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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

15. May 2019
in Wettbewerbsrecht
Reading Time: 3 mins read
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Die Bundesregierung hat einen neuen Gesetzesentwurf zur Stärkung eines faires Wettbewerbs eingebracht, der gerade kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch kleine Anbieter von Onlineshops etc. helfen könnte.

Abmahnungen haben zwar durchaus einen Sinn, da diese mitunter eine teure und unter Umständen langwierige gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden können. Allerdings sollen Abmahnungen im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013
traf zum Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen Regelungen zur Reduzierung von Streit- beziehungsweise Gegenstandswerten. Diese sollten die gegebenenfalls vom Abgemahnten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten gering halten und so den finanziellen Anreiz für Abmahnungen reduzieren. Auch wurde das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb um eine Regelung ergänzt, wonach missbräuchlich abgemahnte Personen einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten haben.

Dies halt jedoch nur bedingt und gerade in letzter Zeit gab es wieder vermehrt missbräuchliche Abmahnungen. Der neue Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur
Geltendmachung von Gegenansprüchen vor.

Soll § 8 Absatz 3 beispielsweise dahingehend geändert werden, dass nicht mehr jeder Wettbewerber abmahnen kann, sondern nur “Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt”.

Auch soll eine kodifizierte Haftung bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen geschaffen werden:

§ 8b
Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung

(1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn
sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.

(2) Eine missbräuchliche Geltendmachung liegt insbesondere vor, wenn

1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen, 2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,
3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,
4. erheblich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden oder
5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte
Rechtsverletzung hinausgeht.

(3) Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der
Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“

Wichtig ist auch, dass mit den Gesetzesänderungen Dinge wie Abmahnungen bei fehlenden Informationspflichten, also Impressumsfehler und dergleichen derart wegfallen können, dass Mitbewerber diese nicht mehr abmahnen könnten, sondern nur noch Verbraucherschutzvereine, die aber in eine zentrale geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände aufgeführt sein müssen.

Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder

2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen nach Artikel 2 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission K(2003) 1422 sowie vergleichbare Vereine, soweit sie gewerblich tätig sind.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung zur Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Auch soll es einen Ausschluss der Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei der ersten Abmahnung sowie eine Beschränkung der Höhe auf EUR 1.000 bei unerheblicher Beeinträchtigung geben. Ebenfalls soll es Einschränkung beim sogenannten fliegenden Gerichtsstand geben.

Tags: AbmahnungDatenschutzDatenschutz-GrundverordnungDienstleistungGesetzeHaftungInformationTelemedienVerbraucherVerbraucherschutzVerordnungVertragsstrafe
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