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Wichtigste Punkte
  • Ein Wettbewerbsverbot verhindert, dass eine Partei während und nach einem Vertrag in Konkurrenz zu einer anderen Partei tritt.
  • Im Arbeitsrecht gilt eine Treuepflicht; nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur mit Karenzentschädigung und angemessenen Bedingungen wirksam.
  • Wettbewerbsverbote in Gesellschaftsverträgen schützen vor Konkurrenz durch Gründer und Gesellschafter; der Umfang muss verhältnismäßig sein.
  • Ein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot kann Schadensersatz oder Vertragsstrafen nach sich ziehen, um Einhaltung sicherzustellen.
  • Startups sollten Wettbewerbsverbote realistisch gestalten, um Unternehmensschutz und die berufliche Freiheit ehemaliger Mitarbeiter zu balancieren.
  • Die Vertragsstrafenklausel in Wettbewerbsverboten soll eine Abschreckung bieten; Strafen müssen angemessen sein.
  • Wettbewerbsverbote müssen fair bleiben, damit sie akzeptiert werden und den Know-how-Schutz wahren, ohne Talente zu beschränken.

Wichtigste Punkte

  • Ein Wettbewerbsverbot ist eine vertragliche Klausel, die es einer Partei untersagt, in Konkurrenz zu einer anderen Partei zu treten, sei es während der Vertragsdauer oder für einen bestimmten Zeitraum danach.

  • Im Arbeitsrecht gilt während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ohnehin eine Treuepflicht, keine Konkurrenzgeschäfte für eigene Rechnung zu betreiben (§ 60 HGB für Handlungsgehilfen analog). Nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern sind nur wirksam, wenn der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung zahlt und das Verbot angemessen (zeitlich max. 2 Jahre, räumlich/sachlich nicht überzogen) ist.

  • In Gesellschaftsverträgen oder Beteiligungsvereinbarungen werden Wettbewerbsverbote für Gründer und Gesellschafter vereinbart, um zu verhindern, dass diese parallel oder nach Ausscheiden ein konkurrierendes Unternehmen aufbauen. Auch hier muss der Umfang verhältnismäßig sein, sonst ist die Klausel unwirksam.

  • Ein Verstoß gegen ein gültiges Wettbewerbsverbot kann Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen auslösen. Daher werden oft Vertragsstrafen in die Klausel aufgenommen, um die Einhaltung zu sichern.

  • Startups sollten Wettbewerbsverbote pragmatisch gestalten: Ausreichender Schutz des Unternehmens, ohne die berufliche Freiheit von (ehemaligen) Mitarbeitern oder Gründern unbillig zu beschränken.

Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis

Während einer Anstellung gilt kraft Gesetz bzw. Dienstpflicht, dass der Arbeitnehmer keine konkurrierenden Tätigkeiten für sich oder Dritte ausüben darf, die den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen. Dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot während des Dienstverhältnisses ist im Handelsgesetzbuch (§ 60 HGB) für Handlungsgehilfen geregelt und wird allgemein auf alle Arbeitnehmer übertragen.

Es bedeutet konkret: Der Arbeitnehmer darf während der Beschäftigung nicht für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten und kein eigenes Konkurrenzgeschäft betreiben. Tut er es doch, kann der Arbeitgeber auf Unterlassung bestehen und ggf. Schadensersatz verlangen oder eine fristlose Kündigung aussprechen.

Im Arbeitsvertrag kann dieses Verbot nochmals ausdrücklich erwähnt oder konkretisiert werden (z.B. Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten, die sicherstellen soll, dass keine konkurrierenden Nebenjobs angenommen werden).

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer

Möchte ein Arbeitgeber verhindern, dass ein Mitarbeiter unmittelbar nach dem Ausscheiden zum Wettbewerber geht oder selbst ein Konkurrenzunternehmen gründet, kann er mit dem Mitarbeiter ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Hier gelten strenge Voraussetzungen nach den §§ 74 ff. HGB:

  • Das Verbot muss schriftlich vereinbart werden und der Mitarbeiter muss die Vereinbarung erhalten.

  • Es muss klar räumlich, zeitlich (max. 2 Jahre) und inhaltlich auf das notwendige Maß beschränkt sein, um das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers zu sichern. Ein zu weites Verbot (z.B. weltweit, für alle Tätigkeiten, 5 Jahre) wäre unverhältnismäßig und somit unwirksam.

  • Der Arbeitgeber muss für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung zahlen, mindestens 50% der zuletzt bezogenen vertragmäßigen Leistungen (inkl. Boni). Ohne diese Entschädigung ist das Verbot nicht verbindlich für den Arbeitnehmer (er kann wählen, ob er sich daran hält oder nicht).

  • Zweck: Schutz legitimer Unternehmensinteressen, z.B. Wahrung von Kundenbeziehungen oder Know-how, das der Mitarbeiter sonst unmittelbar beim Wettbewerb einsetzen könnte.

Arbeitnehmer können trotz vereinbartem Verbot bei bestimmten Gründen vom Vertrag zurücktreten, etwa wenn der Arbeitgeber später auf die Einhaltung verzichtet oder die Entschädigung nicht zahlt.

Wettbewerbsverbote für Gründer und Gesellschafter

In Startups verpflichten sich die Gründer oft gegenüber dem Unternehmen und den Investoren, keine Konkurrenz zu betreiben. Solche Klauseln finden sich im Gesellschaftsvertrag oder separaten Gesellschaftervereinbarungen:

  • Während der Zugehörigkeit: Ein Gesellschafter (besonders wenn gleichzeitig Geschäftsführer) darf nicht nebenbei ein Unternehmen im selben Marktsegment betreiben.

  • Nach Ausscheiden/Verkauf: Oft wird für eine gewisse Zeit (1–2 Jahre) untersagt, ein direkt konkurrierendes Unternehmen zu gründen oder für eines tätig zu werden, um Betriebsgeheimnisse und Marktposition zu schützen.

Im Gegensatz zum Arbeitsrecht gibt es hier keine gesetzliche Pflicht zur Entschädigung, aber auch bei Gesellschaftsvertrags-Klauseln achten Gerichte auf Angemessenheit. Ein zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot könnte als Verstoß gegen die Berufsfreiheit unwirksam sein. Deshalb werden Wettbewerbsverbote für Gründer meist auf das Kerngeschäftsfeld und eine moderate Dauer begrenzt. Manchmal wird dennoch eine Entschädigung vereinbart, etwa dass ein ausscheidender Gründer für die Dauer des Verbots eine fortlaufende Zahlung erhält.

Durchsetzung und Vertragsstrafe

Zur Abschreckung enthält ein Wettbewerbsverbot häufig eine Vertragsstrafenklausel: Z.B. hat der Mitarbeiter für jeden Fall der Zuwiderhandlung einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen oder einen Prozentsatz des letzten Jahresgehalts. Diese muss angemessen sein; überhöhte Strafen können von Gerichten reduziert werden.

Bei Verletzung kann der Geschädigte (Arbeitgeber oder Unternehmen) zudem regulären Schadensersatz verlangen, wenn durch die Konkurrenztätigkeit nachweislich ein Schaden entstanden ist (z.B. Abwerben von Kunden, Umsatzverlust). Oft ist die Vertragsstrafe aber so bemessen, dass sie den typischen Schaden pauschal abdeckt.

Fazit für die Praxis

Wettbewerbsverbote sind ein sinnvolles Instrument, um ein Unternehmen vor illoyaler Konkurrenz zu schützen. Zugleich müssen sie fair bleiben, damit sie Bestand haben und akzeptiert werden. Startups sollten:

  • Im Arbeitsvertrag Zurückhaltung üben: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur für Schlüsselpersonen vereinbaren und die gesetzliche Karenzentschädigung einplanen.

  • In Gründervereinbarungen klar definieren, was als Wettbewerb gilt (z.B. konkreter Markt) und die Dauer so kurz wie nötig halten.

  • Im Verletzungsfall konsequent reagieren, um Signal zu setzen, dass solche Abreden durchgesetzt werden.

So bleibt der Know-how-Schutz gewahrt, ohne Talente unbillig zu beschränken.

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