheinigung ist seit 2019 für Selbstständige und Arbeitgeber bei EU-Reisen erforderlich.
  • Gilt für Reisen in die EU, EFTA, Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
  • Die Bescheinigung verhindert Sozialversicherungsbetrug und klärt Zuständigkeiten im Sozialsystem.
  • Arbeitgeber müssen die Bescheinigung elektronisch beantragen; Selbstständige müssen dies in Papierform erledigen.
  • Der Antrag erfordert ein zertifiziertes Lohnprogramm für Arbeitgeber.
  • Selbstständige können das Formular elektronisch an ihre Krankenkasse senden.
  • Discours über zunehmenden Sozialversicherungsbetrug und verstärkte Kontrollen treten auf.

Heute möchte ich kurz ab eine Sache erinnern, von der wahrscheinlich 99,9 % der Selbstständigen und Arbeitgeber noch nicht gehört haben. Bei Geschäftsreisen ins EU- / EFTA-Ausland muss nämlich seit einigen Jahren eine sogenannte „A1-Bescheinigung“ mitgeführt werden. Noch nie davon gehört? Kein Problem. Ich denke, man ist in guter Gesellschaft.

Seit 2019 ist die Verpflichtung dazu jedoch relevanter geworden und sie gilt nicht nur für Angestellte, sondern auch für Selbständige und zwar unabhängig davon, ob man 2 Stunden zum Kunden in die Schweiz fährt, eine Konferenz in Frankreich besucht oder längerfristig einem Projekt im EU-Ausland nachgeht. Kontrollen der Behörden führen inzwischen mitunter zu empfindlichen Bußgeldern. Während Arbeitgeber, also beispielsweise Esport-Teams für ihre Spieler, die an einem Turnier im EU-Ausland teilnehmen, oder Softwareentwickler, die angestellte Programmierer zum Kunden schicken, seit dem 1. Januar 2019 diese Bescheinigung obligatorisch (aufgrund einer EU-Verordnung) nur noch elektronisch beantragen können, müssen Selbstständige dies weiterhin in Papierform erledigen. Selbstständige sind dabei alle gewerblich Handelnden und Freiberufler, ob Rechtsanwalt, Marketingberater, Streamer, Programmierer oder sonstige Personen, die die Reise beruflich bedingt durchführen. Neben den EU-Ländern gilt die Pflicht übrigens auch für die Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen. 90 Tage lang auch noch für Großbritannien 😉

Das Ganze dient dem Verhindern von Sozialversicherungsbetrug und soll ausländischen Sozialbehörden daher beschei­nigen, welches Sozial­system für den Reisenden/Arbeitenden zuständig ist.

Als Arbeitgeber ist für die Beantragung meist derjenige notwendig, der auch sonst die Lohnbescheinigungen macht, denn für die Beantragung ist ein zerti­fi­ziertes Lohnpro­gramm notwendig. Der zuständige Träger wird dann, ebenfalls elektronisch, die Bescheinigung zusenden und als Arbeitnehmer muss diese dann mitgeführt werden.

Selbstständige können/müssen das Formular elektronisch hier ausfüllen und an die eigene Krankenversicherung schicken, bei der man versichert ist. Weitere Hinweise für andere Träger finden sich auch auf dem Formular.

Die Regelungen zu der A1 Bescheinigung wurde gerade verschärft und die Diskussionen bzgl. zunehmenden Sozialversicherungsbetrug nehmen in vielen Ländern zu. Ich kann schwer sagen, wie groß das Risiko einer Kontrolle ist. Die Wahrscheinlichkeit dazu ist bei einem selbstständigen Handwerker auf dem Bau im Ausland wahrscheinlich größer, als bei einem Webdesigner, der vom Starbucks in Rom arbeitet. Auf der anderen Seite, ist die Bescheinigung zu beantragen auch kein allzu großer Aufwand.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: ArbeitnehmerEsportLigaMarketingSoftwareSozialversicherungVerordnung

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