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GmbH-Gesetz (GmbHG)

Historische Entwicklung und Bedeutung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurde am 20. April 1892 erlassen und trat am 10. Mai 1892 in Kraft. Die letzte bedeutende Reform erfolgte durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) im Jahr 2008. Das GmbHG schuf erstmals weltweit eine Rechtsform, die Kapitalsammlung und Haftungsbeschränkung für kleinere Unternehmen ermöglichte. Die Regelungen haben sich als äußerst erfolgreich erwiesen, mit über einer Million GmbHs in Deutschland. Das Gesetz wurde kontinuierlich an moderne Wirtschaftsbedürfnisse angepasst. Die GmbH ist heute die dominierende Rechtsform im deutschen Mittelstand. Die Kombination aus Flexibilität und Haftungsbeschränkung macht die Rechtsform besonders attraktiv. Die Regelungen des GmbHG sind Vorbild für viele ausländische Rechtsordnungen. Die Modernisierung durch das MoMiG hat die internationale Wettbewerbsfähigkeit gestärkt. Die Einführung der UG (haftungsbeschränkt) hat die Rechtsform auch für Startups geöffnet. Die Digitalisierung der Gründungsprozesse wurde kontinuierlich vorangetrieben.

Grundstruktur und Systematik

Das GmbHG regelt in sechs Abschnitten die wesentlichen Aspekte der Gesellschaftsform. Die Errichtung der Gesellschaft wird in den §§ 1-12 detailliert geregelt. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter finden sich in den §§ 13-34. Die Vertretung und Geschäftsführung wird in den §§ 35-52 normiert. Die Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind in den §§ 53-59 geregelt. Die Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft behandeln die §§ 60-77. Die Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften finden sich in den §§ 78-85. Die systematische Gliederung ermöglicht eine klare Orientierung. Die einzelnen Regelungsbereiche sind aufeinander abgestimmt. Die Vorschriften bilden ein geschlossenes System. Die Rechtsprechung hat die Regelungen kontinuierlich fortentwickelt. Die Praxistauglichkeit steht im Vordergrund der Systematik.

Gründung und Kapitalaufbringung

Das GmbHG setzt für die Gründung einer GmbH ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro voraus. Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden und Mindestangaben enthalten. Die Einlagen können in bar oder als Sacheinlagen erbracht werden. Bei der Bargründung muss mindestens ein Viertel jeder Stammeinlage eingezahlt sein. Sacheinlagen müssen vollständig erbracht und bewertet werden. Die Geschäftsführer müssen die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung versichern. Die Gründungsprüfung erfolgt durch das Registergericht. Die Gesellschafterliste muss bei Gründung eingereicht werden. Die Geschäftsadresse muss im Inland liegen. Die Gründungskosten sind transparent darzustellen.

Organe und Geschäftsführung

Die GmbH verfügt zwingend über zwei Organe: Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan. Ein Aufsichtsrat ist grundsätzlich fakultativ, außer bei mitbestimmten GmbHs. Die Geschäftsführer unterliegen umfassenden Treuepflichten. Die Gesellschafter können Weisungen an die Geschäftsführung erteilen. Die Haftung der Geschäftsführer ist streng geregelt. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Die Vertretungsmacht kann beschränkt werden. Die Geschäftsführungsbefugnis ist intern regelbar.

Gesellschafterrechte und -pflichten

Die Gesellschafter haben umfassende Informations- und Kontrollrechte. Die Gewinnverteilung erfolgt nach den Geschäftsanteilen. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit. Die Gesellschafter sind zur Leistung der übernommenen Einlage verpflichtet. Nachschusspflichten müssen im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Die Treuepflicht bindet die Gesellschafter untereinander. Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei übertragbar. Die Vinkulierung kann vertraglich vereinbart werden. Die Gesellschafterliste hat konstitutive Wirkung. Die Minderheitenrechte sind gesetzlich geschützt.

Kapitalerhaltung und Gläubigerschutz

Das GmbHG enthält strenge Regelungen zur Kapitalerhaltung. Zahlungen an Gesellschafter dürfen das Stammkapital nicht angreifen. Die Geschäftsführer haften persönlich bei verbotenen Auszahlungen. Die Gesellschaft darf keine eigenen Anteile erwerben. Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind nachrangig. Die Insolvenzantragspflicht schützt die Gläubiger. Die Durchgriffshaftung ist in Ausnahmefällen möglich. Die Kapitalaufbringung wird streng kontrolliert. Die Rückzahlung verbotener Leistungen kann verlangt werden. Die Bilanzierung folgt strengen Vorschriften. Die Gläubigerstellung wird umfassend geschützt.

Aktuelle Entwicklungen und Ausblick

Die Digitalisierung der GmbH-Gründung wird weiter vorangetrieben. Die Online-Gründung soll europaweit ermöglicht werden. Die Harmonisierung mit EU-Recht wird fortgesetzt. Die Flexibilisierung der Kapitalaufbringung wird diskutiert. Die Modernisierung der Gesellschafterrechte steht im Fokus. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit bleibt zentral. Die Bekämpfung von Missbrauch wird verstärkt. Die Rechtsprechung entwickelt das Recht dynamisch fort. Die Praxistauglichkeit wird kontinuierlich verbessert. Die GmbH bleibt die wichtigste Rechtsform. Die Reform des Personengesellschaftsrechts beeinflusst die Entwicklung. Die digitale Transformation prägt die Zukunft.

 

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