- Eine Freistellungsklausel verpflichtet den Schuldner, den Gläubiger von Ansprüchen Dritter freizustellen und Schadensersatz zu leisten.
- Sie deckt Risiken ab, z.B. wenn Produkte Rechte Dritter verletzen, und sichert den Käufer ab.
- Typische Bereiche sind Verletzung von Schutzrechten, Produktliabilität und Datenschutzverstöße.
- Der Begriff Schadloshaltung wird im deutschen Recht verwendet; es existieren ähnliche Mechanismen im BGB.
- Startups müssen bei Freistellungen Risiken abwägen, sowohl als Anbieter als auch als Kunden.
- Wichtig sind klare Formulierungen zur Geltung, Umfang und Ausschlüssen in Freistellungsklauseln.
- Eine ausgewogene Formulierung ist entscheidend, um Dealbreaker in Verhandlungen zu vermeiden.
Wichtigste Punkte
Eine Freistellungsklausel verpflichtet eine Vertragspartei (Schuldner) dazu, die andere Partei (Gläubiger) von bestimmten Ansprüchen Dritter freizustellen, d.h. im Falle eines Falles Schadensersatz zu leisten oder Kosten zu übernehmen.
Solche Klauseln werden oft verwendet, um Risiken aus dem Verantwortungsbereich einer Partei abzudecken, etwa wenn ein Lieferant zusichert, dass sein Produkt keine Rechte Dritter verletzt, und den Käufer im Falle von Patent- oder Urheberrechtsklagen Dritter freistellt.
Typische Bereiche: Verletzung von Schutzrechten (IP-Indemnity), Produktliabilität, Datenschutzverstöße, Verstöße gegen Gesetze durch eine Partei, die zu Ansprüchen gegen die andere führen könnten.
Im deutschen Recht kennt man den Begriff „Freistellung“ auch als Schadloshaltung. Gesetzlich ähnliche Mechanismen finden sich z.B. in § 257 BGB (Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit).
Für Startups sind Freistellungsklauseln zweischneidig: Als Leistungsanbieter müssen sie darauf achten, nicht unübersehbare Risiken zu übernehmen, als Kunde können sie jedoch auf Freistellungen bestehen, um z.B. beim Einsatz eines Drittprodukts abgesichert zu sein.
Zweck und Funktionsweise
Die Freistellungsklausel bezweckt, dass eine Partei (meist derjenige, der die Ursache eines Risikos kontrolliert) im Schadenfall nicht nur passiv auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, sondern aktiv die andere Partei von Forderungen Dritter freihält. Das bedeutet konkret: Tritt der vereinbarte Fall ein (z.B. Dritter klagt wegen einer IP-Verletzung), muss der Schuldner der Freistellung
die Ansprüche Dritter abwehren oder befriedigen,
und der geschädigten Vertragspartei alle notwendigen Kosten (Rechtsverteidigungskosten, Schadenszahlungen etc.) ersetzen.
Damit wird die begünstigte Partei so gestellt, als würde sie mit dem Streit nichts zu tun haben. Im Idealfall übernimmt der Freistellungsverpflichtete sogar die gesamte Verteidigung im Prozess.
Anwendungsbeispiele
IP-Freistellung: Software- oder Komponentenlieferverträge enthalten oft die Zusicherung, dass das gelieferte Produkt keine Rechte Dritter (Patente, Urheberrechte, Marken) verletzt. Für den Fall einer doch auftretenden Verletzung verpflichtet sich der Lieferant, den Kunden freizustellen. Praktisch muss er dann für Anwalts- und Gerichtskosten aufkommen und ggf. für Lizenzgebühren oder Schadensersatz sorgen, damit der Kunde nicht belastet wird. Der Lieferant kann gleichzeitig typische Ausnahmen definieren (etwa keine Freistellung, wenn der Kunde die Software ändert und erst dadurch die Verletzung entsteht).
Produkthaftung: Ein Hersteller, der an einen Händler liefert, stellt diesen von Ansprüchen der Endkunden frei, falls das Produkt Mängel hat, die zu Schäden führen. So muss im Schadensfall der Hersteller die Haftung tragen, was sachgerecht ist, da er das Produkt zu verantworten hat.
Verstöße gegen Gesetze: Z.B. könnte ein Dienstleister versprechen, dass seine Lösung DSGVO-konform ist, und die Freistellung beinhalten für den Fall, dass der Kunde wegen Datenschutzverstoßes von Dritten (z.B. Betroffenen) in Anspruch genommen wird.
Grenzen und Ausgestaltung
Freistellungsklauseln sollten klar formuliert sein:
Geltungsbereich: Gegen welche Art von Anspruch oder Rechtsgutverletzung wird freigestellt? (z.B. „Ansprüche aufgrund von Verletzung geistigen Eigentums durch das Vertragsprodukt“).
Umfang: Wird zu 100% freigestellt, inkl. aller Kosten? Darf der Freistellungsberechtigte selbst verteidigen oder muss der Verpflichtete die Verteidigung übernehmen? Oft wird geregelt, dass die Partei, die freistellt, auch die Prozessführung übernimmt, um die Kontrolle zu behalten, während die andere Partei Mitwirkungspflichten hat (z.B. Information über Anspruch, keine Anerkenntnisse ohne Zustimmung).
Ausschlüsse: Wann greift die Freistellung nicht? (Etwa wenn der Freigestellte selbst Mitschuld hat oder gegen Vertragsbedingungen verstoßen hat).
Verfahren: Meldefristen für Ansprüche Dritter, Kooperationspflichten bei der Abwehr.
Im deutschen Recht kann eine Freistellung auch als Vertrag zugunsten Dritter gestaltet sein (der Geschädigte Dritte kann direkt vom Verpflichteten Erfüllung verlangen). Meist bleibt es aber ein interner Anspruch zwischen den Vertragsparteien.
Eine zu weit gefasste Freistellung kann Risiken bergen: Wer freistellt, sollte das Risiko abschätzen können (z.B. wie wahrscheinlich sind solche Drittansprüche, sind sie ggf. versicherbar?). Ggf. ist es ratsam, ebenfalls eine Haftungsbegrenzung auf die Freistellungsverpflichtung anzuwenden (z.B. maximal X Euro oder Ausschluss bei großer Fahrlässigkeit der anderen Partei).
Bedeutung für Startups
Startups stoßen sowohl als Anbieter als auch als Kunde auf Freistellungsklauseln:
Als Anbieter (z.B. Software-Startup) möchte man Kunden überzeugende Garantien geben, aber sollte darauf achten, nur überschaubare Risiken zu versprechen. Gegebenenfalls sollten Versicherungen (Produkthaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht) diese Risiken abdecken, damit ein einzelner Haftungsfall nicht die finanzielle Grundlage entzieht.
Als Kunde/ Lizenznehmer ist es legitim, eine Freistellung zu verlangen, um nicht im Regen zu stehen, falls das eingekaufte Produkt rechtliche Probleme verursacht. Hier sollte das Startup auf eindeutige Formulierungen drängen, damit im Ernstfall die eigene Position abgesichert ist.
In jedem Fall sind Freistellungsklauseln potentielle Dealbreaker in Verhandlungen, da sie riskant sein können. Eine ausgewogene Formulierung, die beiden Seiten gerecht wird, ist daher wichtig: Derjenige, der freistellt, akzeptiert Verantwortung für seinen Einflussbereich, während der Begünstigte fair kooperiert und keine überzogene Forderungen stellt.