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OLG München: Zustellungen an Facebook in Deutsch möglich

13. November 2019
in Recht im Internet, EU-Recht
Reading Time: 3 mins read
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Das Problem wirksamer Zustellung

Will man für Mandanten auf Facebook oder Instagram, aber auch auf Twitter oder anderen Social Networks aus den USA etwas durchsetzen, wird man beim Support oder via E-Mail oft mit unfähigen Supportmitarbeitern oder Textbausteinen konfrontiert.

Will man sodann die Rechte des Mandanten gerichtlich durchsetzen, hat man oft das Problem, dass eine Klage nur beispielsweise in Irland zugestellt werden kann, da die deutschen Niederlassungen, wenn es denn welche wie bei Google überhaupt gibt, angeblich keine Tochtergesellschaften, sondern nur Vertriebsbüros sein.

Na und?

Daran anschließend hat sich dann immer die Frage gestellt, ob eine Klage übersetzt werden müsste, was schnell auch das Kostenrisiko erhöht. Zum Glück tendieren deutsche Gericht inzwischen dahin, dass auch eine deutschsprachige Klage wirksam in Irland zugestellt werden kann und somit Fristen für Facebook, Instagram, Twitter, Google etc. zu beginnen laufen.

Das hat nun auch das OLG München so gesehen:

Die Entscheidung des OLG München

In einem Beschluss vom 14.10.2019 machte das Gericht nähere Ausführungen dazu, wann bei juristischen Personen nach Art. 8 EuZVO davon auszugehen ist, dass das Tatbestandsmerkmal “einer Sprache, die der Empfänger versteht” vorliegt.

In dem Verfahren forderte das Landgericht München zunächst eine Übersetzung und daher einen Kostenvorschuss im hohen dreistelligen Bereich an, da Facebook behauptetet, dass bei ihnen im Unternehmen keiner juristisches “Deutsch” sprechen würde. Dieser Aufforderung kam der Antragssteller jedoch nicht nach, weswegen das Landgericht die Zahlungspflicht per Beschluss in Kraft setze.

Gegen diesen Beschluss wiederum wehrte sich der Antragsteller unter Berufung auf das Vorliegen eines Rechtsmissbrauches durch Facebook gem. §§ 179 Satz 3 ZPO, 242 BGB. Das Oberlandesgericht gab dem Antragsteller recht, denn die Voraussetzungen einer berechtigten Annahmeverweigerung nach Art. 8 Abs. 1 EuZustVO seien nicht erfüllt gewesen. Die Facebook Ireland Ltd. würde die deutsche Sprache i.S.d. Art. 8 Abs. 1 lit. a) EuZustVO verstehen.

Die infrage stehenden Zustellungsnormen des EU-Rechtes müssten für einen Ausgleich von Interesse des Antragstellers und den Verteidigungsrechten bieten, weswegen ein Gericht sämtliche Anhaltspunkte zu prüfen habe, die ihm der Antragsteller hierzu unterbreitet. Dazu würde gehören, dass bei juristischen Personen nicht die Sprachkenntnisse ihrer Organe relevant sein, sondern ob diese auf im Unternehmen vorhandenen und verfügbaren Fähigkeiten zugreifen könnten.

Bei Facebook bejahte das OLG München dies, da der Umfang der Geschäfte in Deutschland sehr groß war und Facebook sich zudem, beispielsweise in den AGB, zur Vertragsabwicklung in Deutsch bereit erklärt habe. Zu sollen übrigens alle Mitarbeiter und nicht nur die Mitarbeiter beispielsweise der Rechtsabteilung zählen. Es reiche auch, dass Facebook die Vorwürfe im Grundsatz verstehen würde und Rechtsmittel oder Verteidigungen mit externer Hilfe organisieren könne.

Aufgrund des o.g. Gesamtbildes ist das Beschwerdegericht jedenfalls davon überzeugt, dass für die Betreuung deutscher Kunden – ggf. durch eine weitere zum Facebook-Konzern gehörende Gesellschaft – Mitarbeiter mit entsprechenden Sprachkenntnissen vorhanden sind. Dass derartige personelle Ressourcen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten mit deutschen Kunden nicht auch durch die Antragsgegnerin als formale Vertragspartnerin dieser Kunden genutzt werden könnten, ist für das Beschwerdegericht nicht vorstellbar, zumal davon auszugehen ist, dass bei einer Zahl von 31 Mio. in Deutschland ansässigen Facebook-Kunden Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten in einer Größenordnung anfallen, die es schon aus wirtschaftlichen Gründen naheliegend erscheinen lässt, entsprechend qualifizierte deutschsprachige Mitarbeiter zu beschäftigen.

Dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, hätte Facebook natürlich substandiiert dargelegt, auch wenn nicht anzunehmen ist, dass dies überhaupt gelingen könnte. Bei kleineren Unternehmen muss man als Rechtsanwalt aber wohl das Vorliegen derartiger widerleglicher Vermutungen bei der Risikoeinschätzung beachten.

Das Ergebnis

Auch wenn es im konkreten Fall hier weitere Fragen zu Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gibt, so stimmen die Grundannahmen des OLG München mit – leider wohl noch vereinzelten – Meinungen anderer Landgerichte überein. Der Beschluss dürfte die Rechtsdurchsetzung für Betroffene erleichtern, auch wenn im konkreten Fall stets weitere Risiken verbleiben könnten.

Tags: AGBE-MailFacebookGoogleInstagramKlageMailRechtsmittelRessourceTwitter
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