• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Kurzberatung
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

OLG Frankfurt am Main vs. OLG Celle – FernUSG in B2B-Verträgen

30. Oktober 2023
in Recht im Internet
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
olg frankfurt am main vs olg celle fernusg in b2b vertraegen
Wichtigste Punkte
  • Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das FernUSG nicht auf B2B-Verträge anwendbar ist.
  • Das Urteil widerspricht der früheren Auffassung des OLG Celle, was zur Rechtssicherheit in der Branche beiträgt.
  • Im Fall ging es um einen Coachingvertrag und eine Rückforderung von 10.000 Euro.
  • Das FernUSG dient primär dem Schutz von Verbrauchern und nicht B2B-Verträgen.
  • Die Entscheidung könnte Voraussetzungen für die Vertragsgestaltung verschärfen.
  • Coaching-Anbieter können nun Ansprüche besser durchsetzen, ohne die Unsicherheit des FernUSG.
  • Die Rechtsprechung könnte sich in diesem Bereich weiter entwickeln, bleibt jedoch abzuwarten.

In der Coaching-Branche herrschte bislang eine spürbare Unsicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) auf B2B-Verträge. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer konnten die Argumentation des OLG Hamm, das FernUSG sei auch auf solche Verträge anwendbar, nicht nachvollziehen. Nun bringt ein frisches Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main endlich Klarheit in die Debatte. Das Gericht entschied, dass das FernUSG nicht auf Verträge zwischen zwei Unternehmern anwendbar ist, und widerspricht damit der bisherigen Rechtsauffassung des OLG Celle. Dieses Urteil bietet nun einen wichtigen Ansatzpunkt, um Ansprüche durchzusetzen und die bestehende Unsicherheit zu mindern.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Der Fall
2. Die Entscheidung
3. Was bedeutet das für die Praxis?
4. Fazit
4.1. Author: Marian Härtel

Der Fall

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 15.9.2023 (Az. 2-21 O 323/21) eine wichtige Entscheidung getroffen, die das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) betrifft. Im Mittelpunkt des Falls stand eine Coaching- und Beratungsgesellschaft, die von einem Kunden auf Rückzahlung einer vereinbarten Vergütung in Höhe von 10.000 Euro aus einem Coachingvertrag in Anspruch genommen wurde. Der Kunde berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrags gemäß FernUSG und zitierte dabei ein Urteil des OLG Celle vom 1.3.2023 (Az. 3 U 85/22). Das OLG Celle hatte in einer viel diskutierten Entscheidung festgestellt, dass das FernUSG auch auf B2B-Verträge anwendbar sei, was für erhebliche Unsicherheit in der Branche sorgte. Das Landgericht Frankfurt am Main widerspricht dieser Auffassung nun und bringt damit ein Stück Rechtssicherheit zurück in den Markt.“

Für weitere Einblicke in die Auswirkungen der Urteile des OLG Celle und des LG Hannover auf Online-Coaching-Dienstleistungen können Sie hier einen von mir verfassten Artikel lesen.

Die Entscheidung

Das Landgericht Frankfurt am Main ging in seiner Urteilsbegründung ausführlich auf die Nichtanwendbarkeit des FernUSG im vorliegenden Fall ein. Es betonte, dass das Gesetz in erster Linie dem Schutz von Verbrauchern dient. Das Gericht verwies auf den eindeutigen Wortlaut der Gesetzesbegründung zum FernUSG, nach dem das Gesetz nur auf Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern anwendbar ist. Diese klare Positionierung des Landgerichts Frankfurt steht in deutlichem Widerspruch zur Entscheidung des OLG Hamm. Das OLG Hamm hatte in einem ähnlichen Fall das FernUSG als anwendbar auf B2B-Verträge angesehen, was für erhebliche Verwirrung und Unsicherheit in der Geschäftswelt gesorgt hatte. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt könnte daher als ein wichtiger Schritt zur Klärung dieser rechtlichen Grauzone angesehen werden. Interessanterweise hatte bereits das Kammergericht Berlin im Juni 2023 einen ähnlichen Hinweisbeschluss gegeben, der ebenfalls die Anwendbarkeit des FernUSG auf B2B-Verträge verneinte. Dieser Beschluss stärkt die Position des Landgerichts Frankfurt und könnte ein Indikator für eine sich abzeichnende Rechtsprechungstendenz sein.

Was bedeutet das für die Praxis?

Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Praxis haben. Insbesondere könnte sie dazu führen, dass Unternehmer in ähnlichen Fällen nicht mehr auf das FernUSG als Rechtsgrundlage für die Anfechtung eines Vertrags zurückgreifen können. Das könnte die Rechtssicherheit in B2B-Verträgen erhöhen, aber auch zu einer Verschärfung der Anforderungen an die Vertragsgestaltung führen. Für Coaching-Anbieter, die B2B-Kunden bedienen, ist dies eine besonders gute Nachricht. Sie können nun wohl endlich ihre Ansprüche durchsetzen, ohne das Risiko einzugehen, dass das FernUSG als Stolperstein fungiert. Zwar hat vielleicht irgendwann der Bundesgerichtshof (BGH) noch ein Wörtchen mitzureden, aber der Trend in der Rechtsprechung deutet klar darauf hin, dass das FernUSG keine Anwendung in B2B-Verträgen finden sollte. Dies legt nahe, dass das OLG Celle mit seiner gegenteiligen Auffassung schlichtweg falsch lag. Es könnte sogar sein, dass die Rechtsberater des Coachingunternehmens im Fall vor dem OLG Celle gravierende Fehler gemacht haben könnten, die zu dem irreführenden Urteil führten.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt könnte einen Wendepunkt in der Anwendbarkeit des FernUSG auf B2B-Verträge darstellen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist bisher nicht rechtskräftig, und es bleibt abzuwarten, ob es in der nächsten Instanz Bestand haben wird.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass diese Entscheidung Coaching-Anbieter nicht von der Pflicht entbindet, korrekte Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) zu erstellen. Es könnten weiterhin Ansatzpunkte für Anfechtungen oder Rückforderungen geben, beispielsweise wenn die Coachings massiv überteuert sind oder vereinbarte Leistungen nicht erbracht werden. Das FernUSG scheint jedoch zunehmend aus dem Spiel zu sein. In diesem Kontext wird rechtliche Beratung wieder lohnenswerter, da die Unsicherheit, die bisher durch die divergierenden Gerichtsentscheidungen bestand, hoffentlich abnehmen wird

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: Allgemeine GeschäftsbedingungenBeratungBGHBundesgerichtshofCelleFrankfurtKammergerichtLandgericht Frankfurt am MainolgOLG FrankfurtRechtsprechungRechtssicherheitRisikoUrteilUrteileVerträgeVertragsgestaltung

Weitere spannende Blogposts

Kammergericht: Marke Black Friday erloschen

Kammergericht: Marke Black Friday erloschen
10. November 2022

Die Inhaberin der Marke „Black Friday“ ist mit ihrem Versuch gescheitert, die Löschung der umstrittenen Wortmarke zu verhindern. Die Marke...

Mehr lesenDetails

OLG Köln gibt umfangreichen Auskunftsanspruch nach DSGVO statt

LG München: Datenschutzeinwilligung auf Datingplattform
1. August 2019

Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 26.07.2019 den Auskunftsanspruch aus der Datenschutzgrundverordnung sehr weit ausgelegt. Auch wenn das...

Mehr lesenDetails

ITMediaLaw: Http3 auf Litespeed Server

ITMediaLaw: Http3 auf Litespeed Server
2. Juli 2020

Auch als IT-Rechtsanwalt sollte man wohl mit der Zeit gehen. Ich habe ITMediaLaw daher komplett von Apache und Nginx auf...

Mehr lesenDetails

NXT_APRIL Gründungsbooster #2 – „Rechtliche Grundlagen“

NXT_APRIL Gründungsbooster #2 – „Rechtliche Grundlagen“
17. April 2024

Liebe Leserinnen und Leser,morgen, am 18. April 2024, habe ich die Ehre, beim NXT_APRIL Gründungsbooster #2 - "Rechtliche Grundlagen" in...

Mehr lesenDetails

Vermittlerprovisionen im Esport – Achtung!

Ablösesummen im Esport?
13. Februar 2019

Als Ergänzung zu meinem Artikel von gestern hier möchte ich auch einen kleinen Abriss zu Provisionen von Spielervermittlern hinzufügen. Inzwischen...

Mehr lesenDetails

Reaction-Videos und YouTube: Das Landgericht Frankfurt befasst sich erneut mit rechtlichen Fragen

YouTube: Was tun bei Urheberrechts-Erpressungen?
26. Juni 2023

Was sind Reaction-Videos? Reaction-Videos sind ein beliebtes Format auf Plattformen wie YouTube und Twitch. In diesen Videos nehmen Content-Ersteller ihre...

Mehr lesenDetails

Verstoßen Free2Play-Spiele gegen die Preisangabenverordnung?

Verstoßen Verbraucher Free2Play-Spiele gegen die Preisangabenverordnung?
23. Oktober 2018

Wie im Vorgänger-Artikel erwähnt, kommt bei vielen Spielen, die Free2Play als Vertriebsmodell nutzen, unter Umständen auch ein Verstoß gegen §...

Mehr lesenDetails

Wann wird ein Projektmitarbeiter ein Angestellter?

Arbeitgeber darf nicht zu Homeoffice zwingen
22. Juli 2019

Das Problem Oft genug habe ich bei Mandanten und auch hier auf dem Blog gepredigt, dass man nicht unterschätzen sollte,...

Mehr lesenDetails

Domain-Pfändung: BGH verpflichtet DENIC

Domain-Pfändung: BGH verpflichtet DENIC
19. Dezember 2018

Waren Domains zu Beginn des Internet-Hypes eigentlich nur eine Adresse, werden diese immer zu einem Wirtschaftsgut. Nicht umsonst werden auf...

Mehr lesenDetails
Privacy by Design

Privacy by Design

15. Oktober 2024

Privacy by Design (Datenschutz durch Technikgestaltung) ist ein Konzept im Datenschutzrecht, das die Berücksichtigung des Datenschutzes von Anfang an bei...

Mehr lesenDetails
Vertragsstrafenklausel

Vertragsstrafenklausel

15. Oktober 2024
Schuldnerverzug

Schuldnerverzug

16. Oktober 2024
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

16. Oktober 2024
Aufsichtsrat

Aufsichtsrat

25. Juni 2023

Podcast Folgen

247f58c28882e230e982fa3a32d34dea

Digital sovereignty: Europe’s path to a self-determined digital future

8. Dezember 2024

In this exciting episode of the itmedialaw.com podcast, we take a deep dive into the highly topical subject of digital...

75df8eaa33cd7d3975a96b022c65c6e4

Life as an IT lawyer, work-life balance, family and my career

26. September 2024

In this captivating episode of my IT Medialaw podcast, I, Marian Härtel, share my personal journey as a passionate IT...

4f3597d5481e0f38e37bf80eaad208c7

The IT Media Law Podcast. Episode No. 1: What is this actually about?

26. August 2024

Yeah, the first real episode with myself! In this podcast, we dive into the exciting world of IT law and...

3c671c5134443338a4e0c30412ac3270

„Digital law decoded“ with lawyer Marian Härtel

26. September 2024

In this exciting 30-minute podcast, lawyer Marian Härtel decodes the complex world of digital law for the self-employed, start-ups and...

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung