Kunsturhebergesetz (KUG)

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Wichtigste Punkte
  • Das Kunsturhebergesetz (KUG) schützt das Recht am eigenen Bild und verpflichtet zur Einwilligung des Abgebildeten.
  • Erkennbarkeit umfasst nicht nur das Gesicht, sondern auch identifizierbare Merkmale und Kontextinformationen.
  • § 22 KUG definiert die Einwilligung als zentrales Element und unterscheidet verschiedene Nutzungsarten.
  • Nach dem Tod des Abgebildeten besteht ein Schutzrecht für Angehörige für zehn Jahre.
  • Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das KUG sind Unterlassung, Löschung und Strafverfolgung.
  • Digitale Technologien bringen neue Herausforderungen für das KUG, insbesondere durch soziale Medien und KI.
  • Die DSGVO ergänzt das KUG und schützt personenbezogene Daten zusätzlich in digitalen Medien.

Historische Entstehung und Rechtliche Grundlagen

Das Kunsturhebergesetz (KUG) wurde 1907 als Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie verabschiedet. Es bildet einen zentralen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts und schützt das Recht am eigenen Bild. Der Kerngedanke des Gesetzes ist die Selbstbestimmung über die Verwendung der eigenen Bildnisse. § 22 KUG bestimmt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Das Gesetz gilt als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, verankert in Artikel 2 und 1 des Grundgesetzes. Die Rechtsprechung hat das Gesetz kontinuierlich weiterentwickelt und an moderne Kommunikationsformen angepasst. Das KUG schützt nicht nur vor unerwünschter Veröffentlichung, sondern auch vor der Anfertigung von Bildnissen ohne Einwilligung.

Anwendungsbereich und Erkennbarkeit

Der Anwendungsbereich des KUG umfasst alle Arten von Bildnissen, bei denen eine Person erkennbar ist. Die Erkennbarkeit ist nicht auf die Sichtbarkeit des Gesichts beschränkt. Bereits dann, wenn Freunde, Bekannte oder Familienangehörige die Person anhand besonderer Merkmale identifizieren können, liegt eine Erkennbarkeit vor. Auch Kontextinformationen können zur Identifizierung beitragen. Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Nutzungsarten und kennt Ausnahmen für bestimmte Situationen. § 23 KUG definiert Fälle, in denen eine Bildveröffentlichung ohne Einwilligung zulässig ist, etwa bei Bildern von Versammlungen oder als Beiwerk. Die Abwägung erfolgt unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte und berechtigten Interessen.

Einwilligung und Rechtliche Konsequenzen

Die Einwilligung zur Bildnutzung ist das zentrale Element des KUG. Sie kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Bei Bezahlung für eine Aufnahme gilt die Einwilligung als erteilt. Nach dem Tod des Abgebildeten besteht ein Schutzrecht für die Angehörigen für die Dauer von zehn Jahren. Bei Verstößen gegen das KUG stehen verschiedene Rechtsfolgen zur Verfügung. Der Betroffene kann Unterlassung, Löschung und Herausgabe von Bildmaterial verlangen. Strafrechtlich drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen. Die Durchsetzung erfolgt als Antragsdelikt auf Initiative des Betroffenen oder seiner Angehörigen.

Digitale Herausforderungen

Digitale Technologien stellen das Kunsturhebergesetz vor neue Herausforderungen. Soziale Medien, Überwachungskameras und KI-gestützte Bilderkennungstechnologien erweitern die Möglichkeiten der Bildnutzung. Die Rechtsprechung muss kontinuierlich Interpretationsansätze für neue Nutzungsformen entwickeln. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergänzt das KUG und bietet zusätzlichen Schutz für personenbezogene Daten. Offene Rechtsfragen bestehen insbesondere bei der Anwendung des KUG auf digitale Medien und internationale Bildveröffentlichungen.

 

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