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Achtung beim Downloaden und Nutzen von Fotos

10. April 2019
in Urheberrecht
Reading Time: 2 mins read
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urheberrecht 384x192 1

Aus gegebenen Anlass möchte ich auch hier im Blog einen kurzen Hinweis auf die sogenannte Cordoba-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom letzten August verweisen. Dieser hatte auf die Vorlage des Bundesgerichtshofes entschieden, dass ein auf einem Reiseportal frei downloadbares Foto eines professionellen Fotografen nicht einfach wiederverwendet werden kann, nur weil der Download des Fotos nicht durch technische Mittel geschützt ist. Bei der EuGH-Entscheidung handelte sich um einen der wenigen Fälle, in denen sich der Gerichtshof NICHT den Schlußanträge des Generalanwaltes anschloss. Dieser hatte kurz zuvor noch die Meinung vertreten, dass bei der Wiederveröffentlichung kein neue Zielpublikum erreicht werde und daher keine öffentliche Wiedergabe vorliegen würde. Der EUGH entschied jedoch, dass die Rechtsprechung aus den Framing-Urteilen Svensson und BestWater kann nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann.

Durch das erneute Hochladen lag also eine Urheberrechtsverletzung vor. Bei dem sogenannten “Hotlinking”, als das Einbinden eines Fotos direkt von einem anderen Server, sieht der EuGH diesen Umstand aber wohl weiter anders, wobei zu beachten ist, dass dies wohl viele Plattformen inzwischen sowieso unterbinden.

Findet man somit ein Bild im Internet, ob mit oder ohne Urheberrechtsangabe, mit oder ohne Lizenz, sollte man diese Bild schlicht nicht auf dem eigenen Blog oder einer ähnlichen Plattform verwenden. Nur weil ein Foto also nicht durch technische Mittel vor einem Download geschützt ist (so dies effektiv überhaupt möglich ist), heißt dies somit nicht, dass ein Foto nicht beispielsweise nur für einen bestimmten und/oder limitierten Zweck lizenziert wurde, und der Fotograf (oder oft auch die Foto-Agentur) sich nicht gegen unberechtigte Nutzungen wehren kann.

Dabei ist es irrelevant, ob man gewerblich handelt oder rein privat. Einzig die Höhe der Abmahnkosten wäre unter Umständen bei einer rein privaten Handlung begrenzt. Hinzu kommen aber auch in diesen Fällen, Forderungen nach einer Lizenzgebühr, zu deren Höhe der Bundesgerichtshof letztens eine Entscheidung gefällt hat.

Wenn, sollten also wirklich nur Fotos von echten Stock-Plattformen genutzt werden, die klar die Lizenzbedingungen offenlegen. Und dann sollte ein Nachweis dieser Lizenzbedingungen abgespeichert werden. Ich habe in diesem Beitrag etwas dazu geschrieben.

Tags: BlogBundesgerichtshofinternetKILizenzPortalRechtsprechungServerUrheberrechtUrheberrechtsverletzungUrteile
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