Eigentlich ist das Thema IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. bereits zur Genüge behandelt worden. Ich habe hier und hier dazu berichtet. Jetzt scheint der Gegenwind von Kollegen, die vor allem die Aktivlegitimation des Vereins angezweifelt haben, aber wohl derart groß geworden, dass dieser mitgeteilt hat, aktuell auf die Ansprüche aus den Abmahnungen zu verzichten, da die Rechtsprechung uneinheitlich wäre und die Forderungen letztendlich durch die Abgemahnten erfüllt worden sein. Die Äußerungen sind natürlich vorgeschoben, denn letztens Endes befürchtet man dort wohl, reihenweise Gerichtsverfahren zu verlieren. Allerdings macht der Verein aktuell wohl keine Anstalten, Kosten der Abgemahnten für die eigenen Rechtsanwälte zu ersetzen, sodass in diesem Fall auf eigenes Risiko Kostenklage eingereicht werden müsste.
Aber Achtung, das Thema “unverschlüsseltes Kontaktformular” und die Nutzung von SSL auf einer Seite, die Nutzerdaten verarbeitet, ist keineswegs erledigt. Wie in diesem Post ausgeführt, wäre der Anspruch eines Wettbewerbers wohl gegeben. Hier ist einzig die Rechtsprechung uneinheitlich, ob und unter welchen Bedingungen, ein DSGVO-Verstoß zu einem Unterlassungsanspruch führt. Zu dem Thema findet man in diesem Post mehr Informationen. Ein unverschlüsseltes Kontaktformular und/oder Webshop könnte wohl durchaus durch reguläre Datenschutzbehörden abgemahnt werden.