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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw > EU-Recht > EuGH: Amazon muss Nutzern keine Telefonnummer bieten

EuGH: Amazon muss Nutzern keine Telefonnummer bieten

28. Februar 2019
in EU-Recht, Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Verbraucherzentrale Bundesverband klagt gegen Amazon wegen Informationspflichten nach deutschem Verbraucherschutzrecht.
  • Amazon soll keine Telefaxnummer und schwer zugängliche Telefonnummer bereitstellen.
  • Generalanwalt Giovanni Pitruzzella sieht hohe Verbraucher*innenschutzstandards und Wettbewerbsfähigkeit als Prioritäten.
  • Kontaktmittel in der Richtlinie sind nur beispielhaft; Unternehmer hat Wahlfreiheit bei der Bereitstellung.
  • Technologische Fortschritte wie Internet-Chat sind mögliche Kommunikationsmittel laut Generalanwalt.
  • Vorsicht bei der Entfernung der Telefonnummer aus dem Impressum; rechtliche Risiken bleiben bestehen.
  • EuGH hat noch nicht entschieden; Abmahnungen können trotzdem drohen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. verklagte Amazon vor den deutschen Gerichten mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass Amazon gegen das geltende deutsche Recht verstoße, das in Durchführung der Verbraucherschutzrichtlinie den Unternehmer verpflichte, in klarer und verständlicher Weise außer der Anschrift die Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen. Der Bundesverband wirft Amazon insbesondere vor, sie sei ihren Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern nicht in klarer und verständlicher Weise nachgekommen, da sie es unterlasse, den Verbrauchern im Vorfeld des Online-Versandgeschäfts auf der Website eine Telefaxnummer zu nennen und dem Verbraucher unmittelbar eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen (die er erst nach einer Vielzahl von Schritten einsehen könne). Das System des automatischen Rückrufs und die Möglichkeit zum Internet-Chat, beides von Amazon angeboten, seien nicht ausreichend, um die gesetzlich vorgesehenen Pflichten zu erfüllen.

Das sieht der Generalanwalt des EuGH jedoch anders. In seinen heutigen Schlussanträgen weist Generalanwalt Giovanni Pitruzzella darauf hin, dass es Ziel der Richtlinie sei, ein immer höheres Schutzniveau für den Verbraucher zu erreichen, zugleich jedoch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten. Daher seien die entsprechenden Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass das höchste Schutzniveau für den Verbraucher gewährleistet sei, ohne dabei jedoch in die Gestaltungsfreiheit des Unternehmers stärker einzugreifen, als es zur Erreichung des oben genannten Zwecks unbedingt erforderlich sei. So werde ein wirksamer Verbraucherschutz nicht dadurch erreicht, dass eine besondere Art der Kontaktaufnahme (z. B. Benutzung des Telefons) festgelegt werde, sondern dadurch, dass sichergestellt werde, dass die Verbraucher über die wirksamsten Kommunikationswege in Bezug auf das Mittel verfügen könnten, über das das Verkaufsgeschäft getätigt werde.

Nach Auffassung des Generalanwalts kommt es daher nicht auf das Kommunikationsmittel abstrakt betrachtet an.. Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof daher vor festzustellen, dass für im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge die Aufzählung Kommunikationsmittel (Telefon, Telefax, E-Mail) in der Richtlinie lediglich beispielhaft sei. Der Unternehmer könne daher frei wählen, welche Mittel er für den Kontakt mit dem Verbraucher zur Verfügung stelle, auch solche, die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannt seien, wie z. B. Internet-Chat (eine Art technische Weiterentwicklung des Telefax) oder ein automatisches Rückrufsystem (als technologischer Fortschritt gegenüber dem Callcenter), sofern die oben genannten Ziele der Richtlinie umgesetzt würden. Zudem folge aus dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für den Verbraucher und der Beispielhaftigkeit der Kommunikationsmittel die Notwendigkeit, dass der Unternehmer dem Verbraucher mehrere Kommunikationsmittel zur Verfügung stelle und damit dessen Wahlfreiheit gewährleiste.

Aber Vorsicht vor dem vorschnellen Entfernen der Telefonnummer aus dem Impressum. Zwar hat der Generalanwalt darauf hingewiesen, dass die Richtlinie ein Verbot abweichender Vorschriften statuiert und die Richtlinie insoweit deutschem Recht widerspricht, wonach eine Telefonnummer Pflicht ist. Noch hat der EuGH aber nicht entschieden, auch wenn er sich oft dem Generalanwalt anschließt. Zudem könnten fehlende Telefonnummern trotzdem zu Abmahnungen führen und es dürfte kaum Wert sein, den Streit, auf eigenen Kosten, vor die Gerichte zu tragen, um zu überprüfen, was genau aus dem EuGH Urteil folgt.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungAmazonChatE-MailEntwicklungInformationinternetMailVerbraucherVerbraucherschutzVerbraucherzentraleVerträge

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